Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.03.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Das Erfordernis des gegenseitigen Identitätsnachweises wird in der Regel die persönliche (nicht bloß telefonische) Kontaktaufnahme der beteiligten Fahrzeuglenker und/oder -besitzer zur Voraussetzung haben. Durch (wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.9.2017 dargelegt) Hinterlassung eines Zettels mit der Telefonnummer der Beschwerdeführerin am beschädigten Fahrzeug kann der in Abs. 5 geforderte Nachweis nicht erbracht werden (vgl. VwGH 9.7.1964, 245/64).
Die Verständigung gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, wobei dieser Begriff streng auszulegen ist (vgl. VwGH 12.11.1970, 1771/69, 21.3.1975, 1812/74). Dies kann nur ein relativ kurzer Zeitraum (nicht einmal eine halbe Stunde: vgl. VwGH 19.9.1984, 83/03/0358) sein.
Im Übrigen kann die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 auch telefonisch (vgl. VwGH 21.3.1975, 1812/74) oder durch einen Dritten (vgl. VwGH 24.1.1990, 89/02/0183) erfüllt werden.
Schlagworte
Verkehrsunfall; Sachschaden; Meldepflicht; Selbstanzeige verspätetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.2136.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018