TE Vwgh Beschluss 2018/2/21 Ra 2018/11/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des G E in W, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Oktober 2017, Zl. VGW- 131/018/7020/2017-8, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG für zwei Wochen entzogen worden war. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Juli 2017, mit dem ein gegen den Revisionswerber erlassenes Straferkenntnis wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG (qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet - Messung mit einem technischen Hilfsmittel) bestätigt worden war, und legte dieses als bindend zugrunde. Da es sich um einen "bereits rechtskräftig

entschiedenen Tatbestand einer ... verwirklichten

Geschwindigkeitsüberschreitung" handle, liege "res iudicata" vor.

2 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird vorgebracht, dass Rechtsprechung zur Frage fehle bzw. uneinheitlich sei, "ob der Verfahrensgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ident ist mit jenem eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Führerscheinentzugs".

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG angenommen (vgl. VwGH 21.8.2014, Zl. Ra 2014/11/0027, oder VwGH 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, jeweils mwN). Es ist daher nicht ersichtlich, dass es mit der Bestätigung der Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 FSG von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.

6 Von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen - offenbar durch die irreführende auf das Vorliegen einer "res iudicata" Bezug nehmende Begründung im angefochtenen Erkenntnis ausgelösten - Rechtsfrage hängt das Schicksal der Revision nicht ab. Da somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110035.L00

Im RIS seit

29.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten