TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 L508 2172920-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L508 2172920-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 23).

2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 21 - 31) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Familie aufgrund seines Wechsels zum Christentum sehr sauer gewesen sei. Sein Vater habe ihn sehr fest mit einem Stück Holz geschlagen und habe er schwere Verletzungen erlitten. Seine Onkeln würden über hohe Posten in der Regierung verfügen und hätten ihn diese mit Mord bedroht. Im Falle der Rückkehr wisse er hundertprozentig, dass ihn seine beiden Onkel umbringen lassen würden.

3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 05.09.2017 (AS 47 - 60) gab der BF zunächst zu Protokoll, dass er Christ werden wolle. Zuerst habe er orthodox werden wollen, aber nachdem er sich umgehört hätte, habe er sich für den Protestantismus entschieden. Er wolle Protestant werden. Er wolle sich taufen lassen, weil er an Jesus Christus glauben würde. Seit er in Wien sei, würde er regelmäßig - erstmals vor zwei Monaten - an einer Taufvorbereitung teilnehmen. Er sei über zehnmal dort gewesen. Er besuche die Taufvorbereitung normalerweise am Sonntag um 17.00 Uhr. Es gebe zwei Kurse, einen von der Gemeinde und einen Einzelunterricht. Er würde an beiden Kursen teilnehmen. Ein Kurs finde am Sonntag um 10.00 Uhr, der andere Kurs am selben Tag um 17.00 Uhr statt. Diese offizielle Taufvorbereitung werde von XXXX durchgeführt. Dieser sei kein Pastor und diene nur in der Gemeinde. Der Pastor heiße XXXX . Den Familiennamen wisse er nicht. Es gebe ein Skript, welches über die Sünde und die Taufe aufkläre. Es seien die Grundlagen zur Vorbereitung für die Taufe. Sie hätten nur diese Kapitel kennengelernt: Sünde, Glaube und reines Herz. Er habe sich teilweise auch außerhalb dieser Taufvorbereitung mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Er hätte sich einen Film angeschaut und das Buch gelesen. Im Iran sei sonst nichts möglich gewesen. Sonst hätte er nichts getan. Er wisse nicht, wann und von wem die Taufe durchgeführt werde. Es werde der Pastor selbst tun. Er sei auf diese Kirche aufmerksam geworden, weil er auf der Suche nach einer farsisprachigen Gemeinde gewesen sei, da er kein Englisch beherrschen würde. Er hätte auch Personen gefragt, welche bereits seit Jahren hier seien.

Des Weiteren schilderte der BF, dass Hausdurchsuchungen im Iran stattgefunden hätten. Die Personen seien in Zivilkleidung erschienen. Er wisse nicht, welcher Behörde sie angehören würden. Er und seine Familie wüssten auch nicht, was diese Personen von ihm gewollt hätten bzw. was sie gesucht hätten. Sie hätten alles durchsucht und seien wieder gegangen. Es sei einmal gewesen als er im Iran gewesen sei. Das andere Mal sei er bereits in Österreich gewesen. Es sei dabei nie etwas passiert.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Arbeit in einem Schnellrestaurant - als Leiter eines Teams - zu einer Veranstaltung eingeladen worden sei. Bei dieser Veranstaltung habe er einen alten Bekannten getroffen. Dieser habe sich sehr verändert gehabt und sei nicht wiederzuerkennen gewesen. Sie hätten beschlossen, sich immer wieder zu treffen. Nach ein oder zwei Monaten habe ihm dieser Bekannte den Grund für die Veränderung mitgeteilt und ihm erklärt, dass er eine Hauskirche besuche. Er habe diesen Bekannten angerufen und um eine Teilnahme ersucht. Durch seinen älteren Bruder habe sein Vater davon erfahren. Es habe eine Diskussion gegeben und sei es zu einem Streit gekommen. Sein Vater habe ihn verprügelt und habe er dann wegen seiner Schulter ins Krankenhaus müssen. Dort habe er einen Anruf erhalten, wonach der Treffpunkt bekanntgeworden sei und deswegen die Hauskirche gestürmt worden wäre. Man habe ihn aufgefordert, sofort sein Mobiltelefon auszuschalten, sich von diesem Viertel fernzuhalten und sobald als möglich auszureisen. Er habe Angst gehabt und sich dann für ein paar Tage zu einem Freund begeben. Von dort sei er nach Teheran gefahren. Danach habe sich diese Hausdurchsuchung ereignet.

Nachgefragt zu Details schilderte der BF, dass sein jüngerer Bruder wegen ihm bedroht worden sei. Es seien die Personen gewesen, welche das Haus durchsucht hätten. Diese haben einen Durchsuchungsbeschluss gehabt. Die Beamten hätten nichts aus der Wohnung mitgenommen. Er habe auch keine christlichen Symbole in seinem Zimmer gehabt. Unter seinem Bett seien lediglich eine Kreuzkette und ein paar Fotografien gewesen. Seinen Freund habe er ca. im März 2015 wieder getroffen. Die Hauskirche habe er erstmals zwei Monate nach diesem Treffen besucht. Die Wohnung habe dem Leiter der Hauskirche gehört. Innerhalb von zwei Monaten sei er sieben- oder achtmal dort gewesen. Er könne nicht einmal ungefähr sagen, wann er die Hauskirche zum letzten Mal besucht habe. Er könne sich nicht erinnern. Nach dem letzten Besuch der Hauskirche sei er noch drei oder vier Tage - abgesehen von zwei weiteren Tagen in Teheran - im Land geblieben. Sein Bruder habe durch die von ihm geführten Telefonate von den Hauskirchenbesuchen erfahren. Er sei sich nicht sicher, aber er würde vermuten, dass es mit seinem Mobiltelefon bzw. seinen Apps zusammenhänge. So habe er etwa eine App mit verschiedenen Bibelübersetzungen gehabt. Nach dem letzten Besuch der Hauskirche sei er nach Hause gegangen. Dann sei es zum Streit mit dem Vater gekommen. Er wisse nicht, was ihm sein Vater vorgeworfen habe, da er nicht wisse, was sein Bruder erzählt habe. Als ihn sein Vater gefragt habe, hätte er es nicht geleugnet. Sein Vater habe gefragt, ob es stimme, was sein Bruder erzähle und er habe dies bejaht. Am Anfang sei sein Vater noch freundlich gewesen, als er aber sehr ernst mit diesem gesprochen habe, sei sein Vater sehr ernst gewesen und habe ihn attackiert. Er habe seinen Vater nicht beleidigt. Dieser habe ihn gefragt, ob er Christ sei und Bibelunterricht nehmen würde, was er bejaht habe.

Vor seinem Interesse für das Christentum hätte er in religiöser Hinsicht nichts getan. Er habe an Religion kein Interesse gehabt. Im Christentum habe er die Liebe gefunden. Er wolle jedoch nicht sagen, dass er von der Familie nicht geliebt worden sei. Im Grunde sei er nur neugierig gewesen und habe erfahren wollen, warum sich sein Freund verändert habe. Er habe nie ein Interesse für den Islam gehabt und daher auch keine Abneigung entwickeln müssen. Er interessiere sich für das Christentum seit er die Veränderung bei dem Freund gesehen habe. Sein Freund sei Protestant, aber nicht getauft gewesen. Im Iran sei es nicht möglich gewesen, sein Interesse für den christlichen Glauben auszuleben. Er habe lediglich mit den anderen Christen darüber sprechen können. Er hätte über Glaube, Liebe und Freiheit gelernt. Er habe im Iran keine offizielle Kirche besucht. Es gebe schon eine Kirche, aber niemand traue sich hineinzugehen. Bei einer Zusammenkunft in dieser Hauskirche seien sie ungefähr fünf oder sechs Personen gewesen. Sie hätten aus der Bibel gelesen. Als er dort gesehen habe, wie liebevoll alle miteinander umgehen, habe ihn dies zum Christentum hingezogen. In der jetzigen Kirche würde er dies auch erfahren. Die Menschen würden einander grundlos umarmen. Er habe auch gebetet. Sie hätten immer gebetet, dass sich die Situation im Iran so verändere, dass man die Bibel auch in Freiheit lesen könne. Ansonsten würde er noch das Vaterunser kennen. Er würde in eigenen Worten beten. Das Christentum unterscheide sich vom Islam durch die Liebe. Im Islam herrsche nur Krieg und Blutvergießen. Jeder glaube an irgendeinen Propheten, aber in allen islamischen Ländern fließe Blut. Das Christentum spreche ihn an, weil es ihm möglich gewesen sei, es gut kennenzulernen und habe es ihm gut gefallen.

Zum Christentum befragt, bejahte der BF eine Bibel zu besitzen. Einmal habe er bereits von Mathias gelesen. Die Bibel hätte er noch nicht vollständig gelesen. Am gestrigen Abend hätte er das Johannesevangelium gelesen. Johannes sei einer der Jünger gewesen. Er wisse nicht mit welchen Worten das Johannesevangelium beginne. Bezüglich des Neuen Testaments führte der BF aus, dass es vier verschiedene Personen gebe, welche alle über Jesus reden würden. Es gehe um den Brief vom Vater an den Sohn. Das Neue Testament beginne ab dem Zeitpunkt, als Gott Jesus auf die Erde sende. Es bestehe aus 66 Büchern. Er wisse nicht, worum es im Alten Testament gehe. Dieses bestehe aus 39 Büchern. Die Namen der Bücher des Alten Testaments kenne er nicht. Das Neue Testament hätten die Jünger Christi geschrieben. Matthäus, Johannes und Markus. Die Anderen wisse er nicht. Die Verfasser des Neuen Testaments nenne man Anhänger. Er kenne keine Sakramente. Beim letzten Abendmahl habe Jesus gewusst, was geschehen werde. Dieser sei mit seinen Jüngern gewesen und hätten sie zu Abend gegessen. Er glaube, dass das bedeutendste Fest in der evangelikalen Freikirche die Auferstehung sei. Er sei sich aber nicht sicher. Die Zehn Gebote könne er nicht nennen. Das christliche Glaubensbekenntnis würde er auch nicht kennen.

Er könne nicht zurück in den Iran. Man würde ihn umbringen. Bei den Fotografien auf Instagram würde er jetzt einen Kreuzanhänger tragen. Wenn man als Moslem auf die Welt gekommen sei und sich zu einer andere Religion bekenne, werde man verfolgt. Bei einer Rückkehr drohe ihm der Tod.

Im Übrigen brachte der BF im Zuge der Einvernahme einen iranischen Personalausweis, eine iranische Geburtsurkunde, einen iranischen Führerschein und ein Schreiben der XXXX vom 03.09.2017 (AS 63 - 77) - jeweils im Original - in Vorlage.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017 (AS 87 - 141) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 14 bis 40 des bekämpften Bescheides), insbesondere auch zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/ Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur Religionsfreiheit, zu Apostasie, zur Konversion zum Christentum, zu ethnischen Minderheiten, zur Aus- und Einreise, zur Grundversorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.

Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt (AS 127 - 133).

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2017 (AS 143, 144) wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.

6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.09.2017 (AS 159 - 163) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6.1. Zunächst wird ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde dem BF von vornherein die persönliche Glaubwürdigkeit abspreche, da er angeblich einen falschen Namen angegeben habe.

Vor allem würden dem BF mangelnde Kenntnisse zum Christentum vorgeworfen. Hierzu sei zu erwähnen, dass der BF einen Großteil der Fragen richtig beantworten habe können. Bezüglich mancher religiöser Fragen sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Grundsätzlich sei der BF mit der Dolmetscherin sehr zufrieden gewesen. Allerdings seien die Übersetzungen von religiösen Fachausdrücken oft sehr unterschiedlich und habe der BF manche Ausdrücke nicht verstehen können.

Außerdem sei der BF gerade dabei, seine Kenntnisse im Christentum zu vertiefen, also immer noch ein Lernender. Dies habe er dem BFA auch mitgeteilt. Die Taufe des BF werde in etwa sechs Monaten stattfinden.

Wie der BF in seinen Einvernahmen dargelegt habe, werde er sowohl von den Onkeln als auch von staatlicher Seite bedroht. Für den BF mache dies allerdings keinen großen Unterschied, da seine beiden Onkel aufgrund ihrer (ehemaligen) beruflichen Positionen derart stark mit der Regierung verknüpft seien, dass für ihn die Bedrohung der Onkel wie eine staatliche Bedrohung wirke.

Der BF sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, sich ganz kurz zu halten und auch in der Einvernahme vor dem BFA seien ihm zumeist auf ein bestimmtes Thema gerichtete Fragen gestellt worden, weshalb der BF nicht alle Vorkommnisse erwähnt habe.

Unter auszugsweiser Zitierung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2017 (L506 2133768-1/13E) wird ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran an einer öffentlichen Ausübung seines Glaubens gehindert wäre und von staatlicher Seite wie auch von privater Seite (Onkel und Vater) mit Verfolgung zu rechnen hätte. Wichtig sei in diesem Zusammenhang vor allem die innere Einstellung des BF. Wie er in der Einvernahme ausdrücklich dargelegt habe, habe er ein starkes Interesse und Bedürfnis entwickelt, den christlichen Glauben in sein alltägliches Leben zu integrieren und öffentlich auszuleben.

Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstrecke und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden würden, stelle sich die Frage einer inländischen- respektive Schutzalternative nicht.

6.2. Aufgrund oben genannter Beschuldigungen und der Tatsache, dass der BF illegal ins Ausland gereist sei, könne der BF im Iran nicht mehr in Sicherheit leben.

6.3. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; in der Sache neu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des inhaltlichen Verfahrens an das BFA zurückverweisen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Iran für unzulässig erklären.

6.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der persischen Volksgruppe an.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Seine Eltern und zwei Geschwister leben nach wie vor im Iran.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben zufolge im Iran und in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt. Dieses Vorbringen ist als unglaubwürdig zu beurteilen. Auch eine tatsächliche Konversion liegt im konkreten Fall nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Die BF absolvierte im Iran eine umfassende Schul- und Universitätsausbildung (Grund- und Hauptschule, AHS, zwei Jahre Universität), wobei er sein Studium - Fachrichtung Mechanik - nicht abschloss. Er lebte dort mit seiner Familie und hat vor seiner Ausreise unter anderem als Angestellter in einem Schnellrestaurant gearbeitet. Der BF verließ den Iran im Juni 2017 und reiste in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Eltern und zwei Geschwister des BF leben nach wie vor im Iran.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich - mit Ausnahme eines entfernt verwandten Cousins - keine Verwandten des BF auf. Der BF hat mit diesem Cousin erst seit seiner Einreise Kontakt und telefoniert gelegentlich mit ihm. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF besucht(e) bislang keinen Deutschkurs und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Unterstützungserklärungen wurden ebenso wenig vorgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil im Iran verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Farsi.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran war insbesondere festzustellen:

1. Politische Lage

Höchste politische Instanz ist Ayatollah Ali Khamenei, der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen. Die beiden Kernelemente der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" sind zum einen das "göttliche Recht" als einzige Quelle staatlicher Legitimität und politischer Autorität sowie zum anderen die verbindliche Interpretation dieses Rechts durch den religiösen (Revolutions-)Führer bis zur Wiederkehr des verborgenen Imams (AA 9.12.2015).

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Madschlis - Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015, FH 27.1.2016). Weiters gibt es den Schlichtungsrat, der zwischen dem Parlament und dem Wächterrat, der als Verfassungsgericht fungiert vermittelt, wenn zwischen beiden ein Patt eintritt. Dann kann der Schlichtungsrat im Interesse der Staatsräson das Inkrafttreten eines Gesetzes erzwingen (FAZ 11.3.2015). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 27.1.2016).

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Atomprogramm und der Einigung auf ein Abkommen ("Joint Comprehensive Plan of Action") geht die Hoffnung auf eine Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft einher. Nach der Implementierung der im Atomabkommen vorhergesehenen Bestimmungen (starke Einschränkung iranischer Atomanreicherung, Umbau des Reaktors in Arak) ist eine schrittweise Aufhebung der bisher bestehenden Sanktionen vorgesehen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Die Sanktionen der USA und EU gegen den Iran sind aufgehoben. Das teilten US-Außenminister John Kerry und die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini am 16.1.2016 in Wien mit. Die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) bescheinigte zuvor dem Iran, allen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, die in dem 2015 geschlossenen Atomabkommen vereinbart wurden. Ohne Sanktionen wird der Iran unter anderem wieder viele Industriegüter frei einführen und Öl auf dem Weltmarkt frei verkaufen können. Zahlreiche westliche Länder warten darauf, wieder Geschäfte mit der Islamischen Republik machen zu können. Eine Reihe von Sanktionen, wie die zum Verkauf schwerer Waffen, bleibt jedoch noch für einige Jahre in Kraft. Beim Verstoß gegen die Vereinbarungen kann es zum Wiedereinsetzen der UN-Sanktionen ("snapback") kommen. Das wäre zugleich das Ende des Atom-Deals (Welt.de 16.1.2016).

