RS Vfgh 2018/3/7 G297/2017

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Veröffentlicht am 07.03.2018
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
VfGG §62 Abs1
Wr DienstO 1994 §68a Abs4, §74a
Wr PersonalvertretungsG §45, §47, §48
Wr VerwaltungsgerichtsG (G über das Verwaltungsgericht Wien) §21

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener Dienstordnung über die Verfügung der Ruhestandsversetzung eines Beamten der Stadt Wien durch die gemeinderätliche Personalkommission mangels eines - die Begründungselemente des Gesetzesprüfungsantrages beinhaltenden - Senatsbeschlusses sowie als zu eng gefasst

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des ersten Satzes des §68a Abs4 Wr DienstO 1994 idF LGBl 37/2016 (im Folgenden: Wr DO 1994).

Das Verwaltungsgericht Wien hat gemäß §74a Wr DO 1994 über die Beschwerde gegen den anhängigen Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission gemäß §68a Abs4 Wr DO 1994 in Senatsbesetzung zu entscheiden. Die Antragstellung gemäß Art140 B-VG bedarf damit eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien.

Ausweislich der Aktenlage stellte der Berichter an den Senat den Beschlussantrag, einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen, den ersten Satz des §68a Abs4 Wr DO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben. Die - im Antrag an den VfGH enthaltenen - Begründungselemente des Gesetzesprüfungsantrages waren hingegen nicht einmal im Ansatz Inhalt des Senatsbeschlusses. Damit entspricht der Beschluss des Senates nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG. Die fehlende Beschlussfassung des Senates in Bezug auf die Begründung des Gesetzesprüfungsantrages stellt kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis dar; der Antrag war daher schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Antrag darüber hinaus zu eng gefasst.

Vor dem Hintergrund der vom antragstellenden Gericht dargelegten Bedenken soll die angefochtene Wortfolge des §68a Abs4 Wr DO 1994 deshalb verfassungswidrig sein, weil einzelne Bestimmungen über die Organisation und den Aufgabenbereich der gemeinderätlichen Personalkommission, die nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes mit verschiedenen Artikeln des B-VG unvereinbar seien, (auch) zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge des §68a Abs4 Wr DO 1994 führe. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes könnten möglicherweise aber auch dadurch beseitigt werden, dass jene gesetzlichen Regelungen (wie insbesondere die Bestimmungen des Wr PersonalvertretungsG betreffend die Zusammensetzung, Arbeitsweise etc der gemeinderätlichen Personalkommission), die nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes im Widerspruch zu Bestimmungen des B-VG stünden, aufgehoben werden bzw bei nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmungen festgestellt wird, dass diese verfassungswidrig waren. Das Gericht unterließ es aber, auch all diese Bestimmungen (zum Teil) konkret zu identifizieren und anzufechten.

Entscheidungstexte

  • G297/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.03.2018 G297/2017

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Legitimation, Landesverwaltungsgericht, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G297.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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