Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AlVG §27aSpruch
W209 2164335-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer in der Beschwerdesache Stadtgemeinde XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 15.03.2017 betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Dienstnehmerin XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 15.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2016 auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Dienstnehmerin XXXX ab 01.01.2018 abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der frühen Antragstellung die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Verringerung der Arbeitszeit im Vergleich zum Jahr vor der Altersteilzeit, nicht möglich sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass im Zeitpunkt des Ansuchens der Dienstnehmerin um Abschluss einer Vereinbarung zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit am 03.10.2016 alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien und auch der Gemeinderat der Inanspruchnahme zugestimmt habe. Aus dem Antrag seien der Zeitraum, die bisherige Arbeitszeit und jene nach Übertritt in die Altersteilzeit ersichtlich. Im Jahr 2017 sei keine Reduktion der Normalarbeitszeit vorgesehen. Anträge hätten seitens der Behörde möglichst zeitnah zum Einbringungsdatum behandelt zu werden, auch im Sinne der Planungs- und Rechtssicherheit. Das Zuwarten auf zukünftige Entwicklungen schaffe eine Situation der Unsicherheit.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass sich aus dem gesetzlich normierten Vergleich der Normalarbeitszeit im Jahr vor dem Übertritt in die Altersteilzeit und der dann reduzierten Arbeitszeit sowie des daran angelehnten Lohnausgleiches bereits ergebe, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes vorliegen, nur sehr zeitnah zum zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbarten Übertrittzeitpunkt in Altersteilzeit möglich sei. Die Zuerkennung für einen mehr als ein Jahr in der Zukunft gelegenen Übertritt sei bereits aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
Dass die Zuerkennung aufgrund der zu prüfenden Voraussetzungen nur sehr zeitnah zum Übertrittzeitpunkt möglich sei, ergebe sich auch aus der ausdrücklich normierten Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung des Altersteilzeitgeldes bis zu drei Monaten, welche in der Systematik des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Ausnahme darstelle. Dieses sehe grundsätzlich die Zuerkennung von Leistungen nur ab Geltendmachung vor und lasse Ausnahmen davon nur sehr restriktiv zu.
Der Umstand, dass die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerin bereits mehr als ein Jahr vor dem vereinbarten Übertritt geschlossen worden sei, könne nicht dazu führen, auch Dritte, hier das AMS, daran zu binden, das anspruchshemmende bzw. vernichtende Umstände zum Zeitpunkt des Übertritts und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu prüfen habe.
Dem AMS stehe es daher zu, einen verfrüht eingebrachten Antrag abzuweisen, wenn es sich ein möglichst aktuelles Bild vom Vorliegen der Voraussetzungen machen möchte bzw. wenn dies gesetzlich angeordnet sei.
4. Aufgrund eines rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.07.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 22.02.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, den Vorlageantrag zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Vorlageantrag rechtswirksam zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Das diesbezügliche Schreiben langte am 26.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es ist vom Amtsleiter der Stadtgemeinde XXXX für den Bürgermeister e.h. gefertigt, weswegen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Mit Schreiben vom 22.02.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihren Vorlageantrag zurückzuziehen. Das Schreiben langte am 26.02.2018 bei Gericht ein und ist den Feststellungen zufolge als rechtswirksame Zurücknahme des Vorlageantrages zu werten.
Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.
Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2164335.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018