Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W166 2189364-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zl. XXXX/BMI-BFA_SZB-RD, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG im Umfang des Spruchpunktes VII. ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der Religion des Islam zugehörig, stellte am 14.07.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater für die afghanische Behörde gearbeitet habe und viel Verantwortung gehabt hätte. Er sei daher von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten gewollt, dass sein Vater für sie gegen die afghanische Regierung arbeite. Nachdem sein Vater das nicht getan hätte, seien der Beschwerdeführer und die anderen Kinder seines Vaters bedroht worden. Sein Vater hätte dann seine Kinder außer Landes geschickt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Dazu aufgefordert, die Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in der Regierung sei. Er werde jedes Jahr von den Taliban aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie hätten in Logar Grundstücke und eine Firma. Von den Einnahmen würden sie immer einen Teil an die Taliban abgeben müssen. Sie hätten Drohbriefe bekommen, dass sie sich den Taliban anschließen sollen. Wenn sie keine Abgaben leisten würden, dann hätten sie die Ortschaft verlassen müssen.
In der weiteren Befragung schilderte der Beschwerdeführer, dass in ihr Haus eine Handgranate geworfen worden sei und auf seinen Vater geschossen worden sei.
Die Probleme des Beschwerdeführers seien wegen seinem Vater gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht besteht. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk VII.).
Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt werde.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vom 06.03.2018, mit der der Bescheid vom 05.02.2018 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, angefochten wurde.
Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das Bundesamt aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 18 AsylG hätte nachfragen müssen um darauf hinzuwirken, dass lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer näher befragt, hätte er angeben können, dass sein Vater zur Mitarbeit bei den Taliban aufgefordert worden sei, und dass diesem angedroht worden sei, dass er uns eine Kinder getötet würden, sollt er nicht zumindest die Abgaben leisten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gefragt worden, warum er eine Verfolgung in der Zukunft befürchtet. Er hätte dann erzählen können, dass er befürchte, dass sein Vater das Schuldgeld nicht mehr lange bezahlen werde können.
Betreffend den Spruchpunkt VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer vorsichtigen Interpretation eine Verfolgung durch die Taliban vorgebracht habe. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hätte das Bundesamt daher nicht aberkennen dürfen.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 15.03.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Rechtswidrigkeit liegt, außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen, nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Art. 130 Abs. 3 B-VG).
Für Beschwerden gegen Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden wird ein besonderer Prüfmaßstab (vgl VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038) in Form einer geringeren Prüfungsdichte in Bezug auf die Rechtsfrage festgelegt.
Mit der Regelung des Art. 130 Abs. 3 B-VG soll bewirkt werden, dass das Verwaltungsgericht bei Ermessensübung im Sinne des Gesetzes den angefochtenen Bescheid mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch ändern darf. Insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Verwaltungsbehörde (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 14).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit Art. 130 Abs. 3 B-VG seine Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (der für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörde durch den VwGH einen besonderen Prüfungsmaßstab normierte [Rz 139]) dahingehend zusammengefasst, dass die Ermessensübung danach nur dann als rechtswidrig erkannt werden konnte, wenn die Behörde nicht "im Sinne des Gesetzes", also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden hat. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis war vom VwGH nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden musste. Letzteres traf dann zu, wenn die Behörde bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).
Nach der Judikatur des VwGH ist diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte "Überlegung" vor dem Hintergrund des nunmehrigen Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen.
Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung wie die Behörde und bejaht es daher die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung, so hat es die Beschwerde abzuweisen (vgl. VwGH 1.3.2015, Ra 2015/11/0106) bzw. in Bestätigung des Bescheides die gleiche Entscheidung wie die Behörde zu treffen (vgl. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/03/0073).
Konstatiert das Verwaltungsgericht hingegen einen Ermessensfehler, kommt die Einschränkung des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht zum Tragen.
Erweist sich die behördliche Ermessensübung also nicht als im Sinne des Gesetzes, sondern als gesetzwidrig, so hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache selbst auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009), also eigenes Ermessen zu üben.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
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1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.-Fluchtgefahr besteht.
Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Begründung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, weil der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe im Verfahren nicht vorgebracht habe.
Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz darauf, dass er und die übrigen Kinder seines Vaters bedroht worden seien. Sie hätten Drohbriefe bekommen, sich dem Islam und den Taliban anzuschließen und hätten sie die Ortschaft verlassen müssen, wenn sie keine Abgaben mehr geleistet hätten.
Der Beschwerdeführer hat damit Verfolgungsgründe vorgebracht, die potentiell auch einen Bezug zu Aspekten des internationalen Schutzes aufweisen können.
Die Behebung von Spruchpunkt VII. erweist sich näherhin als notwendig, als die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung lediglich ausführt, dass der Beschwerdeführer keine wie auch immer geartete Verfolgung oder Bedrohung seiner Person vorgebracht habe. Eine Betroffenheit seiner Person hätte er selbst ausgeschlossen. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang darlegt, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund vorgebracht habe, welcher zu seiner Ausreise geführt hätte, lässt sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohbriefe als auch der Bedrohung der Kinder seines Vaters aber gänzlich unberücksichtigt.
Ohne zu verkennen, dass der Beschwerdeführer nach Schilderung seines Fluchtvorbringens in seiner Einvernahme am 03.01.2018 vorbrachte:
"Ich habe alle Gründe erwähnt. Ich persönlich habe keine Gründe, ich war weder in der Regierung. Meine Probleme waren wegen meines Vaters, weil er in der Regierung war und meine Brüder gearbeitet haben. Ich persönlich hatte keinerlei Schwierigkeiten.", kann dies allein jedoch nicht dazu führen, dass das Bundesamt die zuvor erwähnten Drohbriefe und die in der Ersteinvernahme am 15.07.2016 geschilderte Bedrohung der Kinder seines Vaters bei seiner Würdigung gänzlich außer Acht lässt. Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich bei dieser Sachlage, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht näher zu der potentiellen Bedrohungssituation - hervorgerufen durch die erwähnten Drohbriefe - nicht näher befragte, unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur die Notwendigkeit, eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abzuhalten.
Es war daher Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Um einen gravierenden Nachteil für den Beschwerdeführer zu verhindern, wurde dieser Spruchpunkt vorab behandelt. Über die übrigen Spruchpunkte (I., II., III., IV., V. und VI.) des angefochtenen Bescheides wird in einem weiteren Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesondert entschieden.
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass in der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Vorentscheidung der Beschwerde in der Sache liegt, zumal der Vollzug der angefochtenen Entscheidung die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wesentlich erschwert hätte.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der entsprechende Spruchpunkt des Bescheides aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2189364.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018