TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 W103 2114889-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 1434357-3/8E

W103 1439074-3/8E

W103 1439073-3/8E

W103 2114889-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX und den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 12.01.2018, Zln. 1.) 13-820753007-160301078, 2.) 13-820753105-160301124 , 3.) 13-820753203-160301116 und 4.) 14-1018310407-160301108, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 28 Abs. 1 iVm

Abs. 2 VwGVG sowie § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Geburt beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 20.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheiden vom 27.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu und wies diese gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde am 11.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die Bescheide ihrem gesamten Umfang nach angefochten wurden.

1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 1. Satz

2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Zur Beweiswürdigung wurde hinsichtlich des BF1 (die anderen BF bezogen ihren Antrag auf die Fluchtgründe des BF1) folgendes angeführt:

"Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat."

(....)

"Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Dasselbe gilt im Übrigen für die Frau des Beschwerdeführers, die lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzt und selbst keinen Verfolgungsgrund geltend gemacht hat.

Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer Befragungen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Auch der Inhalt des Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens vom 17.10.2012 wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert.

Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt.

Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Soweit sich im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Widersprüche zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt ergeben haben, war hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 06.01.2013 sein am 06.09.2012 getätigtes Vorbringen nicht berichtigte. Auch in der Beschwerde wurden - wie dargelegt - Unregelmäßigkeiten oder Falschprotokollierungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung jeweils unterfertigten Einvernahmeprotokolle waren demnach zweifelsfrei der Entscheidung zugrunde zu legen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Sachverständigen sein Vorbringen widersprüchlich schildert war dies offenbar darauf zurückzuführen, dass es sich um ein erfundenes Vorbringen handelt.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, war im Lichte des eingeholten Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen, wobei bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau deutlich wird, dass das Vorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält, da dieses widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen ist.

Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer eine "bei oberflächlicher Betrachtungsweis plausibel erscheinende Rahmengeschichte" vorgetragen habe, was bei näherer Betrachtungsweise - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen seiner Frau - jedoch nicht der Fall ist.

Der Beschwerdeführer soll im Rahmen einer mehrtägigen Anhaltung durch die tschetschenischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden sein, die Widerstandsbewegung mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer unter Folter die Anschuldigungen gegen ihn bestätigt habe, sei er zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden aufgefordert worden, wozu er sich einverstanden erklärt habe. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter geflüchtet.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht wie das Bundesasylamt davon aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht.

In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt geschilderte erlittene Folter nicht medizinisch beweisbar ist.

Der Sachverständige orientierte sich in seinem Gutachten an den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.09.2012, wo der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert über die von ihm behauptete Folter gesprochen hat.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom Sachverständigen auf Folterspuren untersucht.

Zur Folterung mit Strom wird im Gutachten ausgeführt, dass es ohne weiteres möglich ist, dass eine Stromfolter durchgeführt worden ist, ohne dass sichtbare Spuren in Form von Verbrennungsstellen zu sehen sein müssen, was abhängig von Spannung, der Stromstärke und dem Widerstand (der Haut) ist.

Der Beschwerdeführer hat eine stundenlange Folter mit Strom behauptet. Es sei laut Beschwerdeführer ein Stromgenerator verwendet worden, mit dem mit den Kurbelbewegungen der Stromfluss und die Spannung beeinflusst worden seien.

Im Gutachten wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihm übel geworden sei, er Kopfschmerzen gehabt habe und er schaumig erbrochen habe.

Der Gutachter zog aufgrund dieser Ausführungen den Schluss, dass - vor allem wenn die angegebene Folter die ganze Nacht angedauert haben soll - davon ausgegangen werden muss, dass die Folter mit einer solchen Spannung erfolgte, dass sog. Strommarken an der Ein- bzw. Austrittsstelle des Stromes entstanden sein müssten.

Beim Beschwerdeführer konnten derartige Strommarken nicht nur nicht entdeckt werden, sondern handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgezeigten "Folterspuren" im Bereich der Achseln und des rechten Fußristes einmal um Hautrisse, wie sie zB bei extremer Gewichtszunahme oder Muskelvermehrung auftreten und zB bei Gewichthebern, Bodybuildern und anderen Kraftsportlern häufig gesehen werden sowie um die Schnürfurche einer Sandale. Dass diese Veränderungen eine Folge von Folter sind wurde klar verneint.

