TE Vwgh Beschluss 2018/3/6 Ra 2018/02/0080

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §1 Abs2;
VStG §17;
VStG §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §24 Abs1;
WettenG Wr 2016 §24 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Dezember 2017, Zl. VGW-002/022/14282/2017, betreffend Beschlagnahme in einer wettrechtlichen Angelegenheit (Spruchpunkt II.) (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In ihren Zulässigkeitsausführungen hält die revisionswerbende Partei fest, dass die Erklärung des Verfalles über eine Sache "einer damit in Verbindung stehenden strafbaren Handlung" bedürfe. Laut dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juli 2017 habe zum angegebenen Zeitpunkt (Tatzeit 10:03) im Verfallsbescheid, welcher als Tatzeit 09:50 anführe, keine strafbare Handlung vorgelegen.

5 Nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz kann der Verfall auch als selbständiger Verfall "unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1" ausgesprochen werden, was aber nichts daran ändert, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt (VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228).

6 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Dies konnte vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen werden, sodass die von der revisionswerbenden Partei angeführten unterschiedlichen Tatzeitpunkte keine Relevanz aufweisen.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. März 2018

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020080.L00

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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