TE OGH 2018/2/20 10Ob60/17x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2017, GZ 3 R 17/17t-16, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Jänner 2017, GZ 39 Cg 53/15k-8 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 8. Februar 2017, GZ 39 Cg 53/15k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinen Aussprüchen über die Klauseln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 sowie über die Abweisung der Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung bestätigt.

Im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Klauseln 9, 10 und 12 wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass hinsichtlich der Klausel 9 und 10 dem Klagebegehren stattgegeben wird und hinsichtlich der Klausel 12 das Klagebegehren abgewiesen wird.

Die Urteile der Vorinstanzen haben daher insgesamt – unter Einschluss der bestätigten Teile – zu lauten wie folgt:

„I. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen sechs Monaten die Verwendung der nachstehend genannten oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:

Klausel 1 (Pkt V B, Z 44 Abs 3 der AGB 2013):

„Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die im Zeitraum, der nach Abs. 2 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.

- Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.“

Klausel 2 (Pkt V C, Z 45 Abs 2 der AGB 2013):

„Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Anpassung der Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Auf dem in diesem Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die im Zeitraum, der nach Abs. 1 für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.

- Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.“

Klausel 3 (Punkt V D, Z 46 Abs 2 und 3 AGB 2013):

„Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinsanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die angebotene Zinsanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzanhebung nach Abs 2 darf 0,5 %-Punkte nicht übersteigen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig.“

Klausel 4 (Punkt V F, Z 47a Abs 2 und 3 AGB 2013):

Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzsenkung nach Abs. 2 darf 0,5 %-Punkte nicht übersteigen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zulässig. “

Klausel 5 (Kontoeröffnungsvertrag Stand Oktober 2014)

„Entgelte: Entgelte für Kontoführung und Dienstleistungen sowie Zinssätze für Guthaben und Sollstände siehe Beiblatt, welches einen Bestandteil dieses Vertrags darstellt.“

Klausel 6 (Kontoeröffnungsvertrag – Stand Oktober 2014):

„Zinssätze und Entgelte, die bei einer Überschreitung eines Kontoguthabens oder eines vereinbarten Rahmens angewendet werden, sind im Preisblatt verzeichnet, wo auch festgehalten ist, wie diese Zinssätze und Entgelte allenfalls durch die R***** geändert werden können.“

Klausel 7 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014):

Die für diese Einzelleistungen angeführten Preise sind die derzeit gültigen. Sie können von der R***** AG jederzeit mittels Aushang abgeändert werden.“

Klausel 8 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014):

„Nachbestellung auf Kundenwunsch (zB Namensänderung) EUR 15,00“

Klausel 9 (Unsere Konditionen 2014):

„Mahnspesen Bankomatmahnung EUR 20“

Klausel 10 (Unserer Konditionen 2014):

„Mahnspesen EUR 50“

Klausel 11 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen – Stand Oktober 2014)

„Entgelt für manuelle Anweisungsbearbeitung (aufgrund mangelnder Kontodeckung, Sperre, etc.) EUR 4,87 pro Auftrag.“

II. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klausel oder einer sinngleichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder eine sinngleiche Klausel zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind :

Klausel 12 (Pkt. 3, Bedingungen für die Vermietung von Safes, Fassung 2002):

„Die R***** wird als Vermieterin vor allem bei der Sicherung des Safes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, haftet jedoch in Fällen leichten Verschuldens bis zu dem im Safemietvertrag angeführten Höchstbetrag und nicht über den tatsächlichen unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus“

wird abgewiesen.

III. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

IV. Der Antrag der beklagten Partei, dieser die Ermächtigung zu erteilen, den klageabweisenden Teil des Urteilsspruchs samt Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Neuen Kronen Zeitung“ , bundesweit erscheinenden Ausgabe, auf Kosten der klagenden Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleichgroßer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.767,67 EUR (darin enthalten 1.976,70 EUR Barauslagen und 1.800,18 EUR USt) bestimmen Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist ein klagebefugter Verein iSd § 29 Abs 1 KSchG.

