Entscheidungsdatum
21.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L506 2124216-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. 1080497209-161204984, Regionaldirektion Burgenland, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 30.05.2016, XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet ab und erwuchs dieses am 01.06.2016 in Rechtskraft.
2. Am 22.09.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) unter dem Titel ‚fremdenrechtliche Einvernahme/Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats' niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte, er besitze kein gültiges Reisedokument und wurde diesem mitgeteilt, dass von der Behörde ein Heimreisezertifikat angefordert werde.
Über Aufforderung, das Formular auszufüllen, wurde dies seitens des BF verweigert.
Das Formular "Pakistan Passport Application Form" (Formblatt der Pakistanischen Botschaft zur Beantragung eines Reisepasses) wurde durch den Dolmetscher ausgefüllt, der BF verweigerte jedoch die Unterschrift.
3. Am 30.06.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
Da es dem BFA bislang nicht möglich gewesen sei, Ersatzreisedokumente auszufolgen und dies nicht durch den BF zu vertreten sei, sei ihm eine Duldungskarte auszustellen.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.11.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass seinem verfahrensgegenständlichen Antrag voraussichtlich nicht stattgegeben werde. In einem wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verfahrensanordnung eine Stellungnahme zu seinem Antrag abzugeben.
5. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 teilte der BF durch seinen Vertreter mit, dass sich der BF am 21.11.2017 zur pakistanischen Botschaft begeben habe, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er im Personenstandsregister nicht aufscheine; eine diesbezügliche Bestätigung sei dem BF nicht ausgefolgt worden, jedoch legte der BF eine Zeitbestätigung der pakistanischen Botschaft vom 13.11.2017 vor. Damit habe der BF seine Mitwirkungspflicht unter Beweis gestellt und habe er versucht, ein Reisedokument zu erlangen. Auch das BFA habe bis dato kein Ersatzreisedokument erhalten, weshalb der BF faktisch nicht abschiebbar sei.
Der BF habe sich immer wohlverhalten und sei nicht straffällig, weshalb die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.12.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs.1 Ziffer 3 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF abgewiesen.
Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF mangels vorgelegter Dokumente nicht feststehe; er sei Staatsangehöriger Pakistans, gesund, ledig und Moslem.
Der BF habe an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten am 22.09.2016 nicht mitgewirkt, indem sich der BF geweigert habe, das Formblatt der pakistanischen Botschaft auszufüllen.
Indem der BF an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt und das Formblatt der pakistanischen Botschaft nicht ausgefüllt habe, seien die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehrigen Vertreter am 08.01.2018 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Die Behörde halte dem BF vor, sich am 22.09.2016, also fast ein Jahr vor seiner Beantragung der Karte für Geduldete geweigert zu haben, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ein Formblatt für die pakistanische Botschaft auszufüllen.
Der BF habe im November 2017 einen Termin bei der pakistanischen Botschaft gehabt und sei dort seinen Mitwirkungspflichten uneingeschränkt nachgekommen und habe die Botschaft dennoch kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Da die Abschiebung somit nicht mehr aus vom BF zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine, sei die belangte Behörde verpflichtet, dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen. Sollte ein Ersatzreisedokument beschafft werden können und eine Abschiebung möglich werden, bleibe es der belangten Behörde unbenommen, die Karte ohne weiteres wieder einzuziehen.
Der Behörde seien auch offensichtlich einige Versehen unterlaufen, da sie etwa auf S 2/6 schreibe, die Abschiebung des BF nach Guinea sei zulässig, was auf ein sehr ungenaues Ermittlungsverfahren schließen lasse.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.02.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 01.06.2016 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer verweigerte sowohl das Ausfüllen des ihm vorgelegten Formulars der pakistanischen Botschaft zur Erlangung eines Reisepasses als auch die Unterschrift auf dem betreffenden Formular, womit er an den zur Erlangung eines Reisedokumentes bzw. Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat.
Das Bundesamt beantragte bei der pakistanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und wurde bis dato kein solches ausgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, welcher nicht in Zweifel gezogen wird.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Mitteilung an die Behörde vom 27.11.2017 ausführte, er habe sich am 21.11.2017 an die pakistanische Botschaft gewandt und sei ihm dort mitgeteilt worden, dass er im Personenstandsregister nicht aufscheine, und diesbezüglich eine Zeitbestätigung in Vorlage brachte, welcher zu entnehmen ist, dass Gegenstand eine konsularische Arbeit/Information gewesen sei, so ist dazu festzuhalten, dass aus der vorgelegten Zeitbestätigung nicht hervorgeht, was der Grund bzw. der Inhalt der Vorsprache bei der Botschaft war, sondern wird dadurch lediglich belegt, dass der BF bei der Botschaft vorstellig wurde, woraus im gegenständlichen Verfahren für den BF jedoch nichts zu gewinnen ist, konnte dieser doch mit der betreffenden Zeitbestätigung nicht belegen, dass er versucht hat, ein Reisedokument zu beantragen, sein Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes scheiterte oder aus welchen Gründen die pakistanische Botschaft dem BF die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigerte.
