RS Vfgh 2018/3/1 G285/2017

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
KflG §7 Abs1 Z4 litb, §14 Abs2, Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des KraftfahrlinienG betreffend die (Un-)Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren Konzession für einen Verkehrsbereich hinsichtlich der ernsthaften Gefährdung des Kraftlinienverkehrs allein aufgrund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens als zu eng gefasst

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien ficht mit dem vorliegenden ersten Antragsbegehren §14 Abs2 KflG (sowie den Verweis in §14 Abs4 KflG auf §14 Abs2 KflG) an. Da §7 Abs1 Z4 litb KflG nicht zur Gänze mitangefochten wird, erweist sich das erste Antragsbegehren wegen des zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig.

Die mit dem zweiten Antragsbegehren angestrebte Aufhebung der Wortfolge "wegen der geminderten Rentabilität" in §7 Abs1 Z4 litb zweiter Halbsatz KflG gäbe dem verbleibenden Teil der Rechtsvorschrift einen dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt. Der Gesetzgeber trug mit der Einfügung des zweiten Halbsatzes des §7 Abs1 Z4 litb KflG im Zuge der Novelle BGBl I 32/2013 den Vorgaben des Urteils EuGH 22.12.2010, Rs C-338/09, Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH, Rechnung. Der EuGH sprach in diesem Urteil im Hinblick auf die Vorgängerbestimmung des §7 Abs1 Z4 litb KflG (idF vor der Novelle BGBl I 32/2013) unter anderem aus, dass die Beurteilung eines Antrages auf Bewilligung einer touristischen Kraftfahrlinie von der zuständigen nationalen Behörde allein auf der Grundlage von Angaben des Konzessionsinhabers über die Rentabilität seines Betriebs, obwohl das Unternehmen des Konzessioninhabers ein potenzieller unmittelbarer Wettbewerber des konzessionswerbenden Unternehmens ist, den Vorschriften der Union zuwiderliefe, weil damit die Objektivität und Unparteilichkeit der Behandlung des entsprechenden Antrages auf Bewilligung beeinträchtigt werden könnte. Daraus wird ersichtlich, dass es (im Bereich touristischer Kraftfahrlinien) gerade um solche Angaben des Unternehmens des Konzessionsinhabers geht, welche die geminderte Rentabilität des eigenen Unternehmens betreffen, und in der Folge der nationale Gesetzgeber in Umsetzung dieser Rechtsprechung des EuGH diese begrenzte Ausnahme vom Grundtatbestand des §7 Abs1 Z4 litb erster Halbsatz KflG schaffen wollte. Mit der Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "wegen der geminderten Rentabilität", die in diesem Zusammenhang nicht isoliert von den übrigen Tatbestandsmerkmalen und nicht ohne Bedachtnahme auf die unionsrechtliche Komponente betrachtet werden kann, würde dem Gesetzgeber ein ihm nicht zusinnbarer Inhalt unterstellt. Das zweite Antragsbegehren des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G285/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2018 G285/2017

Schlagworte

Gewerberecht, Kraftfahrlinien, VfGH / Prüfungsumfang, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G285.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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