RS Vfgh 2018/3/1 V108/2017 (V108/2017-13)

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
B-VG Art18 Abs2
LustbarkeitsabgabeO des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11.02.2016 §1, §2, §3, §4, §5
Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 §1a
F-VG 1948 §8 Abs5

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit bestimmter Wortfolgen der Oö LustbarkeitsabgabeO betreffend die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben für den Betrieb von Wettterminals mangels Regelung der Steuerschuldnerschaft mittels Verordnung

Rechtssatz

Die Wortfolge ", und (2) Wettterminals im Sinn des §2 Ziff 8 des Oö Wettgesetzes" in §1 erster Satz, der letzte Satz des §1, §2 Abs2, die Wortfolge "und von Wettterminals" in §3 erster Satz, die Wortfolge "oder Wettterminals" in §3 letzter Satz, die Wortfolge "bzw des Wettterminals" in §4 Abs1 und §5 letzter Satz der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11.02.2016, Top III/5, mit der eine Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen wird, waren bis zum Ablauf des 27.09.2016 gesetzwidrig.

Die Lustbarkeitsabgabe erfasst auch das Aufstellen und Betreiben von Wettterminals und es obliegt den Gemeinden, innerhalb dieses Rahmens ua den Abgabenschuldner festzulegen.

Das Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 entspricht zwar im Hinblick auf die Festlegung der Steuerschuldnerschaft den Vorgaben des §8 Abs5 F-VG 1948, das Gesetz eröffnete aber bis zum Inkrafttreten des §1a Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 den Gemeinden (auch) im Hinblick auf die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe für Wettterminals den oben dargestellten Spielraum. Diesen Spielraum hatten die Gemeinden insoweit auszufüllen, als sie den Abgabenschuldner - innerhalb dieses Rahmens - mittels Verordnung festlegen mussten. Eine derartige Festlegung fehlt in der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Braunau am Inn.

Der VfGH hat in E v 27.06.2017, G17/2017, V14/2017 neuerlich betont, dass der Landesgesetzgeber, wenn er nach §8 Abs5 F-VG 1948 die Gemeinden ermächtigt, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmaß, bestimmen muss. Nach dieser unverändert aufrechten Rechtsprechung sind die "wesentlichen Merkmale" der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage und die Regelung der Steuerschuldnerschaft.

Da mit 28.09.2016 die Novelle LGBl 58/2016 in Kraft getreten ist und mit dieser Novelle in §1a Abs2 Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 eine Legaldefinition für den Abgabenschuldner von Wettterminals eingefügt wurde, war auszusprechen, dass die in Prüfung gezogenen Wortfolgen bis zum Ablauf des 27.09.2016 gesetzwidrig waren.

(Anlassfall E 733/2017, E v 01.03.2018, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses; Quasi-Anlassfälle E 1023/2017, E 1073/2017, E 1485/2017, alle E v 14.03.2018).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Automaten, Glücksspiel, Vergnügungssteuer, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V108.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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