Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der zu AZ 2 A 179/10v des Bezirksgerichts Bregenz anhängigen Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16. Oktober 2017, GZ 1 Fsc 12/17g-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Beim Bezirksgericht Bregenz ist zu AZ 2 A 179/10v das Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Dkfm. E***** K***** anhängig.
Mit Beschluss vom 13. 9. 2017 wies das Landesgericht Feldkirch einen Fristsetzungsantrag des erbantrittserklärten Erben und nunmehrigen Rekurswerbers vom 25. 7. 2017 ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Rekurswerbers zurück, weil gemäß § 90 (gemeint: § 91) Abs 3 letzter Satz GOG die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag unanfechtbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs, der keiner Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf (vgl 8 Fsc 1/14k), ist zulässig (§ 45 AußStrG), aber nicht berechtigt.
Soweit der Rekurswerber sich auf eine Ablehnung des am bekämpften Beschluss beteiligten Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass die in der Vergangenheit mehrfachen Ablehnungen betreffend (alle) Richter des Landesgerichts Feldkirch zumindest hinsichtlich des Präsidenten stets nicht erfolgreich waren und zuletzt vom Oberlandesgericht Innsbruck als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (vgl 2 Ob 212/17s; zu früheren Ablehnungen vgl 2 Ob 13/17a; 2 Ob 106/17b; 2 Ob 126/17v; 2 Nc 19/17t). Soweit im Rekursvorbringen eine neuerliche Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch zu erblicken sein sollte (vgl 8 Fsc 1/14k), führt der Rekurswerber keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen, weshalb sofort über den Rekurs entschieden werden kann (RIS-Justiz RS0042028 [T7]).
In der Sache ist der Rekurswerber auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, wonach gemäß § 91 Abs 3 letzter Satz GOG die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag unanfechtbar ist.
Schlagworte
;Textnummer
E121017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00009.18I.0130.000Im RIS seit
03.04.2018Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018