Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AVG §66 Abs2Spruch
W229 2100720-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.11.2011, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 24.840,17 gewährt. Dabei wurden 62,44 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 73,13 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 62,44 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,44 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Die Anträge auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX), NA 19 und (Übergeber BNr. XXXX), TR 46 wurden wegen formaler Fehler negativ beurteilt. Der Antrag auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX), XY 87 wegen Bewirtschafterwechsel wurde positiv beurteilt.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 30.12.2009 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, die EBP-Übertragung mit der lfd. Nr. 6033 NA 19 und 6033 TR46 sei nicht durchgeführt worden, weil bei den BWW für die BNr. XXXXund
XXXX wegen fehlender Unterlagen noch nicht vorgenommen werden konnten. Die fehlenden Unterlagen für die BWW seien von ihm nachgereicht worden.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ XXXX (Beschwerdevorentscheidung), wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 27.295,01 gewährt. Dabei wurden 70,78 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 73,13 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 70,78 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,78 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Die Antrag auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX), NA 19 wurde mit der Begründung "Restliche ZA ohne Flächen" positiv beurteilt. Der Antrag auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX), TR 46 wurde ebenfalls positiv beurteilt. Weiters wurde der Antrag auf Übertragung (Übergeber BNr.XXXX), XY 87 wegen Bewirtschafterwechsel positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.05.2010 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 26.999,81 gewährt und der Betrag iHv EUR 295,20 rückgefordert. Dabei wurden 69,78 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 73,13 ha, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 69,78 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 69,78 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX), NA 19 wurde teilweise positiv aufgrund von Aliquotierung wegen Übernutzung und die Anträge auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX), TR 46 und auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX), XY 87 wegen Bewirtschafterwechsel positiv beurteilt.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007- 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien.
6. Mit Schreiben vom 17.01.2012 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 30.12.2011 und brachte vor, die Rückforderung für das Jahr 2009 sei für ihn in keinster Weise nachvollziehbar.
7. Mit Schreiben vom 02.07.2012 und 15.11.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien.
8. Mit Schreiben vom 29.11.2012 teilte der Beschwerdeführer der AMA zusammengefasst mit, dass zwei Feldstücke ab dem Jahr 2011 reduziert worden seien.
9. Mit Schreiben vom 15.11.2013 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2012-2009 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien.
10. Mit Schreiben vom 27.11.2013 teilte der Beschwerdeführer der AMA mit, dass Fläche wegen Grundinanspruchnahme aus öffentlichem Interesse (XXXX) reduziert worden sei, die von ihm bis dahin landwirtschaftlich genutzt worden sei.
11. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
12. Nach Aufforderung durch das BVwG erstattete die AMA mit Schreiben vom 27.02.2018 eine Stellungnahme und teilte im Ergebnis mit, für eine positive Berücksichtigung der Übertragung mit der lfd. Nr. NA 19 für das AJ 2009 wäre eine Korrektur der Zahlungsansprüche erforderlich. Die Anzahl der ZA Nummer 11999332 müsste von 5,00 ZA auf 4,00 ZA korrigiert werden und die Anzahl der ZA Nummer 13316793 müsste von 1,00 ZA auf 2,00 ZA erhöht werden. Die Übernutzung der ZA Nummer 11999332 wäre somit aufgehoben und es könnten wieder wie ursprünglich 7,45 ZA übertragen werden. Die Korrektur der Übertragung müsse sowohl vom Übergeber als auch vom Übernehmer unterschrieben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im vorliegenden Fall wurde von der AMA in der Stellungnahme vom 27.02.2018 mitgeteilt, dass für eine positive Berücksichtigung der Übertragung mit der lfd. Nr. NA 19 für das AJ 2009 eine Korrektur der Zahlungsansprüche erforderlich wäre. Da diesbezüglich keine Ermittlungen durchgeführt worden sind, ist der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt worden.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den Sachverhalt betreffend Korrekturen zu ermitteln haben und anschließend eine Neuberechnung durchzuführen haben.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 einer Entscheidung zuzuführen.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2100720.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018