TE Bvwg Beschluss 2018/3/15 W152 2188497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W152 2188497-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017,

Zl. 1053632705-171118392, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die

aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2017 gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen, wobei ihm der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeworfen wurde.

Im Rahmen einer am 02.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er verfüge über einen aufrechten Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik (gültig bis 29.11.2017) und sei vergangenen Monat von Prag ins Bundesgebiet eingereist, wo er an jenem Lokal, wo er angetroffen worden sei, einen Gesellschaftsanteil besitze. Ein Parteiengehör zur Lage in der Volksrepublik China und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat wurden hiebei nicht vorgenommen.

Am 04.10.2017 wurde dem Bundesamt vom Polizeikooperationszentrum Drasenhofen bestätigt, dass der Beschwerdeführer über einen vom 01.09.2017 bis 29.11.2017 gültigen Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik verfüge.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zahl: 1053632705-171118392, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG "nach China" zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von "3 (fünf)" Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China wurden im oben angeführten Bescheid nicht getroffen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer sich legal im Bundesgebiet aufhalte, wobei auf den aufrechten tschechischen Aufenthaltstitel, der ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtige, und auf sein Vermögen hingewiesen wurde. Er sei auch keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil er als Gesellschafter für allfällige Tätigkeiten in seinem Unternehmen kein Entgelt erhalte. Weiters sei auch die Abschiebung nach China unzulässig.

Ein Teil des Verwaltungsaktes - jedoch ohne angefochtenen Bescheid - langte hg. am 08.03.2018 per E-Mail ein. Nach Urgenz langte am 13.03.2018 der Verwaltungsakt nunmehr einschließlich des angefochtenen Bescheides ein.

Daraufhin wurde am 14.03.2018 eine Mitteilung gemäß § 16 Ab. 4 BFA-VG dem Bundesamt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Im gegenständlichen Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. So kann die Wirkung des relevierten tschechischen Aufenthaltstitels in Verbindung mit dem Verhalten bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers derzeit nicht abschließend beurteilt werden und ob eine auf die Volksrepublik China abzielende Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 6 FPG überhaupt erforderlich gewesen wäre. Für den Fall, dass eine solche Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen wäre, ist aber darauf hinzuweisen, dass ein Parteiengehör zur Lage in der Volksrepublik China und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat hiebei von der belangten Behörde nicht vorgenommen wurden. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China getroffen.

Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2188497.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten