Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des JF in T, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, Grazergasse 50, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. April 1997, Zl. 03-30.40 178 - 97/6, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit der auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959 erlassenen Verordnung vom 21. November 1990, LGBl. Nr. 86/1990, bestimmte der Landeshauptmann von Steiermark (LH) ein Grundwasserschongebiet zum Schutze näher genannter Wasserversorgungsanlagen. § 5 Abs. 1 Z. 7 dieser Verordnung erklärt im gesamten Schongebiet Versickerungen von häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern für unzulässig, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Anwesen, welches im verordneten Schongebiet liegt, eine von ihm als "Abwasseraufbereitungsanlage" bezeichnete Anlage zur Behandlung und Entsorgung der häuslichen Abwässer seines Anwesens errichtet, die im insoweit unbekämpften Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wie folgt beschrieben wurde:
Das sowohl vom WC als auch aus den Waschgelegenheiten anfallende Abwasser wird in die erste Kammer einer dreikammrigen Grube geleitet, wo mittels Waschmaschinentrommeln die rückhaltbaren Schweranteile aufgefangen werden. In weiterer Folge gelangt das Abwasser über eine mit Grobkies gefüllte Waschmaschinentrommel in die zweite Kammer und letztendlich von dort in die dritte Kammer, aus welcher der bepflanzte Bodenkörperfilter mittels Pumpe (einstellbares Zeitprogramm) beschickt wird. Im Verteilerschacht befindet sich ebenfalls eine mit Grobkies gefüllte Waschmaschinentrommel. Die drei Verteilerrohre bringen das Abwasser gleichförmig auf das bepflanzte Filterbeet (Länge ca. 8 m, Breite ca. 3 m, Tiefe ca. 1 m) auf. Das durch den Kies- und Sandfilter (50 cm Körnung 0/1 mm, darüber 50 cm Körnung 4/8 mm) gereinigte Abwasser wird über einen mit einer Pumpe ausgestatteten Schacht im Kreislauf geführt bzw. gelangt in einen Ablaufschacht, von welchem das Abwasser einerseits zur WC-Spülung verwendet bzw. andererseits in eine Brauchwassertonne eingebracht wird. Aus dieser Tonne wird im Bedarfsfall Wasser zur Gartenbewässerung entnommen. Überlaufendes Wasser gelangte von dieser Tonne im Sommer in den Bodenkörperfilter zurück und im Winter in einen Vorratsspeicher mit einem Fassungsvermögen von 15 m3. Insgesamt werden ca. 30 m3 Abwasser im Kreislauf geführt, die restlichen ca. 70 m3 werden in der Vegetationsperiode als Beregnungswasser für den eigenen Hausgarten verwendet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) vom 29. August 1995 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage die wasserrechtliche Bewilligung bei Einhaltung bestimmter Auflagen befristet erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde sowohl vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin als auch von der Ortsgemeinde Berufung erhoben.
In der Folge behob die BH mit Bescheid vom 19. September 1995 ihren Bewilligungsbescheid vom 29. August 1995 ersatzlos, wogegen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ebenfalls beriefen.
Die belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom 29. November 1995 beiden Berufungen gegen den Bescheid der BH vom 29. August 1995 dahin Folge, dass der angefochtene Bewilligungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die BH zurückverwiesen wurde; der Behebungsbescheid der BH vom 19. September 1995 wurde aus Anlass der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin von der belangten Behörde mit ihrem Bescheid vom 29. November 1995 ersatzlos behoben.
