TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/13 98/07/0191

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;

Norm

AWG Stmk 1990 §31;
AWG Stmk 1990 §6 Abs1;
AWG Stmk 1990 §9;
GdO Stmk 1967 §94;
GdO Stmk 1967 §96;
GdO Stmk 1967 §97;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des JF in T, vertreten durch Dr. Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. November 1998, Zl. 03-38.40 11 - 98/15, betreffend eine Angelegenheit des Abfallwirtschaftsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Tillmitsch, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem auf § 9 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 und auf die Müllabfuhrordnung der im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde (mP) gestützten Bescheid vom 22. September 1997 sprach der Bürgermeister der mP aus, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für ihre im Abfuhrbereich gelegene Liegenschaft eine Mülltonne mit 80 l Fassungsvermögen zugeteilt werde.

Einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mP vom 23. Juni 1998 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Vorstellung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 hat für die Sammlung und Abfuhr des in einem Gemeindegebiet anfallenden Abfalls die Gemeinde zu sorgen.

§ 31 leg. cit. bestimmt, dass die im § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind.

Zur Entscheidung über eine Vorstellung gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes im Sinne des § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung ist gemäß §§ 96, 97 leg. cit. die Landesregierung. Der Vollzug des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 fällt in die Landesvollziehung.

Der Landeshauptmann von Steiermark war zur Entscheidung über die Vorstellung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Angelegenheit daher unzuständig, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist.

Der angefochtene Bescheid war daher ohne Eingehen in die zur Sache vorgetragenen Beschwerdegründe gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070191.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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