Weiters wurde zu der Behauptung, während der Misshandlungen mit Klebebändern im Bereich der Hand- und Sprunggelenke gefesselt gewesen zu sein, vom Sachverständigen erläutert, dass es bei einer Stromfolter über viele Stunden zu schmerzbedingten Fluchtbewegungen gekommen wäre und die Fesselung dadurch in die Haut eingeschnitten hätte, sodass zirkuläre oder semizirkuläre Wunden entstanden wären, welche zum heutigen Zeitpunkt als analog aussehende Narben imponiert würden.

In der Einvernahme am 06.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des Gutachtens vorgehalten, wo er meinte, dass ihn der Arzt nicht genau angesehen habe. Er könne auch nur immer dasselbe sagen und nichts mehr hinzufügen. Zur Folterung mit Strom meinte er, nicht sagen zu können, wieviel Strom es gewesen sei. Es sei für ihn sehr schmerzhaft gewesen und habe er nach der Folterung sogar geblutet. Zum Nichtvorliegen von Spuren meinte er, dass er mit einem Scotch-Band gefesselt worden sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu bewegen. Er habe große Angst gehabt und sich schon deshalb nicht gewehrt. Er habe sogar gemeint, sie sollten ihn töten als zu foltern. (AS 131)

In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, nicht ausschließlich mit Strom gefoltert worden zu sein, sondern auch mehrfach geschlagen worden zu sein. Es sei daher keinesfalls mit Sicherheit erwiesen, dass die Stromstärke dermaßen hoch gewesen sei, dass gezwungenermaßen auch nach sieben Monaten noch sichtbare Narben zurückbleiben müssten. Er meinte im Übrigen erneut, dass die Klebebänder mit welchen er gefesselt worden sei, relativ weich und elastisch gewesen seien. Dadurch sei es zu keinen tiefen Einschnitten in die Hand während der Stromfolter gekommen.

Der Beschwerdeführer meinte in der Beschwerde auch, dass er den im Zuge der Untersuchung herangezogenen Dolmetscher sehr schlecht verstanden habe. Der Dolmetscher wie auch der Sachverständige seien sehr unfreundlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch das Gefühlt gehabt, dass der Sachverständige ihm gegenüber sehr voreingenommen gewesen sei.

Der erkennenden Einzelrichter hält zum Sachverständigengutachten fest, dass dieses schlüssig und nachvollziehbar ist.

Der Sachverständige ist Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und weist demnach die notwendige Befähigung auf, Verletzungen und Verletzungsfolgen entsprechend zu beurteilen. Im Übrigen weist der Sachverständige eine Erfahrung von 25 Jahren in der Begutachtung von Folteropfern auf.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Ein gegenteiliges Privatgutachten oder Ähnliches wurde von ihm auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 06.01.2013 insbesondere nicht vorgetragen, dass es im Rahmen der Untersuchung zu Problemen mit dem Gutachter oder dem Dolmetscher während der Gutachtenserstellung gekommen ist. Vielmehr meinte er am 06.01.2013 lediglich, dass ihn der Gutachter nicht genau angesehen habe. Dem widerspricht jedoch der Inhalt des Gutachtens, wo die Untersuchung des Körpers des Beschwerdeführers detailliert beschrieben wird.

Den inhaltlichen Einwendungen zum Gutachten war entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendige Fachkenntnis hiefür besitzt.

Tatsache ist, dass die von ihm geschilderte Folter mit Storm entsprechende Spuren hinterlassen müssen hätte.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Sachverständige nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, um die psychische Reaktion des Beschwerdeführers auf die Folter zu beurteilen, war anzumerken, dass der Sachverständige im Gutachten auch mehrfach ausgeführt hat, dass er kein Fachmann für Psychologie oder Psychiatrie sei.

Lediglich im Hinblick auf seine 25jährige Erfahrung mit Folteropfern führte der Sachverständige aus, dass Folterungen praktisch immer mit psychischen Alterationen verbunden sind, die der Beschwerdeführer nicht gezeigt hat.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich erklärt, dass er vor dem Sachverständigen arrogant aufgetreten ist. Bereits im Zuge der Einvernahme vom 06.09.2012 wurde - wie auch im Gutachten - festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ohne Emotionen geschildert hat. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang in der Beschwerde, dass dies mit den Traditionen im Herkunftsstaat zu tun habe, als Mann vor anderen keine Schwächen zu zeigen.

Dass der Beschwerdeführer eine dermaßen traumatische Erfahrung demnach wiederholt derart gesteuert und emotionslos geschildert hat, konnte ein Arzt mit langjährigen Erfahrungen mit Folteropfern wohl bedenkenlos in seine Beurteilung einfließen lassen.

Maßgeblich bleibt jedoch, dass die geschilderte Folter mit Strom Spuren am Körper des Beschwerdeführers hinterlassen hätte müssen.

Abgesehen vom Gutachtensergebnis spricht aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

Der Beschwerdeführer hat zwar ein ausführliches und sehr detailliertes Vorbringen erstattet, blieb entscheidende Informationen jedoch schuldig.

So konnten weder er noch seine Frau anführen, wann die einmalige mehrtägige Anhaltung des Beschwerdeführers, die noch dazu zeitnah zur Ausreise erfolgt ist, stattgefunden haben soll. Dies erscheint insofern schwer nachvollziehbar, als dieses Ereignis dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind aus Tschetschenien ausgereist ist. Der Beschwerdeführer meinte auch, dass er sich in einem Krankenhaus eine Bestätigung über seine Verletzungen ausstellen lassen habe wollen. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass er oder seine Frau über die genauen Daten der Anhaltung Bescheid wissen hätten müssen, hätte die Anhaltung tatsächlich stattgefunden.

Zur Ausreise hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen getätigt.

In der Erstbefragung am 20.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im März 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort drei Tage lang aufgehalten und in dieser Zeit ihre weitere Reise organisiert. Sie seien dann mit einem Kleinbus in die Ukraine gefahren, wo sie sich ca. ein Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie über Tschechien nach Österreich gereist seien (AS 23). In der Einvernahme am 06.09.2012 erklärte er im völligen Widerspruch dazu, dass er seine Ausreise von XXXX angetreten habe. Er, seine Frau und seine Tochter seien nach XXXX gebracht worden, wo sie einen Monat verbracht hätten. Sie seien dann in die Ukraine und auf dem Landweg nach Österreich gefahren. (AS 91) In derselben Einvernahme meinte er zu einem späteren Zeitpunkt, von XXXX nach XXXX gefahren zu sein. Nach XXXX sei er nicht mehr zurückgekehrt, nachdem sie einen Monat vorher weggezogen seien (AS 96).

Als der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, gab er schließlich an, dass sein Bruder ihn, seine Frau und seine Tochter nach der Freilassung einmal nach XXXX in eine Klinik gefahren habe. Sie seien zwei Tage in XXXX geblieben. Dies sei gegen Ende des Monats ihres Aufenthaltes in XXXX gewesen. Sie seien beide Tage im Elternhaus gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe (AS 97).

Dieses vollkommen widersprüchliche Vorbringen zeigt deutlich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann.

Seine Frau wiederum hat bereits in der Erstbefragung erklärt, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter Ende März von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten, Sie seien dann nach XXXX zurückgefahren, um sich mit ihrem Bruder zu treffen. (AS 23 im Akt 12 07.531-BAT) Am 06.09.2012 erklärte die Frau schließlich, dass sie, ihr Mann, ihre Tochter und ihr Schwager nach XXXX gefahren seien. Der Schwager sei wieder zurück nach XXXX gefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in XXXX geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. In dieser Zeit seien sie einmal nach XXXX zurückgefahren für ca. zwei oder drei Tage, ca. drei Tage bevor sie endgültig weggefahren seien (AS 55 und 56 im Akt 12 07.531-BAT).

Es wird sohin deutlich, dass es sich um ein schlecht abgesprochenes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer versucht hat, sein Vorbringen an das seiner Frau anzupassen.

Der Beschwerdeführer hat auch ganz klar erklärt, dass seine Frau mit in XXXX gewesen sein soll und auch gewusst habe, dass der Beschwerdeführer im Spital gewesen sei. Die Frau wiederum erklärte völlig unnachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob ihr Mann in XXXX oder XXXX im Spital gewesen sei. Eigentlich hätten sie ihren Mann in XXXX ins Spital bringen wollen, sie hätten aber Angst davor gehabt. Deshalb glaube sie, dass der Beschwerdeführerin in XXXX im Spital gewesen sei (AS 57 im Akt 12 07.531-BAT). Zuvor erklärte die Frau, dass sie in XXXX die weitere Flucht organisiert hätten. Ansonsten habe es keinen Grund gegeben, um nach XXXX zu fahren. Sie erklärte auf Befragung ausdrücklich, dass sie in XXXX ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei (AS 56 im Akt 12 07.531-BAT).

Es erscheint im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau vollkommen denkunmöglich, dass die Frau den Ort des Spitalsbesuches des Mannes nicht nennen kann, sollte das Vorbringen den Tatsachen entsprechen.

