TE OGH 2018/2/27 9Ob5/18b

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, GZ 3 R 120/17g-227, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffene brachte eine nicht mit der Unterschrift eines Anwalts oder Notars versehene „begründete Beschwerde“ ein, die ihrem Inhalt nach als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, zu verstehen ist.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Betroffenen selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Falls die Verbesserung unterbleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).

Schlagworte

none;

Textnummer

E121013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00005.18B.0227.000

Im RIS seit

30.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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