Die beklagte Partei ist Unternehmerin iSd § 1 KSchG, die bundesweit das Bankgeschäft betreibt. Sie tritt dabei regelmäßig mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt, mit denen sie insbesondere Rahmenverträge für Girokonten und Kreditverträge abschließt. Hierfür verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblätter, die unter anderem die strittigen Klauseln enthalten.

Die klagende Partei begehrte wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte hierzu im Wesentlichen vor, die von der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Vertragsformblättern verwendeten Klauseln verstießen gegen gesetzliche Verbote, insbesondere gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) und gegen die guten Sitten; einige seien zudem nicht ausreichend transparent. Sie habe die beklagte Partei mit Abmahnschreiben vom 4. 3. 2014 und vom 23. 4. 2015 aufgefordert, eine Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abzugeben. Die beklagte Partei habe dies jedoch verweigert, weshalb Wiederholungsgefahr bestünde. Die Klauseln 11 und 12 seien nicht Gegenstand einer außergerichtlichen Abmahnung durch die klagende Partei gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, die beanstandeten Klauseln seien ausreichend klar formuliert, nicht gröblich benachteiligend und stünden mit dem Gesetz und den guten Sitten im Einklang. Sie beantragte, ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Urteilsspruchs zu geben. Im Fall einer Stattgebung der Klage sei die Unterlassungspflicht der beklagten Partei auf den gesetzlichen Umfang gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG zu beschränken sowie eine Leistungsfrist von sechs Monaten zur Erfüllung ihrer Unterlassungsverpflichtung einzuräumen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 1 bis 8, 11 und 12 sowie dem Veröffentlichungsbegehren der klagenden Partei statt und wies das Mehrbegehren (hinsichtlich Klauseln 9 und 10) sowie das Veröffentlichungsbegehren der beklagten Partei ab.

Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien gegen diese Entscheidung erhobenen Berufungen nicht Folge und bestätigte das Ersturteil. Es ließ die Revision mit der Begründung zu, es handle sich um vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht beurteilte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien.

Die Revision der beklagten Partei richtet sich gegen den stattgebenden Teil des Urteils; jene der klagenden Partei gegen den abweisenden Teil des Urteilsspruchs.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten die Parteien wechselseitig, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig. Die Revision der Klägerin ist (vollumfänglich) berechtigt, jene der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.

Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist von folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen auszugehen:

1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

2. Im

Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im

Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0038205; RS0016590).

3. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ zu berücksichtigen. Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).

4. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung übernahm der österreichische Gesetzgeber das in Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthaltene Transparenzgebot in die österreichische Rechtsordnung (RIS-Justiz RS0037107). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt, er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115219 [T9]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RIS-Justiz RS0037107 [T6]). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit, wenn die Auswirkung einer Klausel ansonsten unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115217 [T12]). Die AGB müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]). Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann (4 Ob 221/06p, Punkt 2.23).

5. Für mehrere Klauseln ist das am 1. 11. 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I 2009/66), von Relevanz, mit dem die Zahlungsdienste-Richtlinie RL 2007/64/EG vom 13. 11. 2007, ABl 2007 L 319/1 (Zadi-RL), in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.

Das ZaDiG legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden (§ 1 Abs 1 ZaDiG).

Ein Abweichen von diesem Gesetz kann im Rahmen einer Verbandsklage (§§ 28 ff KSchG) aufgegriffen werden (§ 28a KSchG). Zudem bestimmt § 26 Abs 6 Satz 1 ZaDiG ausdrücklich, dass in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung nicht abgewichen werden darf, andernfalls diese abweichenden Bestimmungen unwirksam sind. Nach § 26 Abs 2 ZaDiG sind Vertragsbedingungen klar und verständlich abzufassen.

Zu den einzelnen Klauseln:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die von den Parteien gewählte und von den Vorinstanzen beibehaltene Nummerierung verwendet. Zugleich wird auf die in den AGB enthaltene Nummerierung hingewiesen.

I Zur Revision der beklagten Partei:

Die Klausel 1 (Pkt V B, Z 44 Abs 3 AGB 2013) lautet:

1. „Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die im Zeitraum, der nach Abs. 2 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.

- Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.“

Die Klägerin macht einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB geltend. Die Klausel lasse eine beträchtliche Entgelterhöhung im Wege einer Zustimmungsfiktion iSd § 6 Abs 1 Z 2 KSchG aufgrund von Kriterien zu, die nicht ausreichend konkretisiert und für den Verbraucher in keiner Weise nachvollziehbar seien. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung könne im Wege der Zustimmungsfiktion in einem beträchtlichen Ausmaß zum Nachteil des Kunden verändert werden. Die beklagte Partei sei nicht verpflichtet, bei Eintritt der preisrelevanten Umstände auch eine entsprechende Entgeltsenkung vorzunehmen. Die Klausel sei gröblich benachteiligend auch iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB.

Die beklagte Partei brachte – soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich – zusammengefasst vor, die Klausel lasse keine nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkte Vertragsänderung zu, sondern behandle die Möglichkeit von Änderungen der mit Verbrauchern im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen vereinbarten Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des ZaDiG (ausgenommen Sollzinsen); davon erfasst seien insbesondere Girokonten. Die Kriterien für eine Entgeltänderung seien präzise und klar und verständlich bestimmt, indem daran angeknüpft werde, dass die Kostenentwicklung der beklagten Partei von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ausschließlich aus objektiv sachlich gerechtfertigten und nachvollziehbaren Umständen, die exemplarisch ausgeführt seien, abweiche. Nach Z 44 Abs 1 der AGB sei eine Entgeltänderung lediglich maximal einmal pro Jahr (jeweils zum 1. April) möglich. Zusätzlich werde zum Schutz des Verbrauchers eine absolute Grenze in der Höhe des Dreifachen jener Entgelterhöhung eingezogen, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. Schließlich erhalte der Kunde den Hinweis, wonach die angebotene Entgeltänderung höher sei als jene, die sich aus der Verbraucherpreisentwicklung ergebe. Es stehe dem Kunden frei, die Vertragsänderung zu verhindern, indem er ihr durch formlose rechtsgeschäftliche Erklärung widerspreche. Im Hinblick auf die in Art 86 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste (ZaDi-RL) angeordnete Vollharmonisierung dürfe ein Mitgliedstaat keine über die Richtlinie hinausgehenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln verlangen. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die ZaDi-RL nicht das Zustandekommen der Vereinbarung über die Möglichkeit einer Vertragsänderung per Zustimmungsfiktion regle, sondern eine solche Einigung voraussetze, sei im Hinblick auf die Kritik der Lehre korrekturbedürftig. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass Zustimmungsfiktionsklauseln im Bereich der ZaDi-RL durch die Richtlinie gegen nationale Klauselkontrollen „immunisiert“ würden. Zur Klärung dieser Fragen werde die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zu Art 44 und Art 86 ZaDi-RL angeregt.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Zwar seien die Leistungen, die eingeschränkt werden sollen, ausreichend konkretisiert. Allerdings knüpfe die Klausel die Möglichkeit einer Entgeltanpassung pauschal an „alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände“ und nenne solche Gründe nur beispielsweise, wie etwa Veränderungen des Personal- und Sachaufwands. Dies lasse den Verbraucher im Unklaren darüber, welche Veränderungen konkret berücksichtigt werden und in welchem Ausmaß sich diese Veränderungen auf die Entgelthöhe auswirken. Weder der konkrete Anlass, noch das Ausmaß der Veränderung sei nachvollziehbar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Umfang der Entgeltanpassung an die abweichende Kostenentwicklung gekoppelt sei und mit dem Dreifachen einer Entgelterhöhung beschränkt sei, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebe. Ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB liege hingegen nicht vor, weil nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig sei, sondern nur eine völlig uneingeschränkte. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die angebotene Entgeltanpassung der abweichenden Kostenentwicklung entsprechen müsse, mit dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergibt, beschränkt sei und außerdem nur einmal jährlich erfolgen könne. Auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoße die Klausel nicht. Das Zustandekommen der Vereinbarung über die Möglichkeit einer Vertragsänderung per Zustimmungsfiktion werde in der ZaDi-RL nicht geregelt, sondern nach ständiger Rechtsprechung deren Bestehen vorausgesetzt, weshalb die Einholung einer Vorabentscheidung als nicht nötig erachtet wurde. Da die beklagte Partei keine neuen Aspekte zur Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie vorgebracht habe, bedürfe es in diesem Punkt weiterhin keiner Klärung der Rechtslage durch den EuGH.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klausel sei aus den im Ersturteil angeführten Gründen intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 58/14h bestehe keine Notwendigkeit zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens.

