Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W175 2120255-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 1028483407-171277300, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 13.08.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.08.2014 gab er an, dass er einer Minderheit angehöre, die keinerlei Rechte habe. Er sei immer diskriminiert und unterdrückt worden. Es habe in Somalia keinen Schutz gegeben und er habe immer in Angst gelebt. Es gebe Kriege und Zwangsrekrutierungen.
Der BF befand sich vom 14.08.2014 bis zum 01.09.2014 in stationärer Behandlung, nachdem bei ihm eine pulmonale Tuberkulose diagnostiziert wurde. Laut den aufliegenden ärzlichen Unterlagen sei am 21.08.2014 die tuberkulostatische Therapie eingeleitet worden, welche der BF gut vertragen habe. Die Therapie sollte für insgesamt sechs Monate eingenommen werden. Zudem wurden eine lungenfachärztliche Kontrolle sowie Leberfunktionskontrollen empfohlen.
Am 05.09.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er mit seiner Familie zuletzt im April 2014 Kontakt gehabt habe. Der Referent des BFA telefonierte daraufhin mit dem Vater des BF, der meinte, dass er wisse, dass sein Sohn in Österreich sei. Der BF wurde in weiterer Folge zur Altersfeststellungen geschickt, nachdem er und sein Vater angegeben haben, dass der BF minderjährig sei.
Das durchgeführte Handwurzelröntgen vom 17.09.2014 ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen geschlossen seien; das Ergebnis lautete:
"GP 29, Schmeling 3". In weiterer Folge wurde der BF als unbegleiteter Minderjähriger geführt.
Vom 02.03.2015 bis zum 19.03.2015 war der BF wieder stationär (an der Abteilung für Pulmologie) aufhältig.
Laut einem Ambulanzbericht vom 28.04.2015 fand am 28.04.2015 eine geplante Kontrolluntersuchung des BF wegen der bei ihm bekannten Tuberkulose statt. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass es ihm klinisch ausgezeichnet gehe und sich radiologisch aktuell eine Befundkonstanz zeige. Die Leberwerte im Labor würden alle im Normbereich liegen.
Am 27.05.2015 wurde der BF erneut niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er an Tuberkulose leide und dagegen Medikamente nehme. Zu seiner Person gab er an, dass er mit seinen Eltern und fünf Geschwistern in einer großen somalischen Hütte im Bezirk Hawlwadaag, im Viertel Shantageed, Mogadischu, gelebt habe. Er habe nur ein Jahr lang die Koranschule besucht, nie eine berufliche Ausbildung gemacht und auch nie gearbeitet, weil er bei seinen Eltern gelebt und es dort auch nicht viel zu tun gegeben habe. Der BF gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. Er sei der älteste seiner Geschwister, aber er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, weil er nicht wisse, wo sie sich aufhalten würde. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er einem sehr kleinen Clan angehöre, der diskriminiert, beleidigt und gemobbt werde. Seine Eltern seien sehr arm und schwach. Seine Familie habe oft Probleme mit Al-Shabaab oder mit einem anderen Clan gehabt. Es wäre behauptet worden, dass sein Clan mit Al-Shabaab sympathisiere. Immer wenn es Konflikte mit Al-Shabaab gegeben habe, seien die Leute zu ihnen gekommen. Sie hätten sie beschuldigt, damit etwas zu tun zu haben. Sie seien mit dem Tod bedroht worden. Eines Tages, als der BF zuhause gewesen sei, habe Al-Shabaab gegen die somalische Armee gekämpft. Mehrere Personen seien dabei gestorben. Daraufhin seien mehrere Menschen zu zum BF und dessen Familie gekommen. Sie dachten, dass sie etwas mit Al-Shabaab zu tun hätten. Sie hätten ihr Haus in Brand gesetzt. Seine Mutter und die restlichen Geschwister seien sofort geflohen; der BF habe sie seither nicht mehr gesehen. Der BF habe seinem kranken Vater aus dem Haus geholfen und sein Vater sei dabei verletzt worden. Sie hätten sich versteckt gehalten bis zum nächsten Tag und seien dann Richtung Stadtrand gegangen und weiter geflohen. In einer Stadt nahe der äthiopischen Grenze habe sein Vater nicht mehr folgen können und den BF gebeten, alleine weiter zu gehen; seither habe der BF auch seinen Vater nicht mehr gesehen. Der BF gab weiters an, selbst noch nie ein Mitglied von Al-Shabaab gesehen zu haben. Andere Jugendliche aus der Nachbarschaft seien mitgenommen worden. Er habe aber niemanden persönlich gekannt.