Nach seiner Wahl zum Präsidenten kündigte der Kleriker Hassan Rohani in innen- und außenpolitischen Fragen einen moderaten Kurs und eine Abkehr von Extremismus und Konfrontation an. Rohanis Regierung von "Weitsicht und Hoffnung" (tadbir va omid) - so der Slogan seiner Wahlkampagne - gipfelte im Juli 2015 in der Unterzeichnung des "Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans" (JCPOA), der vorläufigen Beilegung des Streits über das iranische Atomprogramm und der bevorstehenden wirtschaftlichen Öffnung des Landes. Gleichzeitig konnte Rohani die in ihn gesetzten - wohl auch zu optimistischen - Erwartungen hinsichtlich substantieller Reformen innerhalb des Landes nicht erfüllen. Dies mag auch daran liegen, dass er sein gesamtes politisches Kapital in die Nuklearfrage investiert (hat) und sein Handlungsspielraum gering ist. Tatsache ist, dass bis dato weder das Wahlversprechen Rohanis einer Lockerung der Zensur noch die Freilassung politischer Gefangener (von wenigen Ausnahmen zu Anfang seiner Regierungsperiode, die rückblickend eher den Eindruck einer PR-Kampagne erwecken, abgesehen) eingelöst wurden. Mir Hussein Moussavi und Mehdi Karroubi stehen nach wie vor unter Hausarrest. Twitter, Facebook, YouTube und Millionen anderer Websites sind weiterhin blockiert; regierungskritischen Nutzern sozialer Netzwerke drohen hohe Haftstrafen. Die Anzahl an Hinrichtungen stieg seit Rohanis Amtsübernahme an und verbleibt weiterhin auf hohem Niveau. Bislang gibt es auch keine stichhaltigen Hinweise, dass der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen zu einer größeren Dynamik hinsichtlich innerer Reformen führen wird. Die vorläufige Bilanz der Regierung Rohanis ist daher eher ernüchternd. Ein stärkerer Durchgriff der moderaten Regierungskräfte auf Sicherheitsapparat und Judikative zeichnete sich weder ab, noch erscheint er angesichts des internen Machtgefüges realistisch. Die Initiative einer Bürgerrechts-Charta der Regierung Rohani, die den Schutz der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte stärken soll, ist bislang ohne konkretes Ergebnis geblieben. Ein Entwurf der Charta wurde am 26. November 2013 veröffentlicht; die Annahme der endgültigen Version steht weiterhin aus. Allerdings wurde die Charta von MenschenrechtsverteidigerInnen als nicht weit genug gehend kritisiert, insbesondere da alle von ihr garantierten Rechte unter der Einschränkung "im Rahmen des Gesetzes" und der Voraussetzung, dass sie die "Prinzipien des Islam nicht verletzen" stehen (ÖB Teheran 10.2015). Zwei Jahre nach Amtsantritt von Präsident Hassan Rohani ist eine punktuelle Liberalisierung etwa im Bereich der Kulturpolitik und an Hochschulen spürbar, angekündigte grundlegende Reformen auf den Gebieten Pressefreiheit und Frauenrechte bleiben bislang aus. Verfassungsmäßige Vetorechte des Revolutionsführers und des von ihm ernannten Wächterrates sowie der Umstand, dass Spitzenfunktionäre in Justiz und Sicherheitsorganen vom Revolutionsführer ernannt werden, setzen der gewählten Regierung bei ihren Reformbemühungen sehr enge Grenzen (AA 9.12.2015).

Das Konstrukt der Islamischen Republik gibt regelmäßigen Wahlen einen festen Platz, schränkt aber die Kandidaten durch Vorselektion ein. Dies erlaubt einen begrenzten Wettbewerb innerhalb einer prinzipiell systemtreuen Elite, über den das Regime flexibel auf innere und äußere Herausforderungen reagiert. Rohani steht für das Lager der Pragmatiker und Technokraten. Deren Vertreter wollen die Stabilität des Regimes über wirtschaftliche Entwicklung und konstruktive Außenbeziehungen sichern. Rohanis Kandidatur wurde von einem breiten politischen Spektrum getragen - angefangen von den Reformern über die traditionelle Geistlichkeit bis hinein ins konservative Lager. Die iranischen Wähler wollten Veränderung, doch der Verlauf der Protestbewegung nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 und auch das Beispiel Syriens hatten ihnen gezeigt, wohin die direkte Konfrontation mit einem gewaltbereiten Regime führen konnte. Also stimmten sie für graduellen Wandel und zeigten damit eine in der Region kaum erreichte politische Reife. Doch Rohanis Versprechen von mehr Freiheiten und Bürgerrechten blieb bislang weitgehend unerfüllt. Zwar sind in der Presse Tabus gefallen und sogar Regierungsmitglieder kommunizieren über die eigentlich zensierten sozialen Netzwerke im Internet. Auch veröffentlichte Rohani einen vielbeachteten Entwurf einer Charta der Bürgerrechte. Doch Justiz und Sicherheitsapparat tun alles, um den Eindruck von größerer Offenheit zu trüben. Trotz Freilassung einiger prominenter politischer Gefangener sitzen noch immer dutzende Aktivisten und Kritiker in Haft. Erneut wurden Zeitungen geschlossen und Generalstaatsanwalt Mohseni Ejei warnte vor einer Wiedereröffnung der unabhängigen Journalistengewerkschaft. Die Zahl der Hinrichtungen ist alarmierend. Der Iran drängt selbstbewusst auf die internationale Bühne und agiert dabei keinesfalls immer so, als wäre er nach Jahren der Konfrontation endlich durch internationalen Druck auf eine konziliante Linie gebracht worden. Rohani vertritt die Interessen des Regimes und handelt in Übereinstimmung mit dem Revolutionsführer (IPG 27.1.2014).