In ihrer Revision hält die beklagte Partei ihren Standpunkt aufrecht. Zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG ist aus diesem Vorbringen hervorzuheben, der Zweck der Klausel liege darin, bei langfristigen Verträgen auf nicht vorhersehbare Umstände und unbekannte Entwicklungen reagieren zu können und eine Vertragsanpassung zu ermöglichen. Die vertragliche Regelung beziehe sich auf ein künftiges Verhalten, das auf künftige Veränderungen der Umstände abstelle. Vor diesem Hintergrund sei eine „absolut transparente“ Formulierung von vornherein nicht möglich. § 6 Abs 3 KSchG verlange nur eine nach den Umständen vertretbare Genauigkeit. Auch der Gesetzgeber stelle in verschiedenartigen gesetzlichen Bestimmungen auf sachlich gerechtfertigte Gründe ab. Der Unternehmer müsse den Gesetzgeber nicht an Formulierungskunst übertrumpfen.

Dazu ist auszuführen:

1. In der Entscheidung 8 Ob 58/14h wurde der von der dort beklagten Bank vertretenen Rechtsansicht, dass unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG auch Vereinbarungen und Änderungen zu vertraglichen Hauptleistungspflichten mittels Erklärungsfiktion zulässig seien und eine inhaltliche Beschränkung der Zustimmungsfiktion auf bestimmte Erklärungsinhalte den zwingenden Bestimmungen der ZaDi-RL widerspreche, unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 210/12g nicht gefolgt. Weder Art 42 Z 6 lit a noch Art 44 Abs 1 ZaDi-RL regelten das Zustandekommen der Vereinbarungen über die Möglichkeit einer Vertragsänderung per Zustimmungsfiktion, sondern setzen das Bestehen einer solchen Vereinbarung voraus. Die einer Anwendung vorausgehende Beurteilung, ob eine Vereinbarung über die Zustimmungsfiktion nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts wirksam geschlossen worden sei, sei nicht Gegenstand der Richtlinie. Es bedürfe in diesem Punkt daher nicht der Klärung einer Auslegungsfrage des Unionsrechts durch den EuGH. Dieser Entscheidung ist auch der 9. Senat gefolgt (9 Ob 26/15m [Klauseln 3, 8 und 10]). Die Revisionsausführungen der beklagten Partei, insbesondere auch nicht deren Hinweise auf gegenteilige, in der deutschen Lehre vertretene Meinungen (Casper in Münchener Kommentar zum BGB7 § 675g Rz 1 f, 8 ua), bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

2. In allen nicht in § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) muss für eine Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags die in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werden, also die Zustimmung des Zahlungsdienstenutzers eingeholt werden, dies insbesondere auch für die Änderung der Kontogebühren, Bankomatkartengebühr und Buchungsgebühr. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist nicht zulässig (RIS-Justiz RS0127123).