Mit Schreiben vom 01.06.2015 nahm der BF zu den ihm übermittelten Länderberichten Stellung und führte aus, dass Al-Shabaab in Mogadischu noch immer terroristische Aktivitäten ausübe. Zu den besonders verwundbaren Clans in Somalia würden auch die Madhiban zählen. Sie würden oft in extremer Armut leben und unter verschiedenen Formen von Diskriminierungen und Ausgrenzungen leiden.
Mit dem Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Weiters wurde festgestellt, dass nichts darauf hindeute, dass eine Rückverbringung des BF in sein Heimatland für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr zumindest auf bescheidenem Niveau eine neue Existenz aufbauen könne und ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Abschließend begründete das BFA seine Rückkehrentscheidung.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Clan des BF große Probleme mit Al-Shabaab habe. Andere Clangruppen würden glauben, dass sie Sympathisanten von Al-Shabaab seien, was zu Diskriminierungen, Ausgrenzungen und Racheaktionen führe.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in weiterer Folge am 07.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei gab der BF an, ein Jahr lang wegen Tuberkulose in Behandlung gewesen zu sein; diese sei schon ausgeheilt; der BF sei jetzt gesund. Er habe in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern und Geschwister seien zuletzt in Somalia gewesen. Der BF habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sodann wurde die vom BF schon damals angegebene Telefonnummer, unter welcher seine Eltern erreichbar seien, mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers angerufen. Zunächst sei die Verbindung schlecht gewesen; danach habe der Vater des BF gesprochen und angegeben, seit mehr als 10 Jahren in Mogadischu zu sein und die Telefonnumer schon eine lange Zeit zu haben; seine anderen Kinder seien noch bei ihm. Der BF bestätigte, dass es sein Vater gewesen sei, der am Telefon gesprochen habe. Nachdem der BF erneut nach seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab er an, dass er Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madhiban gehabt habe. Der BF habe die Schule nicht besuchen dürfen und keine medizinische Behandlung erhalten. Er habe auch nicht gearbeitet. Sein Clan werde diskriminiert und bezichtigt, der Al Shabaab anzugehören bzw. die Al Shabaab zu unterstützen. Sodann erzählte der BF erneut von dem Vorfall, als es zu einem Anschlag gekommen sei und die Angehörigen der Opfer das Haus der Familie des BF angezündet hätten. Die Familie des BF habe fliehen können. Sodann gab der BF über Nachfrage an, Deutsch zu lernen und Hilfstätigkeiten auszuführen. Er arbeite gelegentlich für die Caritas im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und nehme darüber hinaus am Projekt "Top for Job" des BFI teil, um den Einstieg in die Berufsschule zu schaffen. Er habe auch österreichische Freunde. Da er letztes Jahr krank gewesen sei, habe er sich aber nicht viel integrieren können. Über Vorhalt, dass der BF bereits wegen Körperverletzung verurteilt worden sei und am 01.03.2016 mit Marihuana erwischt worden sei, meinte er, dass er "nichts Großes" gemacht habe und es damals einen Streit wegen Geld, aber nicht wegen Marihuana gegeben habe. Zuletzt führte der BF aus, dass es in Mogadischu, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe, lange Zeit Krieg gegeben habe. Es gebe dort keine Sicherheit, kein funktionierendes Sicherheitssystem und keine Arbeit. Die Familie des BF habe von dem gelebt, was sein Vater als Träger verdient habe. "Sein Vater habe nur ihren Tagesbedarf verdienen können; manchmal sogar das nicht." Meistens habe die Familie nicht genug zu essen gehabt. Auch diejenigen, die Geld gehabt hätten, hätten keine Nahrung gehabt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 wurde die Beschwerde des BF gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen des BF, wonach es in Somalia Kriege und Zwangsrekrutierungen gebe, er einer Minderheit angehöre und keinen Schutz gehabt habe, sei keine individuelle Verfolgung zu entnehmen. Zum weiten Vorbringen, wonach dem Clan des BF unterstellt worden sei, mit Al-Shabaab zusammenzuarbeiten und es eines Tages zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Al-Shabaab und der somalischen Armee gekommen sei, wobei mehrere Menschen ums Leben gekommen seien und daraufhin andere das Haus der Familie des BF in Brand gesetzt hätten, wurde ausgeführt, dass es sich als gesteigert und vage und letztlich als unwahr herausgestellt habe. Im vorliegenden Fall könne zudem nicht angenommen werden, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Somalia dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Zwar stelle sich die Situation des Clans der Madhibaan nicht gerade einfach dar und sei auch glaubhaft, dass die Familie des BF arm sei, jedoch habe der Vater des BF für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und werde auch selbst zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen können. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Hingegen würden in Somalia noch seine Eltern und Geschwister leben. Der BF habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Somalia verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. Zum Entscheidungszeitpunkt seien auch keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte des BF im österreichischen Bundesgebiet ersichtlich. Die belangte Behörde sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.
