TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/20 L508 2175061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L508 2175061-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie gemäß seinen Angaben der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Februar 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 17.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehören und deshalb in Pakistan verfolgt werden würde. Ahmadis dürften nicht in die Moscheen und nicht in die Schule gehen. Sie würden als Ungläubige beschimpft werden. Man drohe ihnen mit dem Umbringen, deshalb habe sein Vater gesagt, dass er das Land verlassen solle.

3. In der Folge wurden Konsultation gemäß der Dublin III-VO mit Deutschland und Italien geführt, da der BF auch in Deutschland (Euradac-Treffer: DE1...) am 21.03.2016 sowie in Italien (Eurodac-Treffer: IT1...) am 23.01.2017 einen Asylantrag gestellt hatte. Das Konsultationsverfahren ergab in Folge der Mitteilung der Deutschen Behörden, dass Italien für das Asylverfahren des BF zuständig sei, keine Zuständigkeit Deutschlands.

Aufgrund des Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung, welches zum Ergebnis kam, dass der Antragsteller zwar älter als behauptet ist- es wurde der 20.05.1999 als spätest mögliches "fiktives" Geburtsdatum errechnet- war jedoch seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht auszuschließen weswegen Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machte und eine Zuständigkeit Italiens somit ausschied.

4. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen und wurde dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

5. Am 31.07.2017 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, ein Einvernahme statt und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt. Pakistan habe er wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi verlassen. Diese Religion werde in Pakistan verboten und deswegen fürchte er eine Verfolgung. Befragt nach einer individuellen Bedrohung gab er an, dass er in seinem Dorf Mitglied der Ahmadiyya-Organisation und zuständig für gesundheitliche Angelegenheiten sowie die Sicherheit gewesen wäre. Er sei beim Wachdienst gewesen und habe gemeinsam mit einer zweiten Person die Moschee in seinem Dorf bewacht. Andere Personen vom Wachdienst seien auch bedroht worden und sei einer nach Lahore gegangen und der andere nach Deutschland. Die Tätigkeit beim Wachdienst habe er ca. 5 bis 6 Monate gemacht. Seine Probleme hätten sich darin geäußert, dass die Dorfbewohner gesagt hätten, er solle mit dieser Tätigkeit aufhören. Die Dorfbewohner hätten gesagt, dass die Ahmadis nicht zu Islam gehören würden. Vier oder fünf Personen seien zu ihnen gekommen und hätten ihnen das gesagt. Danach sei es auch einmal zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sie hätten ihm mit dem Umbringen gedroht. Das sei aber nur einmal passiert. Die Bedroher seien aus dem Dorf gewesen und kenne er diese vom Sehen. Es habe immer wieder Beschimpfungen und Erniedrigungen der Ahmadis gegeben. Sein Vater habe ihm zum Verlassen des Heimatlandes Insgesamt würden ca. 10 Ahmadi-Familien im Dorf leben. In ganz Pakistan würden Hunderttausende Ahmadis leben. In Pakistan würden noch seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt, gab er an, dass zwei Cousins in Österreich leben würden. Einer sei Asylwerber und der andere sei anerkannter Flüchtling. Einen Deutschkurs besuche er nicht, da er einen solchen nicht bekommen würde. Vom Beschwerdeführer wurde kein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis, wie dies aber von anderen Beschwerdeführern dieser Religionszugehörigkeit praktiziert wurde, in Vorlage gebracht. Probleme mit staatlichen Behörden sowie aufgrund sonstiger GFK-relevanter Gründe wurden verneint.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde es unter näherer Begründung auch als unglaubwürdig erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis handle.

Die Behörde schenkte dem Vorbringen keinen Glauben zumal der BF bereits sein Alter betreffend falsche Angaben gemacht habe. So habe er behauptet, am 11.06.2000 geboren zu sein, also zum Zeitpunkt der Antragstellung erst 16,5 Jahre alt zu sein, aber durch ein Altersgutachten sei sein spätest mögliches Geburtsdatum mit 20.05.1999 festgestellt worden. Das heiße, dass er zumindest ca. ein Jahr älter, als von ihm behauptet ist. Dazu komme, dass er bereits am 21.03.2016, also ca. ein Jahr, bevor er einen Asylantrag in Österreich stellte, in Deutschland um Asyl angesucht hatte. Dort allerdings unter anderem Namen nämlich als XXXX , mit dem Geburtsdatum XXXX . Der Antragsteller habe behauptet, dass dieses Geburtsdatum in Deutschland von ihm falsch angegeben worden sei, was völlig unglaubwürdig sei, denn dadurch hätte er sich keinen Vorteil erhoffen können. Demgegenüber wäre eine falsch behauptete Minderjährigkeit von Vorteil, und war es tatsächlich auch in Österreich, da durch das Altersgutachten lediglich ein Mindestalter, nicht aber das tatsächliche Alter festgestellt werden habe können und er demnach beim Antragszeitpunkt nicht nachgewiesenermaßen volljährig gewesen sei, sodass er - im Gegensatz mit dem mit ihm gereisten Cousin - nicht nach Italien, wo er am 23.01.2017 um Asyl angesucht hatten, abgeschoben worden sei, wenngleich die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Asylantrages festgestanden sei. Warum er sich in Deutschland - wie er angegeben habe, fälschlich- um sechs Jahre älter gemacht hätte, sei daher nicht glaubhaft, weshalb vernünftigerweise davon auszugehen sei, dass dieses Geburtsdatum sein richtiges sei.

