TE Vwgh Beschluss 2018/2/28 Ra 2018/15/0005

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revisionen 1. des W W in W und 2. der E W in W (D), beide vertreten durch die Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 31. Oktober 2017, Zl. RV/4100088/2017, betreffend u. a. Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2011 (Wertfortschreibung Grundbesitz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Bei den beiden Revisionswerbern handelt es sich um die Erben nach dem am 30. September 2016 verstorbenen Mag. W.

2 Vor Einantwortung hatte die Verlassenschaft nach Mag. W am 23. November 2016 beantragt, den Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2011 vom 1. März 2016 (Wertfortschreibung für einen näher bezeichneten Grundbesitz) neuerlich zuzustellen. Begründet wurde der Antrag damit, dass der angeführte Feststellungsbescheid dem damals im 88. Lebensjahr stehenden und pflegebedürftigen Mag. W nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.

3 In der Folge wurde der Vertreterin der Verlassenschaft nach Mag. W eine Kopie des Feststellungsbescheids und des Grundsteuermessbescheids zum 1. Jänner 2011 mit dem Vermerk "Zweitschrift" im Postweg übermittelt, gegen welche die Verlassenschaft Beschwerde erhob.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a und b BAO zurück. Die Übermittlung der "Zweitschrift" der Bescheide (Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2011) vom 1. März 2016 sei nicht rechtswirksam erfolgt. Ablichtungen von mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheiden fehle die Bescheidqualität, wenn sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufwiesen (Hinweis auf VwGH 1.12.1986, 85/15/0149). Ob die Zustellung der an Mag. W gerichteten Originalbescheide rechtswirksam erfolgt sei, könne dahinstehen, weil jedenfalls mit Zurückweisung vorzugehen sei. Für den Fall der rechtswirksamen Zustellung der Originalbescheide erweise sich die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet, für den Fall der nicht rechtswirksamen Zustellung richte sich die Beschwerde gegen ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Zweitschrift", somit gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter.

5 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig, weil sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben würden.

6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 7 Die Revision erweist sich als unzulässig.

8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0044, mwN).

9 Unter der Überschrift "III. Revisionspunkte" erklären die Revisionswerber, durch den angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts "in ihrem Recht auf Einhaltung der Bewertungsgrundsätze zum Schutz vor überraschenden Eingriffen in bestehende Bewertungsverhältnisse durch gesetzwidrig rückwirkende pauschal erhöhte Wertfortschreibung verletzt" zu sein.

10 Mit dem angefochtenen Beschluss, der die Beschwerde zurückweist, hat das Bundesfinanzgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, mit der die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte - als "Zweitschrift" titulierte - Erledigung des Finanzamtes keine Bescheidqualität erlangt habe. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerber im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Bescheidbeschwerde) in Betracht. In anderen Rechten, wie den unter der Bezeichnung "Revisionspunkte" angeführten Rechten, konnten die Revisionswerber durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025, 12.12.2012, 2012/18/0210, und 31.1.2018, Ra 2017/15/0007).

11 Da die Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnten, war die Revision - soweit sie die Feststellung des Einheitswertes betrifft - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150005.L00

Im RIS seit

30.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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