Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W159 2145313-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.12.2016, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz 2005 idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, stellte am 13.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich schon einige Zeit in Österreich aufgehalten hat.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt vom 29.12.2016 Zl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht (unter Anschluss einer Vollmacht an die XXXX) gegen alle Spruchteile Beschwerde an, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (begründend) beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer war lediglich bis zum 22.03.2017 unter der Adresse XXXX gemeldet, eine Folgeadresse ist nicht bekannt. Auch die XXXX als bevollmächtigter Vertreter hat zu dem Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr und dieser ist auch der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt. Auch aus dem Betreuungsinformationssystem lassen sich keine Anhaltspunkte für den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers entnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall besteht laut zentralem Melderegister keine aktuelle Anschrift in Österreich, auch aus dem Betreuungsinformationssystem kann eine solche nicht entnommen werden. Auch der ausgewiesenen Vertretung ist der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt und besteht kein Kontakt mehr.
Der gegenwärtige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei insbesondere im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W159.2145313.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018