3.1 Dass im vorliegenden Fall die in der inkriminierten Klausel enthaltene Zustimmungsfiktion den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht, stellt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht in Frage.

3.2 Auch wenn die inkriminierte Klausel nach den in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG genannten Formerfordernissen nicht zu beanstanden ist, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0128865; 1 Ob 210/12g; vgl Mayrhofer/Tangl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 Abs 1 Z 2 KSchG Rz 1).

3.3 Der Oberste Gerichtshof hatte bereits mehrmals (1 Ob 210/12g; 2 Ob 131/12x; 8 Ob 58/14h; 9 Ob 26/15m) aus Anlass von gegen andere Banken gerichteten Verbandsklagen Zustimmungsfiktionsklauseln zu beurteilen. Als unzulässig wurde nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion angesehen, sondern nur eine völlig uneingeschränkte (RIS-Justiz RS0128865). Als intransparent wurde die jeweilige Klausel dann erachtet, wenn sie Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulässt und es nicht nur völlig unbestimmt bleibt, welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschränken könne sondern auch, in welchem Umfang eine Änderung der vom Verbraucher entrichteten Entgelte vorgenommen werden kann. Eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wurde darin gesehen, dass die jeweilige Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lasse, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte. Sie lasse eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten der Bank in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zu. Nicht nur die Änderung der vom Verbraucher zu entrichtenden Entgelte werde ermöglicht; geändert werden können auch ohne irgendeine Einschränkung alle von der Bank geschuldeten Leistungen.

3.4 Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist.

3.5 Die vorliegende zu beurteilende Klausel präsentiert zwar den Mechanismus der Vertragsanpassung durch Zustimmungsfiktion für den Durchschnittsverbraucher in durchschaubarer Weise, indem klargelegt wird, dass eine einseitige Änderung der Entgelte durch die beklagte Partei möglich ist und auch die Vorgangsweise klargelegt ist. Sie enthält auch keine völlig uneingeschränkte Vertragsanpassung mittels Zustimmungsfiktion (etwa auch der von der beklagten Partei geschuldeten Leistungen), sondern erfasst lediglich vom Verbraucher zu leistende Entgelte für die in § 1 Abs 2 ZaDiG definierten Zahlungsdienste. Die in der Klausel 1 und 2 beabsichtigten Entgelterhöhungen werden der Höhe nach insofern begrenzt, als sie – bei kundenfeindlichster Auslegung  – nur einmal jährlich erfolgen und jeweils das Dreifache des Verbraucherpreisindex nicht übersteigen dürfen. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die in den Klauseln 3 und 4 beabsichtigten Zinsanpassungen der Höhe nach insofern begrenzt sind, als sie innerhalb der ersten beiden Jahre nicht erfolgen dürfen. Nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist sind jedoch zeitlich unbeschränkte, auch mehrfach aufeinander folgende Möglichkeiten zur Zinsanpassung um jeweils 0,5 Prozentpunkte gegeben.

3.6 Im Hinblick auf die aus dem Transparenzgebot abzuleitende Pflicht zur Vollständigkeit (RIS-Justiz RS0115219) muss der Verbraucher aber von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden (P. Csoklich/Foglar-Deinhardstein, Die Inhaltskontrolle von Erklärungsfiktionsklauseln in Verbraucherverträgen, JBl 2013, 629 [637]; Haghofer, Stärkung des Vertragsprinzips, VbR 2013/19, 30). Der gegenteiligen Ansicht, ein Gebot der Umschreibung von zukünftigen, ungewissen Veränderungen der Rahmenbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei aus dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht ableitbar, wird nicht gefolgt (so aber Zöchling-Jud, Entscheidungsbesprechung zu 5 Ob 160/15p ÖBA 2016/2254, 672 [674]; Koch, Erklärungsf(r)iktionen, ÖBA 2013, 898 [901]; Weiland, OGH stellt Grenzen für Zustimmungsfiktionen in AGB auf, Zak 2013, 330 f), denn die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht.