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben, dass er und seine drei Freunde aus seinem Dorf abgeholt, angehalten und gefoltert worden seien (AS 25). In der Einvernahme am 06.09.2012 meinte er im Widerspruch dazu, dass drei andere Burschen aus dem Dorf abgeholt worden seien, die er jedoch nicht genauer gekannt habe (AS 57).

Nur am Rande erwähnt der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau auch zur Heirat widersprochen haben. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, nicht mit seiner Frau standesamtlich verheiratet zu sein. Die Frau wiederum erklärte, mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 verheiratet zu sein und auch am Standesamt gewesen zu sein. Seit dem Jahr 2009 lebe sie mit dem Beschwerdeführer zusammen. Der Beschwerdeführer meinte wiederum abweichend, dass er seine Frau lediglich traditionell im Jahr 2010 geheiratet habe und seitdem mit ihr zusammenlebe. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde war im Lichte des widersprechenden Vorbringens die Negativfeststellung zur standesamtlichen Heirat zu treffen.

Im Übrigen belastet dieser weitere Widerspruch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau.

Das geschilderte Vorbringen erscheint aber auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer will von staatlichen Behörden massiv gefoltert worden sein. Er habe sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt und will in der Folge erfolgreich Tschetschenien verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat demnach vor den tschetschenischen Behörden eine Unterstützung der Widerstandsbewegung zugegeben und sich verpflichtet mit den tschetschenischen Behörden zusammenarbeiten. Er will in diesem Zusammenhang auch etwas unterschrieben haben.

In diesem Lichte mutet es geradezu absurd an, dass er nach seiner Flucht mit seiner Frau und seinem Kind mit diesen für zwei Tage nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Er will mit seiner Frau und seinem Kind in sein Elternhaus zurückgekehrt sein. Auch will er in Tschetschenien ein Krankenhaus aufgesucht haben, um sich seine Verletzungen bestätigen zu lassen.

Eine erfolgreich mit der Familie aufgrund massiver Verfolgung geflüchtete Person würde wohl kaum freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren und sich der Gefahr aussetzen, von seinen Verfolgern gefunden zu werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind dieser Gefahr ausgesetzt hätte, erscheint vollkommen lebensfremd. Vollkommen unplausibel ist auch, dass der sich bereits auf der Flucht befindliche Beschwerdeführer gerade an eine staatliche Klinik wendet, um Verletzungen dokumentieren zu lassen, die durch Folter entstanden sind.

Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind keine Bedenken gehabt haben, mit ihren identitätsbezeugenden Dokumenten den Herkunftsstaat zu verlassen, muss dies wohl als weiteres Indiz gegen eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden gewertet werden.

Zu Bedenken war letztlich auch, dass sich zahlreiche nahe - auch männliche - Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau unvermindert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens scheitert demnach daran, dass dieses nicht mit den Länderinformationen zum Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Derartiges ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt und wurde Derartiges auch nicht in der Beschwerde behauptet.

In diesem Zusammenhang war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers am 06.01.2013 als vollkommen unnachvollziehbar zu bewerten, wo er am Ende der Befragung erklärte, dass Cousins von ihm Widerstandskämpfer gewesen seien, weshalb er auch Probleme habe (AS 132).

Dieses Vorbringen war aufgrund der soeben dargelegten Situation von Angehörigen von Widerstandskämpfern im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer hat ein derartiges Vorbringen im Übrigen weder im Zuge seiner Erstbefragung noch in seiner ausführlichen Befragung am 06.09.2012 geschildert. Er hat auch ausdrücklich erklärt, dass das Vorbringen rund um seine Anhaltung sein einziger Fluchtgrund sei. Auch in der Beschwerde blieben Probleme im Zusammenhang mit Verwandten, die Widerstandskämpfer gewesen seien, vollkommen unerwähnt.

Dieses beliebige Vorbringen des Beschwerdeführers macht einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer versucht, tatsachenwidrig eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren.

Insgesamt betrachtet war aufgrund des Gutachtens, der aufgezählten Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat klar zu verneinen.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diese Länderfeststellungen selbst in der Beschwerde zitiert.

Aus den vom Bundesasylamt im Verfahren verwendeten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involviertheit in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer und seiner Frau eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau - auch männliche Angehörige - unverändert und unbehelligt in Tschetschenien noch dazu in XXXX und XXXX aufhalten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die zitierte Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht laut den Randziffern im genannten Bericht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weitere Randziffer des zitierten Absatzes des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe führt als Quelle einen Bericht vom 15.01.2010 an. Es war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.

Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Frau aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolger in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes weist bloß der Vollständigkeit halber darauf hin, dass in der Beschwerde Ausführungen auf S. 10 des angefochtenen Bescheides angegriffen werden, die jedoch lediglich einen Vorhalt in der Einvernahme am 06.01.2013 darstellen. Dieser Vorhalt wurde im Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, ist jedoch weder in die Beweiswürdigung noch in die rechtliche Beurteilung eingeflossen, weshalb eine weitere Behandlung der dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben konnte.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Frau keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles Auslangen gefunden. Auch seine Frau soll zuletzt trotz der Geburt der gemeinsamen Tochter einer Beschäftigung als Lehrerin nachgegangen sein.

Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau auf. Der Beschwerdeführer berichtete auch davon, in XXXX über sein Elternhaus zu verfügen.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird es dem Beschwerdeführer und seiner Frau, jungen Leuten im arbeitsfähigen Alter, möglich sein, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den gemeinsamen notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wobei festgehalten werden muss, dass eine Unterstützung durch die im Herkunftsstaat sich aufhaltenden Angehörigen möglich und zumutbar erscheint.

Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Frau für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung, die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht ist vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden.

Es haben sich demnach keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden."

1.5. Am XXXX wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin geboren. Am 13.05.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz für diese ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015 wurde der Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dieser gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die minderjährige Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.6. Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014 wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 abgelehnt und wurden diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015 wurden die Revisionen zurückgewiesen.

2.1. Am 16.05.2015 brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zweite Anträge auf internationalen Schutz ein.

2.2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 16.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

2.3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, Zln. W196 1434357-2/10E, W196 1439074-2/6E, W196 1439073-2/5E und W196 2114889-1/5E, wurden die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Diese Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

Zur Beweiswürdigung wurde hinsichtlich des BF1 (die anderen BF bezogen ihren Antrag auf die Fluchtgründe des BF1) folgendes angeführt:

"Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten russischen Inlandsreisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen fest. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ist darüber hinaus angesichts ihrer Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf deren eigenen Angaben im Verfahren. Dass sich der Erstbeschwerdeführer in Psychotherapie befindet, ergibt sich überdies aus dem vorgelegten Psychotherapeutischen Befundbericht von Jefira vom 22.10.2015.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauskünften.

Die Feststellungen zur Russischen Föderation beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, beruht auf folgenden Erwägungen:

Eingangs ist auszuführen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer bereits in deren Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz als gänzlich unglaubwürdig beurteilt wurde und ist diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Überlegungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zu verweisen. Dort wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bereits im Lichte des eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens zu schließen gewesen sei und bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch deutlich werde, dass das Vorbringen einer Überprüfung der Glaubwürdigkeit nicht standhalte, zumal dieses widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen sei.

In ihrem Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz führten die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer mehrtätigen Anhaltung durch die tschetschenischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden sei, die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Nachdem der Erstbeschwerdeführer dann unter Folter die Anschuldigungen gegen ihn bestätigt habe, sei er zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden aufgefordert worden, wozu er sich einverstanden erklärt habe. Nach seiner Freilassung sei er gemeinsam mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter geflüchtet.

Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, brachten die Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren kurz zusammengefasst vor, dass ihnen nach Erhalt der abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Diakonie XXXX geraten worden sei, neuerliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Weiters sei mittlerweile ihre zweite Tochter geboren worden und habe der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus einen Brief, konkret eine Ladung, von seiner Stiefmutter aus Tschetschenien erhalten. Weiters würden sie festhalten wollen, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers in den Wald gegangen sei und der Erstbeschwerdeführer deshalb Probleme bekommen habe. Es wurden auch Fotos von den Beschwerdeführern in Vorlage gebracht, auf denen der Erstbeschwerdeführer mit seinem Cousin abgebildet sei.

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern im nunmehrigen Verfahren präsentierte Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die von den Beschwerdeführern im nunmehrigen Verfahren angegebenen Probleme nicht den Tatsachen entsprechen.

Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben riefen die Beschwerdeführer - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - schon mit den Ausführungen zu dem Erhalt der Ladung hervor:

So gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, von wem und wo er die Ladung erhalten habe an, dass er diese in St Pölten von einem Tschetschenen übernommen habe, der ihn zuvor angerufen gehabt habe. Über weiteres Befragen war es dem Beschwerdeführer weder möglich, den Namen des angeblichen Überbringers zu nennen, noch sonstige konkrete Angaben zu dessen Person zu machen; er wisse nur, dass er in Tschetschenien wohne und nun nach Österreich gekommen sei. Die Frage, ob dies alles sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Nochmals dazu aufgefordert, konkrete Ausführungen zur Person des Überbringers zu machen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass dieser früher in Tschetschenien gewohnt habe und nunmehr nach Österreich gekommen sei. Weil er nie Kontakt zu ihm gehabt habe, wisse er nichts Näheres und kenne auch seinen Namen nicht.

