Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dr. J*****, hier wegen Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien *****, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2017, GZ 16 Nc 21/17k-2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. 6. 2017, AZ 13 Nc 22/17k, wies der Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien einen Ablehnungsantrag des Schuldners gegen Mitglieder des Senats 6 des Oberlandesgerichts Wien zurück. Irrtümlich wurde die Rechtskraft dieses Beschlusses bestätigt, obwohl noch keine Zustellung an den Schuldner erfolgt war. Daraufhin entschied der Senat 6 des Oberlandesgerichts Wien in den Rechtsmittelverfahren, in denen die Ablehnung erfolgt war.
Aufgrund dieser Entscheidung lehnte der Schuldner am 4. 9. 2017 die an dieser Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats 6 erneut mit der Begründung ab, diese hätten, obwohl über seinen Ablehnungsantrag noch nicht entschieden worden sei, eine Entscheidung getroffen.
Mit Beschluss vom 11. 10. 2017, AZ 13 Nc 45/17t, wies der Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag zurück. Die Mitglieder des Senats 6 hätten nur Kenntnis vom Zurückweisungsbeschluss haben können, ihnen könne weder die irrtümlich erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung noch die verfrühte Entscheidung vorgeworfen werden. Beides begründe auch keine Befangenheit.
Verbunden mit einem Rekurs gegen diesen Beschluss lehnte der Schuldner zunächst mit Schreiben vom 26. 10. 2017 die Senatspräsidentin des Senats 13, *****, sodann mit Schreiben vom 28. 10. 2017 nochmals die Senatspräsidentin ***** sowie die Senatsmitglieder ***** und ***** als befangen ab.
Der Ablehnungsantrag vom 28. 10. 2017 wurde zurückgewiesen. Dem Rekurs des Schuldners dagegen gab der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 20. 12. 2017, 8 Ob 151/17i, nicht Folge.
Im Ablehnungsantrag vom 26. 10. 2017 macht der Schuldner geltend, dass die Erteilung der Rechtskraftbestätigung trotz Fehlens des Zustellnachweises nur damit erklärbar sei, dass die abgelehnte Richterin ihn bewusst habe benachteiligen wollen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Ablehnungsantrag zurück. Weshalb die Senatspräsidentin ***** befangen sei, werde nicht dargelegt. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung stelle keinen Befangenheitsgrund dar.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, seinem Ablehnungsantrag Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Schuldner macht geltend, dass die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. 6. 2017 nicht am 8. 8. 2017 hätte bestätigt werden dürfen, da dieser ihm noch nicht zugestellt gewesen sei. Das sei nur mit einer Befangenheit der Senatspräsidentin ***** zu erklären. Die Entscheidung enthalte keine Feststellungen. Das Gericht führe nicht aus, von welchem Irrtum es ausgehe.
Dabei übergeht der Schuldner, dass sich aus der bekämpften Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, worauf er selbst in seinem Rekurs hinweist, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit irrtümlich erfolgte. Dass sich im Nachhinein nicht rekonstruieren lässt, warum jemandem ein bestimmter Fehler unterlaufen ist, lässt nicht notwendiger Weise den Schluss zu, dass es sich nicht um einen Irrtum, sondern um ein absichtliches Fehlverhalten gehandelt hat. Ebenso wenig lässt sich aus einer gerichtlichen Fehlentscheidung (im konkreten Fall: Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vor Rechtskraft) auf eine Befangenheit des Entscheidungsorgans schließen (vgl RIS-Justiz RS0111290). Andere Gründe, an der Unbefangenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln, werden aber weder im Ablehnungsantrag noch im Rekurs genannt.
Dem Rekurs des Schuldners war daher nicht Folge zu geben.
Textnummer
E120966European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00154.17F.0126.000Im RIS seit
31.03.2018Zuletzt aktualisiert am
31.03.2018