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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E005 EGV Art5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0166 B 4. März 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/16/0169 2000/16/0173 2000/16/0170 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0174 E 13. April 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache in den zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdesachen der
S Gesellschaft m.b.H. & Co in E, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Johannitergasse 6/II, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung vom 1) 17. März 1998, Zl. IIIa-230/117, betreffend Getränkesteuer 1995 (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn), 2) 26. Juni 1998, Zl. IIIa-230/135, betreffend Getränkesteuer 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bludesch), 3) 22. Juli 1998, Zl. IIIa-230/137, betreffend Getränkesteuer 1995 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Rankweil), 4) 18. Juni 1998, Zl. IIIa-230/119, betreffend Getränkesteuer 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hittisau) und
5) 22. Juli 1998, Zl. IIIa-230/145, betreffend Getränkesteuer 1996 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Rankweil), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 75.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aufgrund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom 30.März 2000, Zlen. 2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) und 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete; dies ist auch in den hier zu beurteilenden Fällen erfolgt, weshalb die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren. Die Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Im Hinblick auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Punkt 3 des EuGH-Urteils ergebende Rückzahlungspflicht davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, hat er auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass es für den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich ist, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, rückwirkend ändert.
In Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. April 2000
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160168.X00Im RIS seit
21.12.2004Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012