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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 kann der Verfall auch als selbständiger Verfall "unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1" ausgesprochen werden, was aber nichts daran ändert, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt ist und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei Heranziehung der Bestimmungen des Wr WettenG 2016 zum Entscheidungszeitpunkt des VwG vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020080.L01Im RIS seit
03.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018