RS Lvwg 2018/3/5 VGW-031/049/2136/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.03.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb

Rechtssatz

Das Erfordernis des gegenseitigen Identitätsnachweises wird in der Regel die persönliche (nicht bloß telefonische) Kontaktaufnahme der beteiligten Fahrzeuglenker und/oder -besitzer zur Voraussetzung haben. Durch (wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.9.2017 dargelegt) Hinterlassung eines Zettels mit der Telefonnummer der Beschwerdeführerin am beschädigten Fahrzeug kann der in Abs. 5 geforderte Nachweis nicht erbracht werden (vgl. VwGH 9.7.1964, 245/64).

Die Verständigung gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, wobei dieser Begriff streng auszulegen ist (vgl. VwGH 12.11.1970, 1771/69, 21.3.1975, 1812/74). Dies kann nur ein relativ kurzer Zeitraum (nicht einmal eine halbe Stunde: vgl. VwGH 19.9.1984, 83/03/0358) sein.

Im Übrigen kann die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 auch telefonisch (vgl. VwGH 21.3.1975, 1812/74) oder durch einen Dritten (vgl. VwGH 24.1.1990, 89/02/0183) erfüllt werden.

Schlagworte

Verkehrsunfall; Sachschaden; Meldepflicht; Selbstanzeige verspätet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.2136.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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