Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Worin die „erhebliche“ Gefahr für ein Gewässer gemäß § 137 Abs. 3 Z 2 WRG 1959 bestehen soll, bedarf einer – über den Vorwurf der Nichteinhaltung des behördlichen Auftrags hinaus – gesonderten Umschreibung.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässergefährdung; gewässerpolizeilicher Auftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.55.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018