4.1 Die zu beurteilende Klausel lässt den Verbraucher über die Gründe, die in Hinkunft mittels Zustimmungsfiktion zu Entgelt- bzw Zinsanpassungen führen sollen, im Unklaren. Mit dem Hinweis auf „alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände“ und das exemplarisch genannte Beispiel der „Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen“ wird vorerst der Eindruck erweckt, es würde sich dabei nicht aus der Sphäre der beklagten Partei stammende und von deren Willen unabhängige (objektive) Determinanten als Rechtfertigung für eine Entgeltanpassung handeln. Erst aus dem weiters genannten Beispiel der Veränderungen des Sach- und Personalaufwands wird erkennbar, dass die beklagte Partei nicht nur veränderte Rahmenbedingungen wie etwa die Steigerung von Kollektivvertragsgehältern, sondern jede Entwicklung der ihr entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Dauerleistung als Anlass für eine Entgelterhöhung ansieht und in Zukunft als solche heranziehen will. Der Hinweis auf „alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände“ stellt damit keinen Bezug zwischen einem Entgeltindikator und dem anzupassenden Entgelt her, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, das Entgelt entsprechend den Änderungen des Indikators anzupassen, sondern schafft der beklagten Partei einen Ermessensspielraum, auf (aus welcher Ursache auch immer) gestiegene Kosten durch Entgelterhöhungen zu reagieren. Mangels Gewichtung der als „sachlich gerechtfertigt“ anzusehenden Umstände könnte die beklagte Partei bei kundenfeindlichster Auslegung primär auch auf eigene betriebswirtschaftliche Entscheidungen (allenfalls auch Fehlentscheidungen) zurückzuführende Kostensteigerungen zum Anlass für Entgelterhöhungen nehmen. Enthält die Klausel in Wirklichkeit eine dem Grund nach nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion, ist der Verweis auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände als intransparent anzusehen. Sie wird den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung nicht gerecht (Hirmke, Kein Freibrief für Änderungen, Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln in AGB, VbR 2017/50, 74). Der Inhalt und die Tragweite der Klausel bleibt demnach in ihren Auswirkungen ungeachtet der nach oben hin gegebenen jährlichen Begrenzung (bzw hinsichtlich der Klauseln 3 und 4 ungeachtet der Begrenzung auf Zinsanpassungen um 0,5 % erstmals nach zwei Jahren) nicht durchschaubar (RIS-Justiz RS0122169). Die Klausel vermittelt dem Kunden ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und ist daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren.

5. Ob sie den Vorgaben beim einseitigen Entgeltänderungsrecht im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bzw den Parametern des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zu entsprechen hat, muss nicht mehr beurteilt werden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Klausel zugleich gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist, weil sie keine Beschränkung erkennen lässt, die den Kunden vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte, indem sie es der beklagten Partei ermöglicht, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen mittels jährlich vorgeschlagener Entgeltänderungen erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben. Auch auf die weiters geltend gemachten Gründe für die Unzulässigkeit der Klausel musste nicht mehr eingegangen werden.

Zu den Klauseln 2, 3, und 4:

Die Klausel 2 (Pkt V C, Z 45 Abs 2 der AGB 2013) lautet:

Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Anpassung der Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Auf dem in diesem Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die im Zeitraum, der nach Abs. 1 für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.

- Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.

Die Klausel 3 (Punkt V D, Z 46 Abs 2 und 3 AGB 2013) lautet:

Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinsanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die angebotene Zinsanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzanhebung nach Abs 2 darf 0,5 %-Punkte nicht übersteigen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig.

Die Klausel 4 (Punkt V F, Z 47a Abs 2 und 3 AGB 2013) lautet:

Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.

- Eine Zinssatzsenkung nach Abs. 2 darf 0,5 %-Punkte nicht übersteigen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zulässig.