Im fortgesetzten Verfahren über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin führte die BH am 15. April 1996 die Verhandlung durch, zu deren Beginn vom Verhandlungsleiter die Feststellung getroffen wurde, dass das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer seine Anlage betreibt, im engeren Schongebiet der oben erwähnten Verordnung liege. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erhob gegen die Erteilung einer befristeten wasserrechtlichen Bewilligung bei Vorschreibung näher genannter Auflagen aus seinem Fachgebiet keinen Einwand. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft trug vor, dass davon auszugehen sei, dass jahresdurchschnittlich etwa 70 m3 gereinigtes Abwasser auf einer Restfläche von 600 m2 verrieselt würde, wobei sich diese Fläche aus 513 m2 Grünfläche und etwa 91 m2 Hausgarten zusammensetze. Es ergebe sich daraus eine Beregnungsmenge von 116 mm/m2, bei der angegebenen Belastung des gereinigten Abwassers mit 4 mg Nitrat pro Liter resultiere daraus eine Düngermenge von umgerechnet 4,64 kg Nitratstickstoff pro Hektar. Der Anteil wertbestimmender Inhaltsstoffe (Nitrat) sei damit so gering, dass von keiner Düngung gesprochen werden könne und lediglich die Wassermenge von 116 l/m2 übrig bleibe, welche als Beregnungsmenge akzeptabel sei. Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehe gegen die Verrieselung mit der angegebenen gereinigten Abwassermenge kein Bedenken, zumal die Ausbringung von Gülle, welche eine ungleich höhere Kontamination der Böden mit pathogenen Keimen mit sich bringe, nach wie vor Stand der Technik darstelle. Sichergestellt müsste allerdings sein, dass die gereinigten Abwässer frei von Haushaltschemikalien seien. Der Amtsarzt bekundete, dass laut einer gutachterlichen Äußerung eines mit der Problematik befassten Experten das Vorhandensein von permanent fakultativ pathogenen Mikroorganismen niemals ausgeschlossen werden könne, wie auch nicht das Auftreten von obligat pathogenen Erregern. Die Bewässerung des Hausgartens sei aus hygienischer Sicht abzulehnen, wobei das Problem für den Winter überhaupt nicht gelöst sei, weil das Vereisenlassen des Abwassers und anschließende Wiederauftauen nicht befürwortet werden könne. Die Einleitung der gereinigten Abwässer in den Wohnbereich sei aus sanitären Gründen abzulehnen. Sollte die wasserrechtliche Genehmigung trotz der hygienischen Bedenken erfolgen, wären seuchenhygienische Unbedenklichkeitsbescheinigungen beizubringen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan verwies auf die Lage der Anlage innerhalb des engeren Schongebietes, auf einen im Nahebereich gelegenen gemeindeeigenen Brunnen für den Kindergarten und sprach sich gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung aus. Die Anlage sei angesichts der Möglichkeit einer bakteriologischen Beeinträchtigung des Grundwassers bei gleichzeitigem Vorhandensein einer Entsorgungsalternative durch die gemeindeeigene Kanalisation abzulehnen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erklärten zum Verhandlungsergebnis, dass ihre Anlage voll funktionsfähig sei und dem Stand der Technik entspreche. Die Bedenken des Amtsarztes hätten sich im Laufe des fünfjährigen Betriebes der Anlage in keiner Weise bestätigt; auch die Untersuchung des Wassers aus dem Brunnen des Beschwerdeführers am gleichen Grundstücke habe das Wasser als genusstauglich erwiesen. Die von ihm geforderten seuchenhygienischen Untersuchungen in periodischen Zeiträumen hätten einen Kostenaufwand zur Folge gehabt, der eine zu große finanzielle Belastung für die Familie bedeutet hätte.
Mit Bescheid vom 14. August 1996 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ab. Begründet wurde diese Entscheidung mit den massiven Bedenken des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sowie des amtsärztlichen Sachverständigen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, die vom Amtssachverständigen für Medizin vorgeschlagenen seuchenhygienischen Untersuchungen aus Kostengründen nicht durchführen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer auch namens seiner Ehegattin eine Berufung, in welcher die Übereinstimmung der Anlage mit dem Stand der Technik und die anstandslose Funktionsweise der Anlage geltend gemacht wurde. Die Trinkwasseruntersuchung des Brunnens des Beschwerdeführers habe einwandfreie Wasserqualität ergeben. Kein einziger Nachbar habe Einwendungen erhoben. Dass der Beschwerdeführer sich gegen Untersuchungen ausspreche, sei unrichtig, es seien damit nur für seine Familie zu hohe Belastungen verbunden.