Am 14.11.2017 stellte der BF den vorliegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag einer Befragung unterzogen. Hierbei gab er zunächst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe Österreich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom Februar 2017 nicht verlassen. Dazu befragt, weshalb der BF neuerlich einen Asylantrag stelle, meinte er, dass es in seinem Heimatland nicht sicher sei und es dort nicht genügend zu essen für die Bevölkerung gebe, weshalb Leute auch sterben würden. Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden.
Laut einem im Akt aufliegenden Ambulanzbericht vom 20.11.2017 geht hervor, dass der BF am 20.11.2017 eine Kontrolluntersuchung gehabt habe und bei ihm ein Z.n. einer Oberlappentuberkulose linksseitig mit 6-monatiger tuberkulostatischer Therapie vom 06.03.2015 bis zum 15.09.2015 bestehe. Es würden sich keine Hinweise für eine Reaktivierung der Tuberkulose finden, sodass weder eine neuerliche Medikation noch eine weitere CT-Abklärung erforderlich sei. Die nächste lungenfachärztliche Kontrolle sollte in einem Jahr erfolgen.
Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2017 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.11.2017 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Begründend wurde im Bescheid angeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine Fluchtgründe geltend gemacht habe, da sich sein Vorbringen auf die generelle Versorgungslage seines Heimatlandes stütze und er keine individuelle Verfolgungslage habe vorbringen können. Somit sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Demnach sei das BFA dazu verpflichtet, den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hinsichtlich der Lage in seinem Herkunftsland habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert. Der BF verfüge in Österreich über keine gewichtigen bzw. besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkten, weshalb unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der BF in Somalia keine menschenwürdige Existenz mehr führen könne und er wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erneut einen Asylantrag habe stellen müssen. Der BF habe kein familiäres oder soziales Netzwerk in Somalia, das ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen könnte. Vor dem Hintergrund der ausgebrochenen Hungerkatastrophe in Somalia habe er daher berechtigte Befürchtungen, dort in eine existenzielle Notlage zu geraten. Weiters sei festzustellen, dass der BF in seiner Einvernahme ausführlich und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig bzw. schutzfähig seien. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre dem BF aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage und katastrophalen Hungersnot in seiner Heimat sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im vorliegenden Fall hat das BFA zu Recht dargelegt, dass der BF keine individuelle Verfolgungsgefahr vorgebracht hat. In Hinblick auf die Lage in Somalia stellte das BFA jedoch lediglich fest, dass sich diesbezüglich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert habe, ohne nähere Ausführungen hiezu zu tätigen.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist jedoch nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in die angefochtene Entscheidung des BFA eine aktuelle Quelle vom Juni 2017 über die Dürre-Situation eingeflossen ist, jedoch ist mangels nachvollziehbarer Begründung und fehlender Auseinandersetzung damit nicht zu erkennen, wie das BFA die in diesem Verfahren - wie oben angeführt - ebenso maßgebende Frage klären und dazu feststellen konnte, ob es im Herkunftsstaat des BF seit der Erlassung des ersten Bescheides zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung der Sachlage gekommen ist. Eine begründungslose Behauptung ohne Miteinbeziehung der aktuellen Lage und der persönlichen Situation des BF ist dazu jedenfalls nicht ausreichend. Im Hinblick auf die rezente Judikatur des VwGH zu Somalia ist jedenfalls die derzeitige aktuelle (Nahrungs-) Versorgungslage im Zusammenhang mit einer realen Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie des BF zu prüfen, was bisher nicht erfolgte. Im Rahmen der Erstbefragung wurde darauf nicht eingegangen und dem BF keine Möglichkeit zu weiteren klarstellenden Ausführungen geboten. So ist auch die allgemeine Situation in Somalia aufgrund der derzeitigen Versorgungslage insgesamt nicht deckungsgleich mit der Lage in Afghanistan, wie sie etwa dem Erkenntnis vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307-5, zugrunde gelegt wurde.
Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen bzw. Feststellungen wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Somalia und der individuellen Situation des BF einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2120255.3.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018