TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 L525 2188299-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

L525 2182996-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als dass Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise"

und Spruchpunkt IX. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein acht jähriges Einreiseverbot erlassen."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte ca. vor zwei Monaten den Entschluss zur Ausreise getroffen. Er wolle seine Religion ändern und sein Leben umstellen. Er könne einfach in diesem Land (offenbar gemeint: dem Iran) nicht mehr leben. Er würde wahrscheinlich verhaftet werden, da er hier um Asyl angesucht habe.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des BG Leibnitz vom 2.5.2017 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,-, gesamt sohin € 240,- verurteilt.

Mit Beschluss des LG für Strafsachen Graz vom 8.8.2017 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten verurteilt. Zu den Strafbemessungsgründen urteilte das LG für Strafsachen Graz als erschwerend, die Tatbegehung teils in der Gemeinschaft, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die weitere Tatbegehung trotz einer polizeilichen Betretung am 8.5.2017, als mildernd das umfassende Geständnis.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.1.2017 (offenbar gemeint: 25.1.2018) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei gesund und er habe bisher im Verfahren - bis auf seinen eigenen Namen - immer die Wahrheit gesagt. Er habe einen falschen Namen genannt, damit er nicht nach Ungarn zurück müsse. Er habe einen weitschichtigen Verwandten in Salzburg, mit welchem er jeden Tag telefoniere. Er kenne den Namen nicht und er habe diesen noch nie gesehen. Er sei in Teheran geboren und habe dort zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Er habe dann als Dreher gearbeitet und anschließend einen Supermarkt betrieben. Dann habe er Küchenkästen gebaut. Vor seiner Flucht habe er mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im gleichen Haushalt gelebt. Er spreche Farsi. Er sei mit seiner Cousine verlobt, er habe aber keine Kinder. Vor der Haft habe er einmal pro Woche mit seinen Eltern telefoniert. Er sei Perser und Christ. Er habe im Iran Probleme gehabt, weil er seine Religion gewechselt habe. Er sie öfters wegen Trunkenheit, Drogenkonsums und Raufereien im Iran festgenommen worden. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Den Reisepass habe er später weggeworfen, da man ihm gesagt hätte, wenn der Reisepass in Griechenland entdeckt werden würde, schicke man ihn in den Iran zurück. Er habe Probleme mit seinen Brüdern. Er habe auch seine Religion gewechselt. In Österreich habe er mit einem Priester Freundschaft geschlossen. Sie hätten sich immer getroffen und gegenseitig besucht, das sei eine katholische Kirche gewesen. Dann sei er in Leibnitz zur evangelischen Kirche gegangen und hätte dort einen Taufkurs besucht. Zu seiner Integration befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte kaum Kontakt zu Österreichern gehabt, das bisschen Deutsch, das er spreche, habe er in der Haft gelernt. Der Bürgermeister habe ihm einmal Schuhe und eine Tasche geschenkt. Der Bürgermeister habe ihn auch manchmal mit dem Auto zum Spar und zum Hofer gebracht und er habe auch Fußball gespielt. Er habe nichts mehr im Iran, alles was er besessen habe, habe er für die Reise nach Europa ausgegeben. Er denke gar nicht daran, wieder zurückzukehren. Er wolle hier ein ruhiges Leben beginnen. Wenn er zurückgehe, dann habe er nicht einmal mehr ein bisschen Geld, um ein neues Leben anzufangen. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der evangelischen Gemeinde in Leibnitz vor, wonach der Beschwerdeführer seit Jänner 2017 ein Taufwerber sei. Er nehme aktiv am Gemeindeleben teil und besuche regelmäßig die Gottesdienste. Man werde den Taufkurs in "Einzelgesprächen" fortsetzen und man freue sich darauf, dass die Taufe im Jahr 2017 stattfinden könne.

