TE Vwgh Beschluss 2018/3/13 Ra 2018/02/0077

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der B in G, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. Dezember 2017, Zl. LVwG 30.31-2410/2017-9, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird in der (für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen, vgl. u.a. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0237) Zulässigkeitsbegründung ausgeführt, dass die Erhebung der außerordentlichen Revision aufgrund des Widerspruches zur aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere des Erkenntnisses vom 27.7.2017, Ra 2017/02/0086, i.V.m. VwHG 29.6.2012, 2012/07/0067, zulässig sei.

5 Insoweit die Revisionswerberin ein Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, ein hg. Erkenntnis der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). Schon aus diesem Grund zeigt die revisionswerbende Partei nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.

6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020077.L00

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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