Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W108 2174900-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Berichtigungsbescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 28.08.2017, Zl. Jv 1991/15m-33 (458 Rev 1371/16g) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Die Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor
dem Bundesverwaltungsgericht) erließ mit Bescheid vom 12.02.2016,
Zl. Jv 1991/15m-33 (458 Rev 5949/15s), einen Zahlungsauftrag gemäß §
6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit sie dem
Beschwerdeführer den Betrag von EUR 50.008,-- (gerichtlich verhängte
Geldstrafe/Zwangsstrafe: EUR 50.000,--; Einhebungsgebühr EUR 8,--)
zur Zahlung vorschrieb. Der Zahlungsauftrag bezeichnete den
Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei und enthielt in
dessen Spruch die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den
genannten Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser
Einbringung zu zahlen (" ... werden Sie aufgefordert, die ....
verhängte Geldstrafe/Zwangsstrafe im Betrag von ... zusammen EUR
50.008,00 ... einzuzahlen ...").
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2016, Zl. W108 2123220-1/2E, wurde die dagegen fristgerecht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2017, Zl. Jv 1991/15m-33 (458 Rev 1371/16g), erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG, mit dem sie dahingehend aussprach, dass der Spruch ihres (unter Punkt 1. dargestellten) Bescheides vom 12.02.2016 statt der Anrede "Sie" den Namen, die Adresse und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anführen solle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Bescheid vom 12.02.2016 zwar die verpflichtete Partei aufgefordert worden sei, die verhängte Geldstrafe einzuzahlen, jedoch sei offenbar übersehen worden, die Daten der verpflichteten Partei zu nennen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 132 Abs. Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), wonach die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen kann.
Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides durch die Behörde ist jedoch nur so lange zulässig und wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010). Ein Berichtigungsbescheid kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn im Zeitpunkt dessen Erlassung die berichtigte Erledigung (noch) als Bescheid dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 12.10.1983, 82/01/0056); dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn in Ansehung des behördlichen Bescheides bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, da ein derartiger Verfahrensvorgang die rechtliche Wirkung hat, dass der Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Wenn das Verwaltungsgericht in seinem Spruch lediglich die Beschwerde als unbegründet abweist, ohne die Verwaltungssache ausdrücklich zu erledigen, erlässt es ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014; OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f; vgl auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014). Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes tritt an die Stelle des in Beschwerde gezogenen Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 22.11.2016, Ra 2016/03/0083), der damit seine selbständige Existenz verliert. Ein Berichtigungsbescheid, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigt, ist als gegenstandslos anzusehen (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/07/0010, 08.09.1977, Slg. N.F. Nr. 9379/A). Eine gegenstandslose behördliche Entscheidung kann nicht denkmöglich Rechtsverletzungen bewirken (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/07/0010).
Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ro 2017/02/0016).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Mit dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2016, Zl. W108 2123220-1/2E, wurde eine mit dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen verwaltungsbehördlichen Bescheides vom 12.02.2016 übereinstimmende Entscheidung getroffen, die an die Stelle des Bescheides vom 12.02.2016 trat, sodass dieser damit seine selbständige Existenz verlor. Der danach erlassene, nunmehr angefochtene Berichtigungsbescheid vom 28.08.2017, der einen nicht mehr existenten Bescheid "berichtigt", ist als gegenstandslos anzusehen und von seinen rechtlichen Wirkungen her nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers denkmöglich zu bewirken. Seine Beschwerde war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung (mangels Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) zurückzuweisen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass anhand des hg. Erkenntnisses vom 19.07.2016, Zl. W108 2123220-1/2E, aber auch anhand des Bescheides vom 12.02.2016 kein Zweifel an der Identität der verpflichteten Partei besteht und klar ersichtlich ist, dass die Zahlungspflicht den Beschwerdeführer trifft und dieser zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages mit Zahlungsauftrag aufgefordert wurde. Einer ausdrücklichen Erwähnung der "Daten" der verpflichteten Partei im Spruch bedarf es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Berichtigungsbescheid, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2174900.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018