Mit Bescheid des BFA vom 5.2.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 8.8.2017 verloren (Spruchpunkt VII.). Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsbürger spreche Farsi, sei volljährig und arbeitsfähig und verfüge über eine 12-jährige Schulbildung. Er habe Berufserfahrung als Handwerker und Betreiber eines Supermarktes gesammelt und habe er davon seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Christ sei. Er leide an einer lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit näherer Begründung - die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei mehrfach vorbestraft. Derzeit sitze der Beschwerdeführer in Haft. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können und stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Mit Schriftsatz vom 2.3.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer begründete diese im Wesentlichen nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben damit, dass dem Beschwerdeführer es im Iran nicht möglich wäre, seine religiösen Überzeugungen frei auszuleben. Im Falle der Rückkehr in den Iran fürchte der Beschwerdeführer aufgrund seines Abfalles vom Islam und seiner Hinwendung zum christlichen Glauben verfolgt, misshandelt und ermordet zu werden. Die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen verwendet. Die Länderberichte seien veraltet und würden sich nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die belangte Behörde hätte aber auch unrichtige Feststellungen getroffen. So hätte die belangte Behörde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich im Iran für das Christentum interessiert zu haben, nicht der Wahrheit entsprechen könne. Als Begründung führte die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer hätte kein Ereignis oder keinen konkreten Auslöser nennen können, wann sein Interesse für das Christentum geweckt worden sei. Dem werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er hätte sich deswegen vom Islam abgewendet, weil sich im Islam Menschen mit Schwertern am Kopf verletzen würden außerdem hätte er mit seiner Verlobten auf offener Straße gehen können, ohne von der Polizei gefragt zu werden, in welcher Beziehung sie stünden, und sei der Beschwerdeführer zwei Mal wegen Alkoholkonsums verfolgt worden. All diese Erlebnisse hätte dazu geführt, dass er den Glauben an den Islam aufgegeben hätte. Dem sei hinzuzufügen, dass ein spirituelles Ereignis nicht notwendig sei, um sich mit dem christlichen Glauben zu befassen. Auch habe der Beschwerdeführer sich bereits im Iran mit dem Christentum auseinandergesetzt und habe er trotz ständiger Gefahr eine armenische Kirche besucht und an religiösen Feierlichkeiten teilgenommen. In Österreich habe er mit einem Priester Freundschaft geschlossen und regelmäßig die Kirche besucht. In der evangelischen Kirche in Leibnitz habe er einen Taufkurs besucht und sich für die Taufe angemeldet. Außerdem habe er jeden Donnerstag und Sonntag die Kirche in Leibnitz besucht. Selbst in der Haft besuche er die Kapelle. Der Beschwerdeführer habe demzufolge mehr als einen intensiven Kontakt mit der Glaubensgemeinschaft gesucht um zu konvertieren. Bereits im Iran habe der Beschwerdeführer seine religiöse Einstellung stark geändert und sich dem Christentum hingegeben. Auch die begangenen Straftaten des Beschwerdeführers würden nicht dazu beitragen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Zur Integration werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einem Pfarrer Freundschaft geschlossen habe und auch regelmäßig die Kirche besucht habe. Der Beschwerdeführer habe durch seine Kontakte in der Kirche auch Kontakte zu Österreichern herstellen können und auch Fußball gespielt. Die Rückkehr hätte daher auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Zum Einreiseverbot werde ausgeführt, die Ansicht der belangten Behörde, die öffentlichen Interessen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, sei verfehlt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle der Beschwerdeführer sein zukünftiges Leben in Freiheit mit einem ordentlichen Lebenswandel fortsetzen und "zu einer Bereicherung der europäischen Gesellschaft werden".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule abgeschlossen und als Handwerker gearbeitet und hat ein Geschäft betrieben. Der Beschwerdeführer spricht Farsi und gehört der Volksgruppe der Perser an. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran und ist mit seiner Cousine verlobt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in Teheran und hatte der Beschwerdeführer zumindest bis zu seiner Inhaftierung Kontakt zu dieser.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach illegaler Einreise im März 2016 im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu Österreichern gehabt und befindet sich derzeit in Haft. Der Beschwerdeführer hat eine evangelische Kirche und den dortigen Taufkurs besucht. Der Beschwerdeführer hat Fußball gespielt. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG Leibnitz vom 8.3.2017 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 4 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG bzw. § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, die sich mit der Situation von Christen im Iran, der medizinischen Versorgung und dem System der Sozialhilfen und der wirtschaftlichen Situation im Iran auseinander setzt. Die verwendeten Länderberichte weisen nach wie vor die notwendige Aktualität auf und wurde den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten in der Beschwerde bzw. keine Umstände vorgebracht, die nicht ohnehin auch in den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichte thematisiert wurden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben vor der belangten Behörde. Die Identität konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht nachgewiesen werden. Dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spricht ergibt sich für das erkennende Gericht aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer überhaupt erst in der Haft mit der Erlernung der Deutschen Sprache angefangen hat (AS 259). Dass der Beschwerdeführer in der evangelischen Kirche in Leibnitz, die er ja unbestritten besuchte, Kontakt zu Österreichern knüpfte, wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht in Abrede gestellt. Dass es sich dabei um intensive Kontakte handelte wurde indes weder behauptet noch sind solche mangels Vorlage von Unterstützungserklärungen ersichtlich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Taufkurs besuchte, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der evangelischen Kirch Leibnitz vom 20.7.2017, wonach der Beschwerdeführer an den Taufvorbereitungen teilnahm. Dass der Beschwerdeführer in Haft weiter einen Taufkurs besucht, konnte nicht festgestellt werden und ist dies auch nicht ersichtlich.

2.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen:

Der belangten Behörde ist bereits zuzustimmen, wenn sie die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage, was denn der Auslöser für seine Hinwendung zum Christentum gewesen sei, völlig unglaubhaft wertete, zumal der Beschwerdeführer nur angab, was ihn am Islam gestört habe (AS 313). Vielmehr wäre es auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu seinem Glaubenswechsel, seinen Gefühlen bzw. dem Prozess des Abwendens vom Islam und dem Hinwenden zum Christentum angeben hätte können, wäre die Konversion nicht einfach nur eine behauptete Konversion sondern eine ernsthafte und innerliche Konversion. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, es hätten ihn die Trauerfeierlichkeiten im Islam, das Anhalten von ihm und seiner mit ihm verlobten Cousine (!) durch Sicherheitskräfte und die Tatsache, dass er keinen Alkohol trinken dürfe vorgebracht (AS 255). Auch auf nochmalige Nachfrage, dass dies nichts mit dem Christentum zu tun hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar angeben, was ihn denn auf einmal vom Christentum überzeugt hätte (AS 255). Für das erkennende Gericht steht aber außer Frage, dass einer jeden innerlichen und erst gemeinten Konversion zum Christentum auch eine gewisse Auseinandersetzung mit dem Christentum immanent ist. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sich denn konkret für das Christentum interessiert hätte nur äußerst vage an, er hätte einen armenischen Freund gehabt, dieser hätte ihn mitgenommen in die Kirche, wo er auch Filme über das Christentum gesehen hätte (AS 256). Auch daraus ist für das erkennende Gericht weder eine Auseinandersetzung mit christlichen Werten oder dem Christentum in seiner Gesamtheit ersichtlich. Auch hier ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie darauf verweist, dass von jemanden, der aus innerer Überzeugung seinen Glauben zu wechseln beabsichtigt, sich unter anderem aktiv mit dem neuen Glauben auseinander setzt (AS 313). Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführer, er habe im Iran bereits jahrelang eine Kirche besucht, dahingehend wertet, dass es dann zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer zumindest christliche Glaubensgrundsätze oder christliche Werte nennen können müsste (AS 313). Vielmehr gestaltete sich die Befragung folgendermaßen: "LA: Was sind für Sie denn die wichtigsten Glaubensgrundsätze des Christentums, etwa im Gegensatz zum Islam? - VP: Dazu kann ich nichts sagen. (Anmerkung: Dolmetsch nennt islamische Glaubensgrundsätze als Beispiele.) - VP: Ich kann dazu nichts sagen." (AS 257). Ebenso spricht gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich schon im Iran mit dem Christentum auseinandergesetzt - den - auch von der belangten Behörde völlig zu Recht herangezogenen - Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, bei welchen christlichen Feierlichkeiten er im Iran denn angeblich teilgenommen hätte und steht dies eben wie die belangte Behörde völlig nachvollziehbar begründet auch im vollkommenen Widerspruch zur vorherigen Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Iran bereits getauft worden (AS 314). Ebenso ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aus dem nicht vorhandenen Wissen zum Christentum und der offensichtlichen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers sich irgendwie näher mit dem Christentum zu befassen, daraus schließt, dass auch die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. So konnte der Beschwerdeführer nicht einmal angeben, welche christliche Schriften er denn gelesen hätte (AS 259) und die belangte Behörde daraus schließt, dass der Beschwerdeführer sich auch in Österreich nur zum Schein mit dem Christentum auseinander gesetzt hat (AS 314).

