Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 5 StVO 1960 der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon ist. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 11.9.1979, 1153/79).
Schlagworte
Verkehrsunfall; Sachschaden; Meldepflicht; Selbstanzeige verspätetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.2136.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018