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt (AA 1.2016a).

Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion Teheran eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Noch stehen nicht alle Ergebnisse fest, weil in zwanzig Prozent der Wahlkreise Stichwahlen nötig sind. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Das vorherige Parlament hatte mehreren Ministerkandidaten den Weg ins Kabinett verbaut, allein für den Hochschulminister brauchte der Regierungschef drei Anläufe. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre - angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss. Bei den Atomgesprächen jedenfalls entpuppte er sich als Meisterstratege. Und so könnte es jetzt auch daheim noch einige Überraschungen geben (Zeit Online 29.2.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

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AA - Auswärtiges Amt (1.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2016

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.3.2015): Gewinn für die Hardliner,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/machtgewinn-fuer-irans-hardliner-13477598.html, Zugriff 30.3.2016

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016, http://www.ecoi.net/local_link/320134/459362_de.html, Zugriff 21.3.2016

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IPG - Internationale Politik und Gesellschaft (27.1.2014): Wer jetzt Druck fordert, versteht den Iran nicht!

http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/, Zugriff 21.3.2015

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ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht

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Wel.de (16.1.2016): Internationale Sanktionen gegen den Iran aufgehoben,

http://www.welt.de/politik/ausland/article151089740/Internationale-Sanktionen-gegen-den-Iran-aufgehoben.html, Zugriff 30.3.2016

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Zeit Online (29.2.2016): Neue Aufgabe für den Meisterstrategen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-02/iran-wahl-parlament-reformer-hassan-ruhani, Zugriff 24.2.2016

2. Sicherheitslage

Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 21.3.2016b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 21.3.2016b, vgl. BMEIA 21.3.2016).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und der kurdischen Separatistenorganisation PJAK mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kommt es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Revolutionsgarden und der PJAK nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), sind am 8.9.2015 zwei Angehörige der Revolutionsgarden getötet und zwei weitere verletzt worden. Daneben soll es zwei PJAK-Todesopfer und fünf verletzte PJAK-Mitglieder gegeben haben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMEIA 21.3.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.3.2016b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 21.3.2016

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BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (21.3.2016): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 21.3.2016

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.3.2016): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 21.3.2016

3. Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 25.6.2015).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei). Das "Sepah-Pasdaran-Corps" ("Revolutionswächter") ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Es war ursprünglich eine kleine Elitetruppe mit dem Ziel, die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte es sich zu einer eigenständigen zweiten Streitmacht, dessen einzige Verbindung zum regulären Militär die Eingliederung des eigenen Generalstabs in den gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte ist. Die Pasdaran besitzen inzwischen eine höhere Bedeutung als das reguläre Militär, sind moderner ausgerüstet und stellten beispielsweise während der Proteste im Juni 2009 einen Großteil der Sicherheitskräfte. Die Aufgaben sind gemäß ihrem Statut:

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Schutz der Islamischen Republik und der Errungenschaften der islamischen Revolution gegen ausländische Feinde;

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Bekämpfung von Verschwörungen innerer Feinde (gemeint ist nicht Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner Oppositioneller oder Oppositionsgruppen, sondern Gewährleistung der inneren Sicherheit bei Aufständen oder Unruhen);

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Sicherheitsschutz für Politiker und strategische Zentren im Lande,

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seit einigen Jahren auch Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels, insbesondere in den Provinzen Sistan-Belutschistan und Khorasan (AA 9.12.2015, vgl. DW 13.6.2013).

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt. Sie sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (AA 9.12.2015, vgl. DW 13.6.2013, FH 2.11.2015).

Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Staatsgründer Ayatollah Khomeini als schnell mobilisierbare Volksmiliz aufgestell

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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