TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 W257 2144226-2

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W257 2144226-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik von Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 08.11.2017, Zahl: W257 2144226-1/11E, abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht:

A) Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragssteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unberechtigt abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde mit dem im Spruch erwähnten Erkenntnis vollumfänglich abwies. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht - sofern hier wesentlich - in Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, glaubhaft nachzuweisen dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder eine Gefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes begründet das Gericht damit, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in Kabul offen steht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beweiswürdigung begründend auszugsweise aus:

" [...]

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul:

Die Prüfung erfolgte für die Hauptstadt Kabul, nachdem diese nur 23 km von seinem Heimatdistrikt entfernt ist. Die Fahrtzeit von seinem Heimatdorf nach Kabul beträgt ca 1 1/2 Stunden (Seite 7 der Verhandlungsschrift). Der BF ist gesund, hat keine fremde Sorgepflichten und gehört den Paschtunen an. Er hatte zwei Jahre die Schule besucht und arbeitete seitdem als Hirte. Er hat keine sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul und lebte noch nie in Kabul.

Das Gericht prüfte, ob der Beschwerdeführer in Kabul alleine selbsterhaltungsfähig ist. Diese Erhaltungsfähigkeit muss jedenfalls so lange andauern, bis sein Heimatgebiet befriedet ist, das derzeit natürlich nicht absehbar ist. Die Distanz zwischen Kabul und seinem Heimatdorf darf aber als äußert gering eingeschätzt werden. Im Heimatdorf befindet sich seine ganze Familie, Vater, Mutter, und seine jüngeren Brüdern und Schwestern.

Die Staatendokumentation berichtet, "dass die Lebenserhaltungskosten in Kabul zwischen 150 und 250 USD liegen. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 88 USD bis 146 USD pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden." Zusammengefasst ist im Schnitt mit ca 300-350 USD pro Monat zu rechnen.

Der Gutachter Mag. Mahringer führt aus: "...Wohnraum ist in .... Kabul.... ausreichend vorhanden; zu mieten ist einfach. Es gibt ein Angebot für alle Lagen. In der Regel wohnen alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften um Kosten zu sparen (2 bis 5 Personen). Es wurden 15 Wohnungsvermittlungsfirmen (8 in Kabul, 4 in Herat und 3 in Mazar-e Sharif) befragt. Die Grundaussage war, dass für alle 3 Städte, ausreichend Wohnraum für alle Bedürfnisse vorhanden ist. Die Wohnungssuche dauert meistens zwischen 1 bis 4 Wochen. ...." Die Essenskosten belaufen sich bei diesen Gutachter in Kabul auf 100 USD, die Unterkunft auf ca 40 USD.

Dem tritt der BF unter Vorlage Berichtes von Herrn Ruttig entgegen. Dieser vermeinte, auf Seite 19 seines Berichtes, dass die Zahlen von Herrn Mag. Mahringer unrealistisch sind, führt jedoch selbst für die Stadt Kabul keine Wohnungs- und Erhaltungskosten an. Auf Seite 21 verweist er auf IOM mit Mietkosten von 400 bis 600 USD für ein Appartement und Lebenserhaltungskosten von 500 USD und Nebenkosten von 40 USD. Ebenso verweist Frau Stahlmann in dem vom BF eingebrachten Bericht, "Überleben in Afghanistan" auf die 400 bis 600 USD für eine Wohnung in Kabul.

Das Gericht geht jedoch davon aus, dass dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in einer Gemeinschaft zu wohnen und nicht sogleich in ein Appartement von 400 bis 600 USD ziehen muss, um überleben zu können. Zudem kann er günstigere Wohnung in Vororten beziehen (sh dazu die Möglichkeit in dem Bericht der IOM unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

Das Gericht geht daher von den Angaben der Staatendokumentation aus und darf annehmen, dass er 300 bis 350 USD zum Überleben benötigt.

Die Arbeitslosigkeit liegt laut dem Bericht von Frau Stahlmann in Kabul bei 60%. Der Beschwerdeführer war in der Landwirtschaft tätig und hat nur eine geringe schulische Ausbildung. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, dass er bei Fehlen von einem landwirtschaftlichem Arbeitsangebot Arbeiten mit keiner oder wenige Qualifikation annehmen kann. Selbiges wäre in einer anderen Stadt und selbst hier in Österreich - bei derzeitigen Qualifikationsstand - zu erwarten.

Es wird vor dem Hintergrund der Länderberichte und vor dem Hintergrund der Bericht von Frau Stahlmann angenommen, dass die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich möglich, wenn auch schwierig ist. Es ist jedenfalls in Zusammenschau der heute vorliegenden Berichte nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst versorgen könne, auch wenn er noch niemals in Kabul war und dort keine sozialen Anknüpfungspunkte hat. Er gehört der Mehrheitsbevölkerung an, hat somit einen leichteren Zugang zu niedrigere Arbeiten als vergleichsweise ein alleinstehender Hazara, kann die Sachleistungen der IOM in Anspruch nehmen, kann sich von den Eltern Geld schicken lassen und in Kabul abwarten, bis das ca 1 1/2 Stunden entfernt liegende Heimatdorf und der Weg dorthin gesichert befriedet ist. Das Gericht geht auch nicht von der Annahme aus, dass sein Leben in Kabul an der Schwelle des Existenzminimums verlaufen würde. Es ist vernüftigerweise zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen kann.

Die gegenteilige Ansicht, nämlich dass er mit Sicherheit in eine ausweglose Situation käme, ist aus der Zusammenschau der Länderberichte nicht zu entnehmen. [...]"

Am 28.02.2018 langte der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Abweisung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragend auf das Gutachten von Mag. Mahringer bezogen. Am 12.02.2018 sei der Rechtsvertretung des Aufnahmewerbers ein Gutachten von Doz. Dr. Stefan Weber übermittelt worden, welches sich mit der Wissenschaftlichkeit des Gutachten von Mag. Mahringer auseinandergesetzt und dessen Ungeeignetheit festgestellt habe. Das Gutachten von Dr. Weber stelle ein neues Beweismittel dar, welches jene Tatsachen in Zweifel ziehe, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe. Es liege daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, im Hauptinhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweismittel:

Das Gericht nahm Einsicht in den Antrag und dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Gericht (W257 2144226-1).

2. Rechtliche Beurteilung:

Der vom Aufnahmewerber geltend gemachte Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. April 2007).

I.

Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Behauptung des Aufnahmewerbers - bei seiner Feststellung zur (Versorgungs)Lage in Afghanistan nicht auf das Gutachten von Mag. Mahringer gestützt, sondern andere Länderinformationsblatt herangezogen.

Folgende Länderberichte wurde herangezogen (sh Punkt 1.4. ff im Erkenntnis)

* Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 27.06.2017 (Schreibfehler teilweise korrigiert)

* Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY vom 23.10.2015 im zur Zl. W119 2006001-1 protokollierten Verfahren (Schreibfehler teilweise korrigiert)

* Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016

* Auszug aus Länderinformationsblatt Afghanistan, IOM, (2016)

* In die Verhandlung wurde seitens des Gerichtes ein weiterer aktueller Bericht aus dem Heimatdistrikt eingebracht:

TOLO-News-Online berichtet am 23.09.2017 unter http://www.tolonews.com/afghanistan/dozens-villages-cleared-taliban-logar (Zugriff: 08.10.2017)

Zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Punkt 2.5.2.) wird auf die Staatendokumentation, auf das Gutachten Mag. Mahringer, auf den Bericht von Herrn Ruttig und auch Frau Stahlmann Bezug genommen. Sämtliche Berichte wurden beweiswürdigend gewertet.

Da somit aber die vorliegende Entscheidung jedenfalls durch das - nicht in Zweifel gezogene - Länderinformationsblatt getragen und damit auch gedeckt wird, kann das Gutachten von Dr. Weber keinesfalls als die Entscheidung geeignet zu widerlegen und damit als tauglicher Wiederaufnahmegrund gewertet werden.

II.

Hinzu kommt, dass dem Aufnahmewerber bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zum Gutachten von Mag. Mahringer zu äußern. Am 25.08.2018 wurde dem Aufnahmewerber, gemeinsam mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung die Länderberichte, darunter das Gutachten des Mag. Mahringer, übersandt. Er wurde gebeten eine Stellungnahme binnen 14 Tage abzugeben. Erst am Tag der mündlichen Verhandlung, am 10.10.2018, langte eine Stellungnahme des Aufnahmewerbers ua zu dem gegenständlichen Gutachten des Mag. Mahringer ein. Obgleich der Aufnahmewerber die 14 Tage nicht eingehalten hat, wurde die verspätet eingelangte Stellungnahme als Beweismittel zugelassen. Dem Aufnahmewerber wurde jedoch damit eine mehr als 6 Wochen Zeit eingeräumt, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, warum das Gutachten des Dr. Weber nicht schon bis zur mündlichen Verhandlung eingeholt werden konnte um es dem Verfahren zugrunde zu legen. Es lag in seiner Sphäre das Gutachten entsprechend frühzeitig einzuholen und als Beweismittel vorzulegen. Dies wurde verabsäumt.

Es kann daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das vom Aufnahmewerber ins Treffen geführte Gutachten im abgeschlossenen Asylverfahren nicht ohne sein Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG geltend gemacht werden konnte, weshalb auch aus diesen Erwägungen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht vorlagen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2012, 2010/08/0165 und vom 16. September 2009, 2005/10/0107 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG u.v.m.).

III.

Eine nähere Auseinandersetzung damit, ob es sich beim vorliegenden Gutachten überhaupt um ein zur Wiederaufnahme taugliches neues Beweismittel handelt, konnte aufgrund der obigen Erwägungen daher unterbleiben (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2016, Ra 2016/12/0096 m.w.H.).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob im Asylverfahren eine Entscheidung eines Höchstgerichts noch möglich bzw. ausständig ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016, G 248/2016 , mit welchem u.a., die Wortfolge in § 32 Abs. 1 VwGVG alte Fassung "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" als verfassungswidrig aufgehoben wurde; siehe auch das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2017, Ro 2016/02/0001, wonach es unsachlich und auch nicht mit dem Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar sei, mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag solange zuwarten zu müssen, bis der Verwaltungsgerichtshof über die Revision entschieden hat.).

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag des Aufnahmewerbers auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht.

Zu Spruchpunkt B.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Gutachten, Verschulden, Voraussetzungen, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2144226.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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