Nachgefragt, wie er von der Übergabe der Ladung erfahren habe, war der Erstbeschwerdeführer ebenso nicht in der Lage ein präzises Vorbringen zu erstatten, vielmehr gestalteten sich seine Angaben vage und ausweichend:

"F: Was ist jetzt mit der Ladung und der Übergabe?

A: Ich hatte nicht danach gefragt.

F: Wie haben Sie dann erfahren, dass Sie die Ladung erhalten und von wem sie diese erhalten und wohin Sie sich zwecks Übergabe begeben müssen?

A: Das hat man mir gesagt, dass jemand nach Österreich kommt.

F: Wer und wie und wann wurde ihnen das gesagt?

A: Meine Mutter hat gesagt, es wird jemand nach Österreich kommen, wir geben ihm das Papier mit. Er wird es dir übergeben.

F: Das ist alles was Sie über die Übergabe der Ladung erfahren haben?

A: Ja. Aber wegen dieses Cousins hatte ich mehr Probleme.

F: Sie haben nicht mehr über die Person des Boten sowie die näheren Einzelheiten über die Übergabe der Ladung von Ihrer Mutter erfahren?

A: Nein, ich habe gehört, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft hat und heimgefahren ist."

Bereits aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Modalitäten hinsichtlich der Übergabe der Ladung auch auf konkretes Nachfragen hin nicht erfolgte. Die knappen und ausweichenden Antworten des Erstbeschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen lassen klar erkennen, dass er sein Vorbringen nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte.

Festzuhalten ist weiters, dass der Erstbeschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage nicht verständlich zu erklären vermochte, weswegen die Ladung nicht mit der Post verschickt wurde. So gab er zunächst an, dass dies zu gefährlich gewesen wäre, weil es sich um einen wichtigen Brief handle und es hätte sein können, dass dieser gar nicht ankomme. Damit konfrontiert, dass es doch weitaus gefährlicher sei, wenn ein Brief persönlich übergeben und von einem Unbekannten in Empfang genommen werde, entgegnete der Erstbeschwerdeführer schließlich: "Ja. Das ist richtig. Die kennen ihn ja, ich aber nicht. Außerdem hat man mir gesagt, dass man den Brief wen geben wird, den man gut kennt und er wird mir den Brief zustellen." Dies vermochte die erkennende Richterin in keiner Weise zu überzeugen und ist der Schluss der belangten Behörde, wonach es sich bei dem Vorbringen um einen misslungenen Erklärungsversuch handelt, auch für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend. Auch der Zweitbeschwerdeführerin war es nicht möglich, diese Umstände näher aufzuklären, sondern gab diese damit konfrontiert, dass es sehr gefährlich sei, sich die Ladung persönlich übergeben zu lassen, lediglich an, keine andere Wahl gehabt zu haben. Im Rahmen der Beschwerdebegründung waren die Beschwerdeführer wiederum nicht in der Lage, diese Unplausibilität aufzuklären, sondern brachten lediglich vor, die Modalitäten der Übergabe der Ladung übereinstimmend geschildert zu haben und verwiesen darauf, dass die Frage der Übergabe gar nicht wesentlich sei.

Für die erkennende Richterin hat dieses Aussageverhalten jedenfalls nicht das Bild einer glaubwürdigen Fluchtgeschichte zeichnen können.

Wie die belangte Behörde bereits hervorgehoben hat, ist es auch nicht plausibel und äußerst lebensfremd, dass die Vorladung, welche mit 30.03.2015 datiert ist, den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge, seiner Stiefmutter am 02.04.2015 von einem Sprengelpolizisten übergeben worden sein soll, wenn man beachtet, dass in der Ladung als Zeitpunkt der Vorladung ebenfalls der 02.04.2015 angeführt ist.