Die belangte Behörde führte über die Berufung des Beschwerdeführers, die von ihr auch seiner Ehegattin zugerechnet wurde, am 24. April 1997 eine Verhandlung durch. In dieser beschrieb der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik die Anlage und stellte fest, dass die in ihr erreichbaren Ablaufqualitäten weit unter jenen Grenzwerten lägen, wie sie in vergleichbaren kommunalen Abwasserreinigungsanlagen gleich welcher Größenordnung erreicht werden könnten. Die Reinigungsleistung und Wirksamkeit der vorliegenden Anlage könne im Sinne einer vergleichenden Betrachtungsweise mit den vorliegenden Emissionsverordnungen, welche allerdings nur eine Einbringung von gereinigten Abwässern in ein Fließgewässer beschreiben, als dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet werden. Es könne die Verrieselung oder Verregnung der gereinigten häuslichen Abwässer allerdings auf Grund der Lage der Anlage in einem engeren Wasserschongebiet und im Anströmbereich von zwei nahe liegenden Brunnen nicht positiv bewertet werden.
Der Amtssachverständige für Chemotechnik verwies darauf, dass das gereinigte Abwasser einen Nitratstickstoffgehalt aufweise, der weit über dem Schwellenwert für Nitrat liege, was auch für die gemessenen Werte für den Ammonium und Phosphorgehalt zutreffe. Eine Versickerung solcher gereinigter Abwässer, die in bakteriologischer Hinsicht noch immer belastet seien, im engeren Schongebiet und vor allem im Nahebereich von Hausbrunnen, sei aus Sicht des Gewässerschutzes abzulehnen. Eine Verunreinigung häuslicher Abwässer durch Schadstoffe aus Haushaltschemikalien, Waschmittel, Putz- und Scheuerungsmittel, Geschirrspülmittel, Toilettenreinigern, Beckensteinen, Medikamenten und dergleichen sei nicht auszuschließen.
Der Sachverständige für Geologie trug vor, dass die Durchlässigkeit des Bodens im mittleren Bereich liege. Im Umfeld der Anlage befänden sich der Brunnen der Schule, der Brunnen des Kindergartens, sowie zwei weitere Brunnen von Anrainern. Zur Frage, ob die Verrieselung der gereinigten Abwässer als Versickerung betrachtet werden könne, sei auszuführen, dass in diesem Gebiet im Jahresschnitt ca. 20 % sämtlicher auf der Erdoberfläche auftreffenden Wässer dem Grundwasser zugeführt würden, sodass ca. 20 % der ausgebrachten vorgereinigten Abwässer in das Grundwasser gelangen könnten. Es fänden auch in der Vegetationszeit Versickerungen statt, die aber geringer sein würden als in der kalten Jahreszeit. Am heutigen Tage sei die Aussage getroffen worden, dass lediglich ca. 91 m2 Hausgarten bewässert würden, was eine Beregnungsmenge von ca. 780 mm bedeute; dies entspreche in etwa dem natürlichen Jahresniederschlag in dieser Region. Die Brunnen von Schule und Kindergarten könnten ihre Lage nach durch das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden. Anders verhalte es sich mit dem Brunnen zweier anderer Grundeigentümer, welche im direkten Abstrom der Anlage des Beschwerdeführers und, umgerechnet auf die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers, lediglich 13 bzw. 10 Tage Fließdauer entfernt gelegen seien. Sämtliche ins Grundwasser gelangenden Schadstoffe würden diese Brunnen ohne geeignete Vorreinigung im Untergrund erreichen. Eine Beeinträchtigung dieser Brunnen, die das Maß der Geringfügigkeit überschreite, sei im Zusammenhalt mit der Abwasserbeschaffenheit und der vorliegenden Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung anzunehmen. Gleiches gelte sinngemäß für sämtliche Brunnen im Abstand von zumindest 200 m abströmig der vorliegenden Anlage. Versickerungen möglicherweise belasteter Wässer könnte in engeren Schongebieten nicht zugestimmt werden.