Auch habe der Antragsteller bislang nicht einmal die für Ahmadis üblicherweise ausgestellte Bestätigung der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft vorgelegt.

Es stehe daher auch nicht fest, dass er überhaupt Ahmadi sei, abgesehen davon, dass seine Fluchtgeschichte weder Daten noch Namen beinhaltet, somit mehr als dürftig sei.

Das BFA führte ferner aus, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der vom Antragsteller behauptete Vorfall stattgefunden habe, so würde dies ein einmaliges Ereignis darstellen, wobei er von Unbekannten bedroht und in einen Raufhandel verwickelt worden sei, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Es würde daher bereits an der fehlenden Intensität scheitern, um hier von einer Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen.

Darüber hinaus hielt das BFA fest, dass ihm auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zustehen würde, sollte er sich im Heimatdorf nicht ausreichend sicher fühlen. So habe er selbst angegeben, dass der Kollege, welcher mit ihm den Wachdienst vor der Moschee versehen hatte, nach Lahore gegangen sei.

Zusammenfassend könne weder seine Identität noch sein Alter festgestellt werden, noch, dass er Ahmadi ist.

Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit aller von ihm behaupteten Daten und Vorfälle könne nicht von einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgegangen werden, und schon gar nicht von einer, die ihm landesweit drohen würde.

Eine Verfolgung im Sinne eines Aufspürens seiner Person an jedem beliebigen Ort Pakistans sei aufgrund seiner Schilderung unwahrscheinlich. Dass er also nicht in einen anderen Ort Pakistans ziehen könnte, weil er überall im gesamten Staatsgebiet Verfolgung fürchten müsste, sei daraus nicht abzuleiten.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass aufgrund der vagen Darstellung der Fluchtgründe und der Unglaubwürdigkeit seiner Person im allgemeinen nicht davon auszugehen sei, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben. Doch würden diese selbst bei Wahrheitsunterstellung kein solches Ausmaß erreichen, um von einer Verfolgung konkret seiner Person auszugehen. Trotz fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz der Ahmadiyya -Religion und für sie nachteiliger Gesetze sei nicht vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung auszugehen und genüge daher die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion noch nicht, um internationalen Schutz auszulösen. Die allgemeine schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat sei daher für sich allein nicht geeignet, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, ohne dass eine Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird. Die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle würden jedoch nicht die Intensität einer Verfolgung iS der GFK erreichen. Auch im Hinblick darauf, dass sämtliche seiner Familienmitglieder nach wie vor im Heimatdorf leben, kann nicht von derart schwerwiegenden Angriffen gegen Ahmadis ausgegangen werden. Eine Bedrohung aus religiösen Gründen richte sich gegen die Mitglieder der Religionsgemeinschaft an sich, somit wären Familienangehörige nicht von Verfolgung ausgeschlossen. In Pakistan stünde im Falle der Gefährdung durch Verfolgung von nichtstaatlichen Individuen jedermann die reale Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Pakistans in Sicherheit zu bringen. Gerade in den Großstädten von Pakistan sei es potentiell Verfolgten möglich, aufgrund der dortigen Anonymität sicher zu leben. Auch das Zentrum Rabwah würde Ahmadi zwar keinen absolut sicheren aber doch erheblichen Schutz bieten. Es könne nicht festgestellt werde, dass es im Falle des Vorliegens einer konkreten Bedrohung gegen den Antragsteller in seinem Heimatdorf, es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Gebiet Pakistans gefahrlos niederzulassen zu können. Probleme mit staatlichen Behörden habe er nicht behauptet. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass eine asylrelevante Bedrohung in seinem Heimatdorf bestehe. Es ergaben sich somit keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller im gesamten Staatsgebiet Pakistans mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Ferner sei auszuführen, dass ihm auch im Falle der Glaubwürdigkeit seiner Angaben der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, da ihm eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im gesamten Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden wäre

Hinsichtlich der Spruchpunkte II, III und IV wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6.1. Zunächst wurden beantragt,

-

die angefochtene Entscheidung zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;

-

in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren;

-

in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes

III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde;

-

in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

-

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.

6.2. Der BF sei ein Angehöriger der religiösen Minderheit der Ahmadiyya und würde im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wegen seiner Minderheitszugehörigkeit verfolgt werden. Er habe in der Einvernahme geschildert, dass er sein Leben lang Diskriminierungen und Erniedrigungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erdulden habe müssen. Das BFA habe dem BF die Glaubwürdigkeit bezüglicher seiner Religionszugehörigkeit abgesprochen, da er keine Bescheinigung vorlegen habe können. Jedoch wurde auch mit der Beschwerdeschrift keine diesbzgl. Bescheinigung in Vorlage gebracht.

Ferner wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht vage gewesen sei, habe der BF doch die Zahl der Angreifer und deren Alter genannt. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen den BF konkret zu zeitlichen Angaben zu befragen und deshalb ihre Ermittlungspflicht verletzt. Der BF habe sich in der Ahmadiyya-Gemeinde engagiert und sei deswegen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der religiös motivierten Übegriffe falle der BF al Angehöriger einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe und wurde diese Richtlinie vom Oktober 2017 auszugsweise wiedergegeben. Darüber hinaus wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. Daraus ergäbe sich, dass Ahmadis in Pakistan Verfolgung und Diskriminierung erleiden würden.

6.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Punjabi an.

Dass er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehört, kann nicht festgestellt werden.

Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Pakistan handelt.

Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwester leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verlassen des Heimatlandes aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und Bedrohung durch Dorfbewohner seines Heimatdorfes) wird für nicht glaubwürdig erachtet.

Aber auch wenn seine Fluchtgründe für glaubwürdig erachtet werden würden und er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehören würde, könnte mangels Intensität der Verfolgung und auch aufgrund des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Gebieten Pakistans nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der BF lebte vor seiner Ausreise im XXXX im Punjab. Er besuchte in Pakistan die Schule und war in der elterlichen Landwirtschaft tätig.

In Österreich soll sich gemäß den Angaben des Beschwerdeführers ein Cousin aufhalten. Diesem soll der Asylstatus zuerkannt worden sein. Aufgrund des Umstandes, dass der BF aber weder nähere bzw. ungültige Details zu diesem Cousin bekanntgab (Erstbefragung Name: XXXX , Einvernahme am 05.05.2017: XXXX (selber Name wie BF) geb. XXXX , noch ein Identitätsdokument betreffend seine Person noch betreffend seines Cousins in Vorlage brachte, kann zum einen nicht festgestellt werden, um welche Person es sich beim Cousin handelt und zum anderen kann auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu diesem nicht festgestellt werden.

Ein weiterer angeblicher Cousin, welcher mit dem BF nach Österreich gereist ist, wurde gemäß der Dublin III Verordnung nach Italien überstellt.

Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mittlerweile selbsterhaltungsfähig ist und über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA auch an, dass er keinen Deutschkurs besuche.

Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht die Sprache Urdu.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.03.2017

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

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arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

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tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

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NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

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Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

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Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:

Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

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The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

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Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

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abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,

http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

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DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road, Zugriff 29.6.2017

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Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore,

https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017

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The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/, Zugriff 25.7.2017

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Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/bombenexplosion-pakistan-anschlag-tote-lahore, Zugriff 25.7.2017

KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).

In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).

Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).

Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).

Quellen:

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BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007, Zugriff 29.6.2017

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DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings, Zugriff 29.6.2017

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DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305, Zugriff 27.6.2017

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DAWN (24.6.2017b): At least 67 dead, 200 injured in twin explosions in Parachinar,

https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar, Zugriff 27.6.2017

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Dawn (23.6.2017c): 14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road,

https://www.dawn.com/news/1341271/13-killed-in-suicide-attack-on-quettas-gulistan-road, Zugriff 27.6.2017

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Die Presse (23.6.2017): Anschläge in Pakistan: Zahl der Toten steigt,

http://diepresse.com/home/ausland/welt/5240222/Anschlaege-in-Pakistan_Zahl-der-Toten-steigt, Zugriff 28.6.2017

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SPIEGEL ONLINE (23.6.2017): Mehr als 40 Menschen bei Anschlagserie getötet,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-mindestens-42-tote-bei-vier-anschlaegen-in-pakistan-a-1153851.html, Zugriff 27.6.2017

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Tagesschau.de (23.6.2017): Viele Tote bei Anschlagsserie in Pakistan,

https://www.tagesschau.de/ausland/anschlaege-pakistan-101.html, Zugriff 27.6.2017

KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies

Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).

Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).

Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:

Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).

Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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