Unverständlich ist zudem, weshalb der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.07.2015 davon sprach, am 15. des vorigen Monats von der Ladung erfahren zu haben, gleichzeitig jedoch ausführte auch am 15. des vorigen Monats die Ladung bereits erhalten zu haben. Darüber hinaus stehen diese Ausführungen in Widerspruch zu dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 16.05.2015, in der er vorbrachte, vor ungefähr einer Woche von seiner Stiefmutter erfahren zu haben, dass ihn am 15.05.2015 ein Tschetschene mit einem Brief am Bahnhof St Pölten erwarten werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass ihr Ehemann bereits Anfang April von der Existenz der Ladung erfahren habe.

Gewichtiges Indiz gegen die behauptete aktuelle Verfolgung ist darüber hinaus, dass sich zahlreiche Verwandte, darunter auch ein jüngerer Bruder des Erstbeschwerdeführers, nach wie vor im Herkunftsstaat befinden und diese nach den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers von den Behörden zwar aufgesucht, aber zu keinem Zeitpunkt bedroht worden seien.

Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese darauf hinweist, dass es äußerst lebensfremd erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer, der sich zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Jahren in Österreich aufhielt und während dieses Zeitraumes keinerlei Ladungen in Vorlage brachte, ausgerechnet knapp nachdem der VwGH die außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse vom 06.03.2014 zurückgewiesen hatte, eine Vorladung zur Einvernahme als Verdächtigter, datiert mit 02.04.2015, erhalten haben soll.

Gänzlich unverständlich ist zudem, weshalb der Erstbeschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren lediglich am Ende der am 06.01.2013 stattgefundenen ergänzenden Einvernahme am Rande erwähnte, dass Cousins von ihm Widerstandskämpfer gewesen seien und er auch deshalb Probleme gehabt habe, nunmehr jedoch die Rebellentätigkeit seines Cousins Anzor KHATSIEV gänzlich in den Mittelpunkt seines Vorbringens stellte, indem er vorbrachte, dass dieser Auslöser für seine Mitnahme und Folterung gewesen sei und in der nunmehrigen Beschwerde sogar behauptete, aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Anzor KHATSIEV einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zu betonen ist erneut, dass die Beschwerdeführer dies in ihrem Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz weder in der Erstbefragung vom 20.06.2012, noch in der Einvernahme vom 06.09.2012 in auch nur einem Wort erwähnten.

Das erkennende Gericht übersieht, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nicht, dass der Erstbeschwerdeführer auch Fotos, auf denen dieser mit seinem Cousin abgebildet sei, in Vorlage brachte, jedoch können diese Unterlagen zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens ebenso keinen Beitrag leisten und sind nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen zu unterstützen. Aus den Bildern ist keineswegs ersichtlich, dass es sich bei den abgebildeten Männern tatsächlich um Verwandte des Erstbeschwerdeführers handelte. In Zusammenschau mit den gravierenden Unplausibilitäten im Vorbringen der Beschwerdeführer kann jedenfalls alleine aus der Vorlage der Fotos noch nicht daraus geschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Heimatland asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Auch vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht verständlich zu erklären, weshalb er die Fotos nicht bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorlegte. Auf Nachfrage ("Weswegen legen Sie die Fotos erst heute vor?") war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, diese Unplausibilitäten überzeugend auszuräumen, sondern brachte vor, dass er die Fotos eigentlich gleich, als er in Österreich angekommen sei, habe vorlegen wollen, jedoch Angst gehabt habe, die Eltern und Geschwister des Cousins dadurch zu gefährden, weil diese ständig durch die Bezirks- und Sprengelpolizei befragt würden. Für die erkennende Richterin ist diese Erklärung in keiner Weise nachzuvollziehen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Angehörigen des Cousins des Erstbeschwerdeführers durch die Vorlage von Fotos im Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich in größerem Maße gefährdet sein sollten. Der Erstbeschwerdeführer wurde während des Verfahrens mehrmalig darauf hingewiesen, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden des Heimatlandes weitergeleitet werden. Abgesehen davon ist den Behörden im Heimatland die Rebellentätigkeit des Cousins angesichts der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, wonach dessen Verwandten ständig durch die Behörden aufgesucht und befragt würden, offensichtlich bereits bekannt und ist gänzlich unverständlich, weshalb die Angehörigen seines Cousins durch die Vorlage derartiger Fotos zusätzlich gefährdet sein sollten. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass die nunmehr in Vorlage gebrachten Fotos das bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen in keiner Weise zu untermauern vermögen.

Selbst wenn man dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach der Dolmetscher, der bei der Einvernahme im ersten Asylverfahren anwesend gewesen sei, in XXXX bei der Polizeistelle gearbeitet habe, Glauben schenken sollte, so wäre noch immer nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführer die Fotos nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegten, zumal die Rebellentätigkeit des Cousins den Behörden im Heimatland den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge ohnedies bereits bekannt gewesen war.