Die Klägerin führt gegen die Zulässigkeit der Klauseln 2 bis 4 die bereits zu Klausel 1 vorgebrachten Argumente ins Treffen. Die Klauseln verstießen gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und seien gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG vor, da sich die Bank lediglich dazu verpflichte, das Änderungsangebot zum Abruf bereitzuhalten. Auf diese Weise werde der Zugang des Änderungsangebots bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf durch den Kunden fingiert. Darüber hinaus seien die Klauseln 3 und 4 ungewöhnlich und überraschend iSd § 864a ABGB. Ein Kunde müsse nicht damit rechnen, dass eine Bank außerhalb der vertraglichen Vereinbarung Zinssatzänderungen mittels Zustimmungsfiktion zu ihren Gunsten vornehmen dürfe. Zudem seien die Klauseln auch inhaltlich nicht ausreichend determiniert, weil nach der Sperrfrist von maximal zwei Jahren für die erste Zinssatzanhebung (die erste Zinssatzherabsetzung) keine zeitliche Limitierung für weitere Zinssatzanhebungen bzw Zinssatzherabsetzungen (um maximal jeweils 0,5 %) festgelegt sei. Die beklagte Partei verfüge nach Ablauf von zwei Jahren über – zeitlich gesehen – schrankenlose Änderungsmöglichkeiten, die eine nahezu uneingeschränkte nachträgliche Verschiebung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zugunsten der beklagten Partei ermöglichen.

Die beklagte Partei hält dem die zur Klausel 1 angeführten Argumente entgegen. Darüber hinaus wendete sie ein, es werde lediglich die Möglichkeit des Abschlusses von Individualvereinbarungen über den Abruf von Änderungsangeboten beschrieben und keine Zustellfiktion normiert, deren Zulässigkeit an § 6 Abs 1 Z 3 KSchG zu messen wäre. Schließlich seien die Klauseln allgemein üblich und verstießen nicht gegen § 864a ABGB.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da auch die Klauseln 2 bis 4 die Möglichkeit einer Vertragsanpassung von nicht näher umschriebenen „sachlich gerechtfertigten Umstände“ abhängig machen, seien die zur Klausel 1 getroffenen Ausführungen auf die Klauseln 2 bis 4 zu übertragen. Auch diese Klauseln verstoßen daher gegen das Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Das Berufungsgericht verwies auf die Ausführungen des Erstgerichts.

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Es kann sinngemäß auf die Ausführungen zum Grund der beabsichtigten Anpassungen zur Klausel 1 verwiesen werden. Allein die Begrenzung der Zinsanpassungen der Höhe nach um jeweils 0,5 Prozentpunkte (frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung) stellt kein Äquivalent dafür dar, dass es an einer sachlichen Determinierung für den Grund der in Aussicht genommenen Entgeltanpassungen mangelt. Zutreffend weist die Klägerin im Übrigen darauf hin, dass nach Ablauf von zwei Jahren für Zinsanpassungen keine zeitlichen Beschränkungen mehr vor-gesehen sind, sodass – bei kundenfeindlichster Auslegung – eine jeweils 0,5%ige Anpassung beliebig oft erfolgen könnte.

Die Klausel 5 (Kontoeröffnungsvertrag – Stand Oktober 2014) lautet:

„Entgelte für Kontoführung und Dienstleistungen sowie Zinssätze für Guthaben und Sollstände siehe Beiblatt, welches einen Bestandteil dieses Vertrages darstellt.“

Die Klägerin machte einen Verstoß gegen § 27 Abs 2 und 3 ZaDiG iVm § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG, § 26 Abs 1 ZaDiG und § 6 Abs 3 KSchG geltend. Da Zahlungsinstitute verpflichtet seien, dem Verbraucher sämtliche Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung mitzuteilen, schulde der Verbraucher nur jenes Entgelt, das ihm in einer vorvertraglichen Info

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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