RS Vfgh 2018/3/6 V9/2017 ua (V9-12/2017-20, V16/2017-20)

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art139 Abs3 Z1
B-VG Art 139 Abs3 letzter Satz
B-VG Art18 Abs1
Hochschul-QualitätssicherungsG §27
RL für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien mangels gesetzlicher Grundlage; Ausnahme des Anlassfalls von weiterer Anwendung des aufgehobenen Gesetzes; Aufhebung der gesamten Verordnung auch im Fall eines auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts eingeleiteten Verfahrens

Rechtssatz

Aufhebung der in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 06.11.2014 beschlossenen und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) kundgemachten "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß §27 HS-QSG" (im Folgenden: §27 HS-QSG-Richtlinie) wegen Gesetzwidrigkeit.

Das Board der AQ Austria ist nach den Bestimmungen des Hochschul-QualitätssicherungsG (im Folgenden: HS-QSG) abstrakt als Behörde zu qualifizieren.

Die §27 HS-QSG-Richtlinie erschöpft sich somit nicht in Vorgaben für einen privatrechtlichen Vertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bzw die Aufnahme der Ergebnisse in eine Dokumentation, sondern weist einen eigenständigen normativen Inhalt auf. Die §27 HS-QSG-Richtlinie enthält - einseitig erlassene - generelle Normen, die ihrem objektiven Gehalt nach Voraussetzungen für die Durchführung grenzüberschreitender Studien durch ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen aufstellen, auf deren Basis sodann die Durchführung solcher Studien (unter Auflagen) zugelassen, verweigert und die Zulassung wieder entzogen werden kann. Es handelt sich um eine Verordnung iSd Art139 Abs1 B-VG und damit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren vor dem VfGH.

Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsanträge des Bundesverwaltungsgerichts.

Die angefochtene Verordnung stützt sich explizit auf §27 HS-QSG. Mit E v 01.03.2018, G268/2017 ua, hat der VfGH diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das aus Art18 Abs1 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot aufgehoben, weil diese Bestimmung weder Rechtsnatur noch Rechtswirkungen der in §27 HS-QSG vorgesehenen Melde- und Bestätigungsverfahren mit der gebotenen Deutlichkeit regelt und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft tritt. Weil der Anlassfall von der weiteren Anwendung des aufgehobenen Gesetzes ausgenommen ist, findet die §27 HS-QSG-Richtlinie in §27 HS-QSG keine Grundlage.

Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist weder §9 Abs1 Z2 HS-QSG, wonach das Board der AQ Austria Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren beschließt, noch einer anderen Bestimmung des HS-QSG eine Ermächtigung der AQ Austria zur Erlassung der angefochtenen Verordnung zu entnehmen. Eine solche wäre aber für die Erlassung einer Verordnung durch die AQ Austria (bzw ihr Board) verfassungsrechtlich erforderlich.

Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z1 B-VG wegen Gesetzwidrigkeit, da diese der gesetzlichen Grundlage entbehrt und die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei nicht zuwiderläuft (vgl VfSlg 18331/2007 - Art139 Abs3 letzter Satz B-VG gilt auch für über Antrag eines Verwaltungsgerichts eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Determinierungsgebot, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V9.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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