Der Amtssachverständige für Medizin äußerte, dass auf der Basis der befundmäßig dargelegten mittleren Belastung des Abwassers in Anbetracht des Umstandes, dass auch obligat pathogene Keime nicht auszuschließen seien, im Hinblick auf die unzureichend reinigungsleistenden Filterverhältnisse des Bodens über dem Grundwasserkörper Kontaminationen des Grundwasserkörpers und auf Grund der geringen Entfernung zu den Hausbrunnen auch Beeinträchtigungen solcher Hausbrunnen nicht mit Sicherheit auszuschließen seien. Es würden Hausbrunnen in der Regel nicht periodisch untersucht, sodass die in großen zeitlichen Abständen durchgeführten Momentaufnahmen keinen sicheren Nachweis der Vermeidung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erbringen könnten.
Der Beschwerdeführer erstattete zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme, auf deren wörtliche Protokollierung er bestand und die folgenden Inhalt hat:
"Der Wortlaut der Gesetzestexte des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes wie die Gutachten der Sachverständigen sollen nicht Macht gegen ökologische Kreisläufe, Umweltschutz, Wirtschaftlichkeit und zum Zerstören der Selbständigkeit der Familien beitragen, sondern dies als hochrangiges Ziel unterstützen. Ich wiederhole mein gesamtes bisheriges Vorbringen im wasserrechtlichen Verfahren und betone, dass die von uns betriebene Abwasseraufbereitungsanlage keinerlei Beeinträchtigung ausgehen kann. Wer dies behauptet, kennt den ökologischen Kreislauf nicht. Die Abwasseraufbereitungsanlage wird mit Sonnenenergie betrieben. Es entsteht Kompost und Brauchwasser, das gereinigte Brauchwasser entspricht seiner Zusammensetzungswerte, die im Vergleich zum Regenwasser und Oberflächengewässer als keinesfalls beeinträchtigt zu verzeichnen sind."
Die Unterfertigung der Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin mit der Erklärung verweigert, dass gewisse Ausführungen nicht stimmten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gegen den Bescheid der BH vom 14. August 1996 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens auf die Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 ebenso hingewiesen wie auf jene des § 5 Abs. 1 Z. 7 der Schongebietsverordnung des LH, LGBl. Nr. 86/1990. Auf Grund der Lage der Anlage im Grundwasserschongebiet sei zu prüfen gewesen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Versickerungsverbotes der betroffenen Verordnung für häusliche Abwässer gegeben seien. Nach den Feststellungen der Amtssachverständigen würde die vorliegende Abwasserreinigungsanlage bei Einleitung in ein Fließgewässer zwar durchaus bewilligungsfähig sein, mit der projektsgemäß vorgesehenen Versickerung der biologisch gereinigten Abwässer im Wege der Bewässerung des Hausgartens (bei einer festgestellten jährlichen Aufbringungsmenge von 70 m3 Abwasser und einer Versickerungsrate von ca. 20 %) würde jedoch auf Grund der Beschaffenheit dieser gereinigten Abwässer (erhebliche Schwellenwertüberschreitungen bei Nitrat, Ammonium und Phosphor) eine Beeinträchtigung der Grundwasserbeschaffenheit bei den abströmig gelegenen Hausbrunnen bis zu einer Reichweite von 200 m eintreten, wobei aus ärztlicher Sicht zusätzlich auch in bakteriologischer Hinsicht eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Volksgesundheit und eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung auf Grund der unzureichenden Bodenreinigung gegeben sei. Die gegenständliche Verrieselgung der gereinigten Abwässer sei als Versickerung anzusehen, weshalb die Voraussetzungen für ein Verbot einer solchen Abwasserbeseitigungsform nach der Schongebietsverordnung vorlägen. All diesen Feststellungen sei der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung nur mit allgemein gehaltenen Vorbringen entgegengetreten. Wenn vom Beschwerdeführer eingewendet werde, dass das Grundwasser im gegenständlichen Gebiet bereits durch viele andere Verursacher verunreinigt sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass auch bereits vorbelastete Gewässer in ihrer Beschaffenheit nicht weiter eigenmächtig beeinträchtigt werden dürften. Für das gegenständliche Grundwassergebiet lägen laut Wassergüteerhebung hinsichtlich der Stickstoffkomponente Nitrat im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Grundwassersanierung nach § 33f WRG 1959 vor. Dass der Ortsgemeinde keine Parteistellung zugekommen wäre, treffe rechtlich nicht zu, weil auch qualitative Einwirkungen auf das lokal erforderliche Wasser ihrer Bewohner der Gemeinde Parteistellung verschafften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt wird, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb seiner Abwasseraufbereitungsanlage ebenso verletzt erachtet wie in seinem Recht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Stmk. Kanalgesetz und in seinen Verfahrensrechten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeinbrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Am Bestehen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die von ihm errichtete Anlage äußert der Beschwerdeführer keine Zweifel mehr. Er vertritt aber die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen vorgelegen wären und wirft der belangten Behörde vor, zum gegenteiligen Ergebnis infolge einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Sachgrundlagenermittlung gekommen zu sein. Der Leiter der Berufungsverhandlung habe in dieser Verhandlung erstattetes Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er verschiedene Unrichtigkeiten der Bekundungen von Sachverständigen aufgezeigt habe, nicht zu Protokoll genommen, eine Berichtigung des Protokolls sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden. Den Gutachten hafteten näher dargestellte Widersprüchlichkeiten und teils unrichtige, teils nicht näher belegte und daher nicht nachvollziehbare Prämissen als Fehlerquellen an. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe ausdrücklich begutachtet, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Die fünfjährige anstandslose Funktionsweise der Anlage hätte berücksichtigt werden müssen. Der generell überdurchschnittlich hohe Nitratgehalt des Wassers im betroffenen Bereich könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Das hydrogeologische Gutachten gehe von unrichtigen Flächenausmaßen insoweit aus, als es eine Verrieselungsfläche von 91 m2 zugrunde lege, während in Wahrheit eine Verrieselungsfläche von 604,94 m2 anzusetzen gewesen wären, was der Beschwerdeführer auch klarzustellen versucht habe, ohne dass dies berücksichtigt worden sei. Die Wasserproben, auf welchen das Gutachten über die Abwasserbeschaffenheit basiere, seien an unrichtiger Stelle nämlich vor Durchströmen des Wassers durch den Bodenkörperfilter entnommen worden; auch auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung erfolglos hinzuweisen versucht. Da das Aufbringen von Gülle, das wäre das Abwasser des Beschwerdeführers in gänzlich ungereinigtem Zustand, nach der Schongebietsverordnung zulässig wäre, könne die Verrieselung der gereinigten Abwässer nach der Schongebietsverordnung nicht als unzulässig beurteilt werden.
Dem muss Folgendes erwidert werden:
Die belangte Behörde war in ihrer rechtlichen Beurteilung einer Bewilligungsfähigkeit der vom Beschwerdeführer betriebenen Anlage an die eingangs erwähnte Verordnung des LH vom 21. November 1990, LGBl. Nr. 86/1990, ebenso gebunden, wie eine solche Bindung auch den Verwaltungsgerichtshof trifft. Im Grunde der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 7 der genannten Verordnung, welche Versickerungen von häuslichen Abwässern im gesamten Schongebiet für unzulässig erklärt, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind, kam die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Anlage des Beschwerdeführers, die eine Versickerung häuslicher Abwässer auf Grundflächen des Beschwerdeführers welchen Umfanges immer unstreitig vorsieht, rechtlich nicht in Betracht.
