RS Vfgh 2018/3/5 E669/2017

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Statutargemeinden-BeamtenG Oö 2002 §20, 140a, 140b
VfGG §86, 88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Versagung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid des Stadtsenats Wels als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer infolge Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache

Rechtssatz

Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde in der Hauptsache fiel die Beschwer hinsichtlich des dem vorliegenden Prüfungsverfahren zugrunde liegenden Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg. Es ist nämlich auszuschließen, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.

Entscheidungstexte

  • E669/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2018 E669/2017

Schlagworte

Gemeindebedienstete, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E669.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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