Sohin ist wiederum ausschließlich auf die behördliche Einvernahme des BF abzustellen, in welcher dieser sowohl das Ausfüllen des Formulars sowie die Unterschrift auf dem betreffenden Formular der pakistanischen Botschaft zur Erlangung eines Reisepasses verweigerte, was eindeutig aus der im Akt einliegenden Niederschrift vor dem BFA vom 22.09.2016 hervorgeht. Die betreffende Argumentation in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde dem BF vorhalte, sich am 22.09.2016 also fast ein Jahr vor der Beantragung der Karte für Geduldete geweigert zu haben, das Formblatt der pakistanischen Botschaft auszufüllen, wohingegen er sich im November zur pakistanischen Botschaft begeben habe und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, geht sohin ins Leere.
Insofern in der Beschwerde bemängelt wird, im behördlichen Bescheid sei auf S 2/6 die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Guinea sei zulässig, woraus geschlossen werden könne, dass das BFA ein ungenaues Ermittlungsverfahren geführt habe, ist festzuhalten, dass bei Durchsicht der zitierten Stelle des angefochtenen Bescheides die Zitierung eines falschen Landes nicht festgestellt werden kann, ist doch ausdrücklich von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan die Rede, sodass die Behauptung in der Beschwerde als aktenwidrig zu qualifizieren ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1.1. § 46a idgF (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017) lautet:
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.
3.1.2. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.
Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war (§ 46a Abs. 1 Z 1.leg.cit.).
Dazu ist vorerst festzuhalten, dass gemäß herrschender Lehre und Judikatur der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, ist, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen.
Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:
"...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung, sich selbst mit der Vertretungsbehörde in Verbindung zu setzen. Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:
"Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."
Im Zuge der letzten Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes wurde in § 46 FPG festgelegt, dass der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat und dass die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach § 46 Abs 2 FPG mit Bescheid angeordnet werden kann.
Diese Änderungen wurden in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR 25. GP 18) wie folgt erläutert:
"In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Abs. 2 nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen."
Den Beschwerdeführer trifft daher nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach § 19 AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 46 FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen (vgl. dazu VwGH, 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).
3.1.3. Selbst nach der aktuellen Rechtslage sind Fremde daher nicht verpflichtet, sich selbst um ein Heimreisezertifikat zu bemühen, doch hat er im betreffenden Verfahren jedenfalls mitzuwirken.
Im gegenständlichen Fall hat jedoch der BF das anlässlich der behördlichen Einvernahme am 22.09.2016 beabsichtigte Ausfüllen eines Formulars zur Beantragung eines Reisepasses sowie die Unterschriftenleistung auf dem betreffenden Formular verweigert, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist.
Mit dieser Weigerung hat der BF nicht im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes bzw. Ersatzreisedokumentes mitgewirkt, womit vom BF selbst zu vertretende Gründe vorliegen, die ein Versagen der Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigen.
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde bislang kein Heimreisezertifikat für den BF erwirken können, was aus der soeben dargelegten mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im betreffenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates resultiert, sodass ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtmitwirkung des BF im Verfahren und der bisherigen Unmöglichkeit der Abschiebung zu erblicken ist.
Weigert sich der Fremde, ein von der Botschaft seines Heimatlandes für die Einreisebewilligung vorgelegtes Formular auszufüllen und zu unterfertigen, besteht darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden (vgl. dazu auch VwGH, 02.05.1995, 95/02/0011:
Verweigerung des Ausfüllens und Unterfertigens eines von der im do. Fall iranischen Botschaft vorgelegten Formulars zur Rückreise des Fremden als Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 48 Abs. 4 Z 3 FrG 1993).
Eine gleichgelagerter Fall liegt durch die Weigerung des BF, das betreffende Formular der pakistanischen Botschaft auszufüllen und zu unterfertigen, vor, weshalb von einer Verletzung der dem BF obliegenden Mitwirkungspflicht auszugehen ist, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass der Dolmetscher im Zuge der behördlichen Einvernahme das Formular ausgefüllt hat, zumal die Behörde ohne die Mitwirkung des BF bislang kein Ersatzreisedokument für den BF erhalten hat.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen (Ausschluss-)Tatbestand iSd § 46a Abs. Abs. 3 Z 3 leg.cit idgF verwirklicht hat.
Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
-
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
-
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
-
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
-
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
-
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.
In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragsbegehren, Behördenpraxis, Duldung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2124216.3.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018