Dass nach § 5 Abs. 1 Z. 1 der mehrfach genannten Verordnung des LH die Ausbringung von Gülle auf Flächen im Schongebiet nur während der - in abgestufter Weise determinierten - Wintermonate für unzulässig erklärt wird und deshalb außerhalb der festgesetzten Zeiträume zulässig ist, kann der Beschwerde schon deswegen zu keinem Erfolg verhelfen, weil der Ausdruck Gülle etwas anderes, nämlich tierische Ausscheidungen (vgl. etwa § 2 der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 14. Dezember 1987, LGBl. Nr. 88/1987), bezeichnet als das, was mit der Anlage des Beschwerdeführers zur Versickerung gebracht wird. Dass der Begriff der Gülle das Abwasser des Beschwerdeführers im gänzlich ungereinigten Zustand erfasste, wie der Beschwerdeführer vorträgt, ist daher der Sache nach schon unzutreffend. Die Schlussfolgerung des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft aus der Zulässigkeit der Aufbringung von Gülle auf die Zulässigkeit auch einer Versickerung der häuslichen Abwässer des Beschwerdeführers, auf welche Bekundung der Beschwerdeführer hinweist, ließ sich mit dem Wortlaut der Schongebietsverordnung aber nicht in Einklang bringen.
Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bekundungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik über die Übereinstimmung der begutachteten Anlage und ihrer Reinigungswerte mit dem Stand der Technik ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers deswegen nichts gewonnen, weil dieser Beurteilung, wie sich den betroffenen Bekundungen unzweifelhaft entnehmen lässt, der Regelfall einer Einleitung der solcherart gereinigten Abwässer in ein Fließgewässer zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer leitet aber die gereinigten häuslichen Abwässer nicht in ein Fließgewässer ein, sondern bringt sie auf seinen Grundflächen zur Versickerung. Einer Bewilligungsfähigkeit dieser Vorgangsweise stand aber § 5 Abs. 1 Z. 7 der Schongebietsverordnung, LGBl. Nr. 86/1990, unverrückbar entgegen. Dass die Versickerung der häuslichen Abwässer durch den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der betroffenen Schongebietsverordnung wasserrechtlich bewilligt gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist der Aktenlage nach auch auszuschließen.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im angefochtenen Bescheid über die Unzulässigkeit der gewählten Abwasserentsorgungsweise nach der Schongebietsverordnung hinaus auch damit begründet, dass eine Beeinträchtigung der Grundwasserbeschaffenheit bei den abströmig gelegenen Hausbrunnen eintreten würde, wobei zusätzlich auch eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Volksgesundheit und eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen sei. Gegen die Sachverhaltsgrundlagenermittlung für diese rechtliche Beurteilung wendet sich die Beschwerde im Umfang ihrer noch nicht erledigten Ausführungen. Eine Untersuchung der Berechtigung der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erübrigt sich aber, weil nach den vorstehenden Ausführungen eine Bewilligung der von ihm errichteten Anlage schon nach Maßgabe der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 7 der Schongebietsverordnung des LH, LGBl. Nr. 86/1990, rechtlich nicht möglich gewesen wäre.
Im gleichfalls als verletzt erklärten Recht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Stmk. Kanalgesetz kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein, weil der angefochtene Bescheid über diese Frage nicht abspricht.
Es musste die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufwandersatz konnte unterbleiben, weil sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dafür entschieden hat, Aufwandersatz gegenüber dem Beschwerdeführer nicht geltend zu machen (§ 59 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 13. April 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070218.X00Im RIS seit
12.11.2001