Gänzlich unverständlich ist zudem, weshalb die Verwandten des Cousins des Erstbeschwerdeführers, der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass dessen Eltern, drei Schwestern und ein Bruder nach wie vor in Tschetschenien aufhältig seien, nach wie vor im Heimatland leben können und nur der Erstbeschwerdeführer aufgrund von Kollektivbestrafung einer Verfolgung ausgesetzt sein soll.

Abgesehen davon konnte der Erstbeschwerdeführer ebenso wenig nachvollziehbar erklären, weshalb er sich die Fotos teilweise per Whats app hat schicken lassen, dies obwohl von einer Übermittlung der Ladung per Post aufgrund von Gefährlichkeit Abstand genommen wurde. Damit konfrontiert, war er nicht in der Lage diese Unplausiblität überzeugend auszuräumen, sondern gab zu Protokoll:

"Naja, ich weiß nicht. Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen hatte, hatte ich keine andere Chance. Seine Schwester wusste aber nicht."

Was den der Beschwerde angefügten Artikel des russischen Innenministeriums vom 26.04.2013, wonach der Cousin des Erstbeschwerdeführers wegen Mordes gesucht werde, betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass in dem Schreiben ausgeführt wird, dass nach "Hacijew Anzor Isajewitsch" gefahndet werde, der Erstbeschwerdeführer im Verfahren aber stets von einem Cousin namens Anzor KHATSIEV gesprochen hat. Insofern lässt sich daraus für den Erstbeschwerdeführer nichts gewinnen.

Auch in dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Artikel von Kavkazpress vom 07.10.2014 über Ergebnisse einer Anti-Terror-Operation in Tschetschenien und Inguschetien im September 2014 ist der vom Erstbeschwerdeführer angegebene Name XXXX nicht enthalten, sondern ist wiederum der Name " XXXX " darin angeführt.

Die erkennende Richterin übersieht auch nicht das von den Beschwerdeführern vorgelegte Schreiben von Memorial, datiert mit 15.10.2015, in welchem das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer neuerlich festgehalten wurde. Die Beschwerdeführer wiesen im Begleitschreiben vom 27.10.2015 darauf hin, dass die Informationen von der Mutter des Erstbeschwerdeführers und seiner Cousine stammen würden und deckt sich diese Information auch mit der im Schreiben enthaltenen Information, wonach die Ausführungen aufgrund von Ausführungen von Verwandten des Erstbeschwerdeführers getroffen wurden. Dieses Schreiben, welches im Wesentlichen die Ausführungen, die die Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren getroffen haben, wiederholt, ist in keiner Weise geeignet, das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer zu unterstützen.

Insgesamt gelang es den Beschwerdeführern in keiner Weise, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen und ist auch im nunmehrigen zweiten Asylverfahren aus den soeben dargelegten Gründen davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer im Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätten bzw sich eine solche zukünftig ergibt. Auch aus den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des EGMR lässt sich somit für die Beschwerdeführer nichts gewinnen."

3.1. Am 25.02.2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 26.02.2016 erstbefragt sowie am 12.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurden.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF1 folgendes an:

"LA: Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Ich werde bedroht. Ich kann nicht zurück nach Hause. Ich werde umgebracht. Ich habe eine Frau und zwei kleine Töchter. Ich muss mich um sie kümmern. Ich habe auch kein zu Hause. Ich wüsste nicht wohin. Ich kann auch nicht mit meinen Freunden telefoniert, weil die Telefongespräche abgehört werden. Ich erzähle die Wahrheit. Bitte glauben sie mich. Ich werde umgebracht in Tschetschenien.

LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert?

VP: Ich habe mit meiner 4. Stiefmutter telefoniert. Sie hat mir gesagt, dass im Dezember 2015 nicht uniformierte Polizeibeamte bei meiner Mutter waren. Sie wollten wissen wo ich bin. Sie hat mir gesagt ich soll meine Telefonnummer ändern, da die Telefongespräche abgehört werden.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Diese 3 Tage Folter in Tschetschenien waren ein schreckliches Erlebnis und ich möchte nicht dass es sich wiederholt und wie ich schon sagte, es ist nicht ausgeschlossen, dass ich nach meiner Rückkehr umgebracht werde."

Die BF2 bezog sich auf die Fluchtgründe hinsichtlich ihres Ehemannes.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017 sowie vom 29.08.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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