Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Es bedarf der konkreten Benennung jenes Gewässers, hinsichtlich dessen dieser zum Tatbild gehörige Erfolg herbeigeführt wurde, da auch dies zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gezählt werden muss, deren Konkretisierung im Spruch des verurteilenden Erkenntnisses zu verlangen ist (vgl. VwGH 92/07/139).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässergefährdung; gewässerpolizeilicher Auftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.55.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018