TE Vfgh Beschluss 2018/3/5 E669/2017

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Statutargemeinden-BeamtenG Oö 2002 §20, 140a, 140b
VfGG §86, 88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Versagung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid des Stadtsenats Wels als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer infolge Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

1.       Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wels. Sie wurde für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2017 zur Magistratsdirektorin der Stadt Wels bestellt. Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 berief der Magistrat der Stadt Wels die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 21. August 2016 von ihrer Funktion als Magistratsdirektorin ab. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies der Stadtsenat der Stadt Wels die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2016 hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels ersatzlos auf.

2.       Mit einem gleichzeitig mit dem Enthebungsbescheid ergangenen weiteren Bescheid vom 7. Juni 2016 versetzte der Magistrat der Stadt Wels die Beschwerdeführerin in die Abteilung Bezirksverwaltung Dienstposten 003, Dienststelle Verwaltungspolizei, und reihte sie als juristische Referentin in die Funktionslaufbahn 11 Z1 der Einreihungsverordnung 2002 neu ein. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies der Stadtsenat der Stadt Wels die Berufung der Beschwerdeführerin dagegen als unbegründet ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

3.       Mit Bescheid vom 8. November 2016 wies der Stadtsenat der Stadt Wels den Antrag der Beschwerdeführerin, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

4.       Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Erkenntnis vom 18. Jänner 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Beschwerde gemäß §28 Abs1 VwGVG iVm §140a Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 ("Oö. StGBG 2002") ab. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hiezu – zusammengefasst – aus, der belangten Behörde könne nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein zwingendes öffentliches Interesse an der umgehenden Entfernung der Beschwerdeführerin aus einer Schlüsselfunktion der Magistratsdirektorin erblicke. Gleichzeitig könne im Hinblick auf den sofortigen Vollzug der Versetzung kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin erkannt werden.

5.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf "wirksame Anfechtung von behördlichen Entscheidungen durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde insbesondere auch mit der Konsequenz der aufschiebenden Wirkung" geltend gemacht sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §140a Oö. StGBG 2002 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

6.       Der Stadtsenat der Stadt Wels erstattete eine Äußerung, in der er den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.

7.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Gerichtsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

8.       Der Stadtsenat der Stadt Wels teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 2. November 2017 – beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 13. November 2017 – mit, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe mit Erkenntnis vom 31. Mai 2017, ZLVwG-950072/55/MB/MR, den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 5. Juli 2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zwar in die Funktionslaufbahn 11 Z1 eingereiht werde, ihr jedoch ihr bisheriger Monatsbezug solange weitergebühre, bis dieser durch den Monatsbezug der Funktionslaufbahn 11 erreicht wird.

9.       Mit Schreiben vom 31. Jänner 2018 forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche bekannt zu geben, ob sie sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für klaglos gestellt erachte. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung, in welcher sie vorbringt, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Mai 2017 mit Revision bekämpft worden und das entsprechende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht abgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht klaglos gestellt worden.

10.      Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 erstattete der Stadtsenat der Stadt Wels eine weitere Äußerung, in welcher er abermals die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geltend macht und nähere Ausführungen zur Verfassungskonformität des §140a Oö. StGBG 2002 erstattet.

11.      Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung seiner Rechtsposition bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004; VfGH 24.9.2015, U32/2014; 11.10.2017, E1127/2017).

12.      Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde in der Hauptsache fiel die Beschwer hinsichtlich des dem vorliegenden Prüfungsverfahren zugrunde liegenden Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg. Es ist nämlich auszuschließen, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann (vgl. VfSlg 14.272/1995, 17.084/2003, 17.097/2003; VfGH 8.6.2017, E2537/2016; vgl. auch VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; 7.4.2016, Ro 2015/03/0046).

13.      Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde – nach Anhörung der Beschwerdeführerin – als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

14.      Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg 9023/1981, 16.181/2001).

15.      Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Gemeindebedienstete, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E669.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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