Entscheidungsdatum
23.03.2018Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z3Spruch
L525 2161407-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.03.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 27.02.2018 wird das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.
Das Verfahren über den gegenständlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ist somit wieder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden.
2. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 wurde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
3. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Verfahren beschlussmäßig einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fortsetzung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2161407.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018