Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0230 E 19. Juni 2000 2000/16/0232 E 19. Juni 2000 2000/16/0231 E 19. Juni 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W OEG in G, vertreten durch Dr. Hans M. Slawitsch, Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG in Graz, Strauchergasse 16, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 13. März 2000, Zl. A 8 R - K 347/1999-2, betreffend Getränke- und Speiseeisabgabe vom 22. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aufgrund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom 30. März 2000, Zlen. 2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) und 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete; dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die in der Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Im Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 1360, 1361/99, führte der Verfassungsgerichtshof aus, es sei kein verfassungsrechtlicher Grund zu erkennen, der es verbieten würde, neben den Verbrauchsteuern des Bundes auf alkoholische Getränke (Biersteurgesetz, Schaumweinsteuergesetz, Alkohol - Steuer und Monopolgesetz) eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Steuer auf die Veräußerung von alkoholfreien Getränken an Letztverbraucher zu erheben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der Beschwerdebehauptung, die Beibehaltung einer gesetzlichen Regelung der Besteuerung von alkoholfreien Getränken und Speiseeis schaffe bei Wegfall der Erhebung der Getränkesteuer von alkoholischen Getränken eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.
Im Hinblick auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Punkt 3 des EuGH-Urteils ergebende Rückzahlungspflicht davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, hat er auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass es für den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich ist, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, rückwirkend ändert.
In Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. April 2000
.bea
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt am 19.6.2000 2000/16/0230 - 0232
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160486.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011