Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W176 2140122-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX1969, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1081679010-151033341, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 07.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, aus XXXX (auch XXXX), Provinz XXXX, zu stammen, dort zuletzt Lebensmittelhändler gewesen zu sein und Syrien im März 2015 illegal verlassen zu haben. Seinen syrischen Reisepass habe ihm die türkische Polizei abgenommen. Er sei wegen des Krieges und der mangelnden Sicherheit in Syrien geflohen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er getötet zu werden.
2. Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Er habe zuletzt als Lebensmittelhändler an seinem eigenen Marktstand gearbeitet. Er habe Syrien verlassen müssen, weil er sowohl von den Rebellen als auch dem Regime zum Kampf aufgefordert und unter Druck gesetzt worden sei. Von der syrischen Armee habe er einen mündlichen Einberufungsbefehl erhalten und deshalb das Regimegebiet und die Checkpoints gemieden, um nicht sofort verhaftet zu werden. Den Militärdienst bei der syrischen Armee habe er von 1988 bis 1991 geleistet. Von den Rebellen sei er zweimal aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Bevor sie ein drittes Mal gekommen seien, sei er geflüchtet. Sie hätten aber ersatzweise seinen ältesten Sohn mitnehmen wollen, der dann auch geflüchtet sei. Seine Ehefrau und Kinder würden nun von den Nachbarn versorgt, die Lage sei aber sehr schlimm. Einer seiner Söhne sei auch verletzt, weshalb er ihn nach Österreich nachholen wolle. Nur ein Bruder lebe bereits mit Asylstatus in Österreich. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis sowie Kopien seiner Heiratsurkunde und des Familienregisterauszugs vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.10.2017 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe; er sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers von der syrischen Armee und den Rebellen von einer Zwangsrekrutierung bedroht worden zu sein, sei unglaubwürdig. Die Angaben des Beschwerdeführers zur konkreten Einberufung durch das syrische Militär seien ausweichend und widersprüchlich. Auch die angebliche Rekrutierung durch die Rebellen habe der Beschwerdeführer trotz detaillierten Nachfragens nicht genauer beschreiben können. Ebenso sei unglaubwürdig, dass die Rebellen ihn zweimal hätten davon kommen lassen, anstatt ihn sofort mitzunehmen. Eine asylrelevante Verfolgung sei daher nicht glaubhaft.
Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird u.a. vorgebracht, dass das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers zur drohenden Zwangsrekrutierung durch sowohl die syrische Armee als auch durch die Rebellen rechtlich unrichtig gewürdigt habe. So gehöre der Beschwerdeführer als männlicher syrischer Staatsangehöriger einer "sozialen Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an, weil er nicht an den notorisch menschenrechtswidrigen Kampfhandlungen teilnehmen wolle. Eine Rückkehr bedeute daher eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers.
5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Bescheid vom 27.10.2017 erteile das BFA dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 19.10.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass u.a. die syrischen Armee ihn zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen habe rekrutieren wollen und er einen Kriegsdienst ablehne; festzuhalten ist dabei, dass "Wehrdienstverweigerer" eine Risikogruppe darstellen (vgl. das UNCHR-Papier vom November 2017, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, S 34; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN). Obwohl es in derartigen Fällen maßgeblich ist, ob der Betreffende nach einer Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum (Reserve)Wehrdienst eingezogen zu werden (und nicht, ob eine solche Einziehung bereits erfolgt ist) hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers zu treffen, aufgrund derer eine Einschätzung dieses Risikos getroffen werden kann. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Umständen wie der konkreten Ausbildung, die er während des Wehrdienstes absolviert hat, der Einheit, in der er gedient hat, und dem von ihm erreichten Dienstrang befragt (vgl. dazu etwa das Papier des Danish Immigration Service vom 26.02.2015 "Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG", http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, S 10, abgerufen am 15.03.2018).
Sollte die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Beschwerdeführers aufgrund der im fortgesetzten Verfahren anzustellenden Ermittlungen zu bejahen sein, wären in einem zweiten Schritt - in Hinblick auf die Asylrelevanz einer solchen Einberufung - Feststellungen zu treffen, aufgrund derer eingeschätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer im Rahmen eines solchen Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, an menschenrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen (vgl. etwa VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, wonach unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine ‚bloße' Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein kann).
Weiters hatte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in einem von Rebellen besetzen Gebiet, das auch weiterhin unter deren Kontrolle steht (vgl. dazu die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 15.03.2018). Mit dieser Problematik hat sich das BFA nicht befasst, obwohl nach dem bereits erwähnten UNCHR-Papier vom November 2017 Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich "Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben" besonders gefährdet sind, verfolgt zu werden.
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies wird im genannten Punkt auf die Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 AsylG 2005 verwiesen.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2140122.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018