TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 W233 2188772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W233 2188772-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl.:

1178730403 - 180043035 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 12.01.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Über den BF scheint ein EURODAC-Treffer gespeichert von Bulgarien am 27.07.2017 nach Asylantragstellung auf.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland vom 12.01.2018 gab der BF im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Er habe sich vor ca. 2 Jahren dazu entschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gereist. Sein Reiseziel sei Frankreich gewesen, da dort Freunde aufhältig seien. In Bulgarien habe er sich 3 Monate und 10 Tage lang in einem Flüchtlingslager namens XXXX aufgehalten und sei er dort schlecht behandelt und von der Polizei geschlagen worden. In Bulgarien hätte er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der ihn geraten hätte nach Sofia zu reisen. Dort wäre er von einem PKW abgeholt und an die bulgarische - serbische Grenze gebracht worden, die er mit Hilfe eines weiteren Schleppers zu Fuß überquert hätte. In der Folge wäre er mit einem Kastenwagen bis nach Belgrad gebracht worden, wo er sich weitere 2 Monate lang aufgehalten hätte. In Belgrad hätte er dann mit einem weiteren Schlepper vereinbart, dass ihn dieser bis nach Österreich bringe.

Als eigentlichen Fluchtgrund brachte der BF vor, dass in Afghanistan Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit gäbe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den über den BF im EURODAC System gespeicherten Treffer am 16.01.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 17.01.2018 stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 06.02.2018 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein einer Rechtsberaterin, die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Befragt, ob die von ihm in seiner Ersteinvernahme gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, führte er aus, dass er in Bulgarien zwei Monate und in Serbien 3 Monate und 10 Tage lang aufhältig gewesen wäre. Seine Angaben in der Erstbefragung diesbezüglich wären vertauscht worden. Die Frage, ob er in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, bejahte der BF. Auf die Frage nach Verwandten in Österreich oder in einem anderen EU Staat führte der BF an, dass ein Cousin in Österreich leben würde.

Konfrontiert mit dem Umstand, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei seine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren möchte, weil er in Bulgarien von der bulgarischen Polizei geschlagen worden wäre und ihn Polizeihunde gebissen hätten. Die bulgarischen Behörden würden Afghanen für 18 Monate in ein Lager stecken, es gäbe in Bulgarien für Asylwerber keine medizinische Behandlung und würde man in Bulgarien Asylwerber nicht wie Menschen behandeln. Er hätte in Bulgarien einen Bescheid erhalten binnen 20 Tagen das Land zu verlassen und befürchte für den Fall seiner Rückkehr, dass er 15 bis 16 Monate in ein Gefängnis kommen würde. Dokumente über seinen Aufenthalt in Bulgarien habe er keine mehr, da diese kaputt gegangen wären. Er habe in Bulgarien keine Anzeige wegen der von ihm behaupteten Missstände erstattet, da für ihn alle Bulgaren gleich wären.

Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin verwies auf einen Bericht von "Pro-Asyl" vom 10.11.2017, wonach in Bulgarien lediglich 2,5 % der afghanischen Asylsuchenden Schutz erhalten würde, weshalb man nicht davon ausgehen könne, dass der Antragsteller in Bulgarien ein faires Asylverfahren bekommen würde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das BVwG):

1. zum Asylverfahren

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten.

99,8% der betretenen illegalen Migranten geben an, dass Bulgarien nicht ihr Zielland ist. Ende 2016 stieg die Quote der Antragsteller, die ihr Verfahren nicht zu Ende führen, auf 84%. 44% der Asylverfahren wurden eingestellt (discontinued) und 41% in Abwesenheit entschieden. Nur 15% der Asylwerber blieben lange genug im Land, um eine inhaltliche Entscheidung zu erhalten (AIDA 2.2017). Illegale Ausreise ist eine Straftat und kann zu Haftstrafen von über einem Jahr führen (AI 2.2017). In Bulgarien gab es 2017 bis 16.11.2017 3.334 Asylanträge (VB 22.11.2017).

Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) betreibt in Serbien eine mental health clinic. MSF berichtet, dass von den verletzten Minderjährigen, die sich zwischen Jänner und Juni 2017 an diese Klinik wandten, nach Eigenangaben der Betroffenen, 48% der Verletzungen auf verschiedene bulgarische Behörden zurückgingen und ihnen in den Grenzregionen, in Lagern, Polizeistationen, Hafteinrichtungen u.a. Einrichtungen beigebracht worden seien (MSF 3.10.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).

Quellen:

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AI - Amnesty International (2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/336454/479095_de.html, Zugriff 27.6.2017

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

-

BHC - Bulgarian Helsinki Committee et al. (25.1.2017): Pushed Back at the Door. Denial of Access to Asylum in Eastern EU Member States, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/pushed_back.pdf, Zugriff 29.6.2017

-

MSF - Médecins Sans Frontières (3.10.2017): Serbia; Games of violence; Unaccompanied children and young people repeatedly abused by EU member state border authorities, https://ecoi3.ecoi.net/en/file/local/1410135/1226_1507125161_serbia-games-of-violence-3-10-17.pdf, Zugriff 24.11.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/337129/479890_de.html, Zugriff 27.6.2017

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VB des BM.I Bulgarien (9.7.2015): Auskunft SAR, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (31.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (22.11.2017): Bericht des VB, per E-Mail

2. Dublin-Rückkehrer

Ein Verfahren ist zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht oder seine Adresse ändert ohne dies zu melden. Nach weiteren drei Monaten des Nichterscheinens ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).

Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits inhaltlich behandelt hat der Antragsteller ab Beendigung sechs Monate Zeit, triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen und somit das Verfahren wiederzueröffnen. Kann er keine triftigen Gründe vorbringen oder ist die 6-Monats-Frist verstrichen, kommt nur noch ein neuerlicher Asylantrag infrage, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (Act Art. 77; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).

Wurde der zugrundeliegende Asylantrag vor Beendigung noch nicht inhaltlich behandelt, ist das Verfahren im Falle einer Dublin-Rückkehr jedenfalls wiederzueröffnen und der Antrag inhaltlich zu behandeln (Act Art. 77; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017; VB 13.11.2017). Wenn in einem solchen Fall die 6-Monats-Frist verstrichen ist, kann der Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen, welcher als Erstantrag gewertet wird (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).

Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden, werden Schritte zur Außerlandesbringung des Rückkehrers gesetzt. Auch hier besteht die Möglichkeit einen neuen Asylantrag einzubringen, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (EASO 24.10.2017; vgl. VB 13.11.2017).

Dublin-Rückkehrer haben bis zum Vorliegen einer inhaltlich rechtskräftigen Entscheidung dieselben Unterbringungsrechte wie andere Asylwerber und auch ihre Krankenversicherungen werden erneuert (EASO 24.10.2017).

Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).

Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und -Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).

Quellen:

-

Act - Asylum and Refugees Act (amend. 22.12.2015), per E-Mail

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.

Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

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SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017a): Auskunft SAR, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (13.11.2017): Auskunft SAR, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2017).

Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017).

Die Regierung garantiert einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Migranten und Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

-

BHC - Bulgarian Helsinki Committee et al. (25.1.2017): Pushed Back at the Door. Denial of Access to Asylum in Eastern EU Member States, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/pushed_back.pdf, Zugriff 29.6.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/337129/479890_de.html, Zugriff 27.6.2017

4. Versorgung

Gemäß der bulgarischen Gesetzgebung haben die Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Versorgung - Unterkunft und Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversicherung, kostenlose medizinische Versorgung nach den Bedingungen und Regelungen wie bulgarische Staatsbürger, außerdem auf psychologische Unterstützung, Dolmetscher oder Dolmetsch-Hilfe (VB 13.11.2017).

Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als 3 Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Jobtrainings und Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen aber schwierig (AIDA 2.2017; vgl. VB 13.11.2017).

Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens, inklusive eines etwaigen Beschwerdeverfahrens. Die Aufenthaltsdauer in den Zentren ist gesetzlich nicht begrenzt. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und zu Krankenversicherung, medizinischer Versorgung, psychologischer Versorgung und Bildung gegeben. Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden. Im Frühjahr 2015 wurde rückwirkend mit 1. Februar 2015 beschlossen, die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen, weil die Asylwerber in den Zentren der SAR drei warme Mahlzeiten am Tag erhalten würden. Letzteres ist Berichten zufolge aber nicht immer zutreffend. Einige NGOs haben daher gegen diese Entscheidung gerichtliche Beschwerde erhoben, welche jedoch nicht zugelassen wurde. Wenn Antragsteller sich dem Verfahren entziehen, verlieren sie bei Rückkehr in der Praxis das Recht auf Versorgung (AIDA 2.2017).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie Pastrogor. Die Kapazität der Unterbringungszentren liegt bei 5.190 Plätzen, von denen im Oktober 2017 etwa 18% belegt waren (AIDA 2.2017; vgl. FRA 11.2017).

Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren werden als ärmlich beschrieben, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen, variieren aber zum Teil erheblich von Zentrum zu Zentrum. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2017). Bulgarien bietet entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Die Aufnahmezentren werden dahingehend immer wieder von NGOs auf Mindeststandards kontrolliert (VB 31.1.2017). In den meisten Aufnahmezentren gibt es weiterhin Bau- und Renovierungstätigkeiten (FRA 10.2017).

Seit Jänner 2016 können Antragsteller während ihres Asylverfahrens, in Übereinstimmung mit Art. 8(3)(a), (b), (d) und (f) der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, auch geschlossen untergebracht werden, etwa aus Gründen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Dazu wurde von SAR ein geschlossenes Unterbringungszentrum geschaffen, der sogenannte "Block 3" des Schubhaftzentrums Busmantsi (60 Plätze). Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgariens zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten werden kritisiert (AIDA 2.2017). Die bulgarischen Behörden verbessern weiterhin die Unterbringungsbedingungen in den beiden Schubhaftzentren (FRA 11.2017).

Das Zentrum in Pastrogor wird renoviert um es in eine geschlossene Einrichtung umzuwandeln (FRA 4.2017). Es soll Ende 2017 eröffnet werden und etwa 300 Plätze haben. Es sei für Personen gedacht sein, welche die Hausordnung offener Zentren verletzt haben (FRA 10.2017).

Derzeit sind in Bulgarien untergebracht (Stand 16.11.2017): 934 Personen in offen Zentren (18% Auslastung), 416 Personen in geschlossenen Zentren (42% Auslastung) und 348 privat (auf eigene Kosten). Das sind gesamt 1.698 Personen (VB 22.11.2017).

Wenn das Asylverfahren länger als drei Monate dauert, haben Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Jobtrainings und Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen aber schwierig (AIDA 2.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

-

FRA - Fundamental Rights Agency (4.2017): Monthly data collection on the migration situation in the EU. April 2017 monthly report. 1-31 May 2017,

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/april-2017, Zugriff 29.6.2017

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FRA - Fundamental Rights Agency (10.2017): Monthly data collection on the migration situation in the EU. October 2017 monthly report. 1-30 September 2017,

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/october-2017, Zugriff 23.11.2017

-

FRA - Fundamental Rights Agency (11.2017): Monthly data collection on the migration situation in the EU. October 2017 monthly report. 1-31 October 2017,

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/november-2017, Zugriff 23.11.2017

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VB des BM.I Bulgarien (31.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (13.11.2017): Auskunft SAR, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (22.11.2017): Bericht des VB, per E-Mail

4.1. Medizinische Versorgung

Asylwerber in Bulgarien haben nach wie vor Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger, das umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung (VB 11.10.2017).

Asylwerber haben ein Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber damit mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren, da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist. In dieser Situation ist laut AIDA spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2017).

In der Praxis ist der Zugang zu geeigneter medizinischer Versorgung eingeschränkt durch den Mangel an medizinischem Personal in den Unterbringungszentren bzw. mangelnden Zugang zu Übersetzung (HHC 5.2017).

Die Zahl qualifizierter Psychologen zur Unterstützung Vulnerabler in Bulgarien ist gemäß der Asylbehörde SAR weiterhin ungenügend (FRA 10.2017). Die NGO "Zentrum NADYA" bietet auf Projektbasis psychologische Betreuung an. Eine zweite NGO (ACET) ist seit 2017 nicht mehr aktiv, weswegen zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Örtlichkeiten psychologische Betreuung nicht oder nur reduziert möglich ist (HHC 5.2017).

Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und -Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

-

HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, https://ecoi3.ecoi.net/en/file/local/1407070/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 23.11.2017

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VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017a): Auskunft SAR, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (11.10.2017): Auskunft SAR, per E-Mail

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst festgehalten, dass der BF kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle seiner Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet hat. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien seien nicht zu erkennen. In Bulgarien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Der BF habe keine relevanten Familienbindungen im Bundesgebiet, und sei seine Aufenthaltsdauer als bloß kurz zu bezeichnen. Seine Außerlandesbringung stelle daher keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK dar.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, dass das bulgarische Asylwesen internationalen und europäischen Standards nicht entspricht, die belangte Behörde keine näheren Ermittlungen und Feststellungen dahingegen getroffen habe, wie sich die konkrete Situation des BF in Bulgarien gestalten würde und zudem mangelhafte Länderfeststellungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde aufgrund seines Vorbringens, dass er nachdem er Bulgarien verlassen habe sich einige Zeit in Serbien aufgehalten habe, nähere Ermittlungen anstellen hätte müssen, ob die Zuständigkeit Bulgariens nicht erloschen sei, da er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlassen habe.

Schließlich werden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und reiste über Bulgarien, wo er am 27.07.2017 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO ein. Nach Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp in Bulgarien reiste er illegal nach Österreich weiter und suchte hier am 12.01.2018 ebenfalls um die Gewährung von internationalem Schutz an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.01.2018 für den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 17.01.2018 ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zustimmte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO für mindestens drei Monate ausgereist ist.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte, überschreiten. Weder hat der BF im Verfahren noch mit seiner Einbringung seiner Beschwerde medizinische Unterlagen vorgelegt.

Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf der vorliegenden Aktenlage und den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Der BF hat in seiner Erstbefragung chronologisch seine konkrete Reiseroute von seinem Herkunftsstaat bis nach Österreich angegeben und dabei auch über seine Aufenthaltsdauer in Bulgarien angeführt, dass er sich dort 3 Monate und 10 Tage lang aufgehalten habe (siehe AS 17, Punkt 9.6.). Ebenso führte der BF nach Angaben über seine Schleppung befragt an, dass er in Bulgarien in eine Schlepperunterkunft gebracht worden sei, wo er dann von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei dann in einem Flüchtlingslager in XXXX untergebracht worden und habe sich dort ca. 3 Monate und 10 Tage lang aufgehalten. Anlässlich seiner weiteren Fluchtbewegung habe er sich nach dem Verlassen von Bulgarien ca. 2 Monate in Belgrad aufgehalten. Von Serbien reiste er dann nach Kroatien und Ungarn schließlich nach Österreich (siehe AS 19-21, Punkt 10.5.). Der BF bestätigte mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass ihm die über seine Erstbefragung aufgenommene Niederschrift rückübersetzt worden ist und gab auf Befragung an, dass er alles verstanden habe und keine Ergänzungen und/oder Korrekturen zu seiner Niederschrift vorbringen möchte. In Hinblick auf die konkrete und detaillierte Schilderung seiner Fluchtroute und im Besonderen der zeitlichen Angaben über seine jeweilige Aufenthaltsdauer in Bulgarien und in Serbien ist sein Vorbringen in der daran anschließenden Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er sich in Serbien und nicht in Bulgarien 3 Monate und 10 Tage lang aufgehalten hätte bzw. auch sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, die Zuständigkeit Bulgarien in Zweifel zu ziehen, da er das Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monaten verlassen hätte.

Im Übrigen hat das Bundesamt der bulgarischen Dublin-Behörde im Wiederaufnahmeersuchen darüber informiert, dass der BF nach seinem Aufenthalt in Bulgarien über Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich reiste und darauf hingewiesen, dass die österreichische Behörde keine Hinweise darauf habe, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Die bulgarische Dublin-Behörde stimmte diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu und hat somit implizit keinen Grund gesehen, davon auszugehen, dass ihre Zuständigkeit erloschen ist, da sich der BF für mindestens drei Monate außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten befunden hat.

2.2. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs am 12.01.2018 und am 06.02.2018 an, von der Polizei geschlagen und von Polizeihunden gebissen worden zu sein. Eine Anzeige/Beschwerde wegen dieser behaupteten Vorfälle habe er laut eigenen Angaben jedoch nicht erstattet, da für ihn alle Bulgarien gleich wären. Auch hat der BF keine medizinischen Unterlagen über anlässlich der von ihm behaupteten Übergriffe allfällig erlittenen Verletzungen vorgelegt. Aus diesen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten (ihm widerfahrenen) Geschehnissen lassen sich keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen ließen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vor dem Hintergrund seines Vorbringens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung bzw. neuerliche körperliche Misshandlungen drohen würden, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben beim Voraufenthalt in Bulgarien geschlagen worden sei, bildet keinen Beleg dafür, dass dieser im Falle einer Rücküberstellung dem realen Risiko entsprechender Übergriffe ausgesetzt sein sollte. Da bei einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine geordnete Übergabe an die bulgarischen Behörden erfolgen würde, ist davon auszugehen, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer neuerlich entsprechenden Übergriffen ausgesetzt sein sollte (VwGH 25.7.2016, Ra 2016/18/0131 und VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

2.3. Zur Kritik in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien drohe in Haft angehalten zu werden, ist auszuführen, dass auf Grundlage der im aktuellen Länderinformationsblatt Bulgarien enthaltenen Informationen für Dublin-Rückkehrer mehrere Szenarien denkbar sind. Im Fall des Beschwerdeführers, der bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, bedeutet dies, dass sein Verfahren jedenfalls wiederzueröffnen ist, vorausgesetzt, sein Verfahren wurde noch nicht inhaltlich geführt. Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens in Bulgarien vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag und nicht als Folgeantrag gelten, wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist. Asylwerber haben in Bulgarien Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Dies umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung und psychologogische Betreuung, dabei werden spezielle Bedürfnisse und das Risiko der Obdachlosigkeit jedenfalls berücksichtigt. Würde die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, hat ein Asylwerber das Recht dies vor Gericht binnen 7 Tagen anzufechten. Die in der Beschwerde angesprochene Verhängung von asylrechtlicher ist jedoch für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer. Im Besonderen ergeben sich aus dem Umstand der Möglichkeit der Verhängung der asylrechtlichen Haft keine substantiierten Zweifel, dass Bulgarien den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der möglichen Anhaltung in Haft jedenfalls verletzen würde. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

2.4. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen, neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien, auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei auch aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Zutreffend ist, dass das bulgarische Asylsystem Belastungen ausgesetzt war, bei Einreisen aus der Türkei Übergriffe staatlicher Organe gegenüber Drittstaatsangehörigen vorgefallen sind, und es zuletzt in Lagern zu Ausschreitungen von Bewohnern, die in andere europäische Länder weiterreisen wollten, gekommen ist. Dies lässt aber angesichts einer Gesamtschau der Quellenlage weder den Schluss auf das Vorliegen systemischer Mängel (entsprechend Art 3 Abs. 2 Dublin III VO) zu, noch einen solchen auf eine Übertragbarkeit dieser Ereignisse hinsichtlich geregelter Rückübernahmen wie im Falle des Beschwerdeführers.

Hervorzuheben ist, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem jüngsten diesbezüglichen UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Weiters ist der Beschwerdeführer weder besonders schutz-, noch pflegebedürftig und leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die die Schwelle des Art. 3 EMRK berühren. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden. Auch aus einer Anfragebeantwortung von UNHCR Bulgarien an UNHCR Deutschland vom Juni 2015 geht hervor, dass UNHCR an seiner Empfehlung vom April 2014, eine Einzelbewertung vorzunehmen, festhält und keine (neuerliche) Aussetzung von Überstellungen nach Bulgarien empfiehlt.

Die Beschwerde ist der Richtigkeit der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids fundiert nicht entgegengetreten.

2.5. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte, objektiv gesehen, insbesondere kein besonderes Naheverhältnis, etwa in Form eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses, zu einer in Österreich lebenden Person vor.

2.6. Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes basieren ebenso auf seinen eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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