Soweit die Beschwerde vorbringt, für eine ernste Konversion würde auch sprechen, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit einem Pfarrer in Österreich habe und dieser ein Freund sei, so ist dem bereits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage seitens der belangten Behörde nicht einmal den Namen des angeblichen Pfarrers angeben konnte (AS 257). Von einer besonders innigen Freundschaft zu dem Priester, die von der innerlichen und überzeugten Konversion deuten sollen, kann daher nicht gesprochen werden und ist dieses Vorbringen nicht geeignet die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer ja sich in einem Taufkurs befunden hätte, bis er in Haft genommen wurde bzw. das Schreiben der evangelischen Kirche in Leibnitz, wonach man sich schon freue den Beschwerdeführer im Jahr 2017 noch zu taufen. Wie oben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal elementare Fragen zum Christentum beantworten bzw. konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise aufzeigen, dass er sich jemals auch nur annähernd mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Dazu passt auch die Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, er wisse nicht mehr, was in den Büchern gestanden sei, die er über das Christentum von der Pfarrerin in Leibnitz bekommen habe (AS 259). In wie fern hier von einer ernsthaften Auseinandersetzung einer damit einhergehenden inneren Konversion gesprochen werden kann, erschließt sich dem erkennenden Gericht ebenso wie der belangten Behörde nicht. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Taufkurs ja ohnehin nicht abschließen konnte, da er ja in Strafhaft sitzt.

Das erkennende Gericht schließt sich daher der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer habe seine innere Konversion nicht glaubhaft darlegen können, vollinhaltlich an. Daran ändert auch nichts die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Bestätigung, dass er einen Taufvorbereitungskurs besucht hat. Zum einen wird damit nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer in eine Kirche geht und zum anderen konnte der Beschwerdeführer - wie oben festgehalten - kein tieferes Wissen oder eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Christentum zeigen.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).

Der Beschwerdeführer trat den seitens der belangten Behörde verwendeten Stellungnahme in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen, sondern ergänzen diese. Die Berichte, dass christliche Konvertiten im Iran Verfolgung seitens des iranischen Staates ausgesetzt sein können, wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten und stellte dies auch die belangte Behörde so fest.

Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.

Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:

§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Hinwendung zum christlichen Glauben) des Asylwerbers nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, mwN).

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. etwa das Erk vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120 zum Herkunftsstaat Marokko).

Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).

Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden, eines Staatsangehörigen des Iran, zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675).

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K64).

Art. 10 Abs. 1. lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K40).

Wie oben beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war als unglaubhaft zu qualifizieren, weswegen es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

Aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung, der sich auch das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt, steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt. Den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge sehen sich vor allem missionierende Christen und christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer, welcher nur zum Schein konvertierte, im Iran den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein. Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern eben um jemanden, der nur zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist. Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass der Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens jemals eine konkrete Verfolgung seitens des iranischen Staates behauptet hat.

Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.

Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers (dass er nämlich in Österreich eine Kirche besucht) erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher nicht gegeben bzw. ist auch nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden oder sonst wer im Iran von der Scheinkonversion des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 AsylG

§ 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Die Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. III Nr. 47/2010 lautet auszugsweise:

Artikel 2 - Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Artikel 3 - Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl das Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. den B des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, mwN). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588, mwN).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den B des VwGH vom 18.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0255, mwN). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nicht, um als unzulässig zu erscheinen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer solche Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das Erk. des VwGH vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, mwN zum Refoulementverbot).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der gerade angeführten höchstgerichtlichen Judikatur besteht kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als problematisch darstellt, so kann nicht festgestellt werden und ergeben auch die Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Es ist nicht erkennbar, dass die Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Iran nicht möglich wäre. Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer ein grundsätzlich gesunder und damit arbeitsfähiger Mann, der bereits über eine fundierte Ausbildung verfügt und schon im Iran als als Handwerker arbeitete und ein eigenes Geschäft betrieb. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftig darstellt. Dass die wirtschaftliche Lage im Iran womöglich schlechter als in Österreich ist, tangiert den Schutzbereich von Art. 3 EMRK noch nicht. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran, sodass zu erwarten ist, dass das familiäre Netz über erste finanzielle Anlaufschwierigkeiten hinweghilft bzw. steht es dem Beschwerdeführer frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Eine dauernde aussichtslose Lage ist nicht erkennbar.

Dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leiden würde, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indiziert, wurde weder behauptet noch ergeben sich dafür Anzeichen.

Hinweise auf allgemeine existenzbedrohende Notlagen im Iran (Seuchen, Naturkatastrophen, Bürgerkriege, etc.) sind nicht erkennbar. Ebenso ließ sich nicht feststellen, dass sich der Iran im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bzw. internationalen Konfliktes befände.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

3.3. Zu Spruchpunkten III - VI des angefochtenen Bescheides - Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran und Frist zur freiwilligen Ausreise:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Ab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten