Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, GZ 3 R 120/17g-227, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Betroffene brachte eine nicht mit der Unterschrift eines Anwalts oder Notars versehene „begründete Beschwerde“ ein, die ihrem Inhalt nach als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, zu verstehen ist.
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Betroffenen selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Falls die Verbesserung unterbleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).
Schlagworte
none;Textnummer
E121013European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00005.18B.0227.000Im RIS seit
30.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018