RS Vwgh 2018/3/6 Ra 2018/02/0080

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §1 Abs2;
VStG §17;
VStG §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §24 Abs1;
WettenG Wr 2016 §24 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 kann der Verfall auch als selbständiger Verfall "unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1" ausgesprochen werden, was aber nichts daran ändert, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt ist und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei Heranziehung der Bestimmungen des Wr WettenG 2016 zum Entscheidungszeitpunkt des VwG vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020080.L01

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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