TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/15 W207 2100737-1

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W207 2100737-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Hutweide-Fläche von 125,78 ha angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.374,33 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 16,22 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 8,30 ha) ausgegangen, dies bei 15,89 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug - ausgehend von den vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - somit 15,89 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche; zur Auszahlung gelangten somit 15,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummern: 11556866, 14032572 und 14073888). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 27.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von erneut EUR 1.374,33 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid vom 30.12.2010 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ging abermals von 15,89 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 11556866, 14032572 und 14081171). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.374,33 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie den Vorbescheiden vom 30.12.2010 und 27.04.2011 zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid ging von 15,89 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 11556866, 14032572 und 14073888). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Abänderungsbescheid erging (wie schon der Abänderungsbescheid davor) auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.06.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Als Servitutsberechtigter der Weideflächen bei der ÖBF-AG sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich Einfluss zu nehmen, wenn die ÖBF-AG Weideflächen an Dritte, ohne seine Zustimmung als Servitutsberechtigter, als Parkplätze verpachten bzw. teilweise sogar verkaufen würde. Daher sei er nicht bereit einen Abzug bei den Flächensanktionen hinzunehmen.

In der Servitutenregulierungsurkunde Nr. XXXX sei die Zahl der Tiere genau angeführt, die bei den einzelnen Weideflächen zu welcher Zeit aufgetrieben werden dürften. Da er sich immer an diese urkundlichen Vorgaben gehalten habe, sehe er nicht ein, dass andere Bauern Fremdvieh aus dem Tal auf diese Flächen, ohne Berechtigung, auftreiben würden und zur Berechnung der Weideflächen herangezogen werden würden. In dieser Urkunde stehe auch, dass nur in XXXX überwintertes Vieh auf diese ÖBF-AG Flächen aufgetrieben werden dürfe.

Wenn das Fremdvieh nicht aufgetrieben werden würde, würde sich auch der Flächenschlüssel für das einheimische Vieh ändern. Ansonsten sollten die Bauern die Abzüge erhalten, die unberechtigterweise Fremdvieh aus dem Tal aufgetrieben hätten.

Einige Bauern hätten die Verkäufe von servitutsbelasteten Grund der ÖBF-AG - möglicherweise gegen Entgelt - hingenommen und daher auf die Fläche verzichtet. Er habe dagegen immer Einspruch eingelegt.

Bei diesen Grundverkäufen bzw. Lastenfreistellungen durch die Agrarbehörde seien diese Flächen im Sinne des Tourismus enteignet worden, dies mit der Begründung, dass diese Flächen entbehrlich seien und der Hof nicht gefährdet sei.

Es sei unterlassen worden, ihn als Servitutsberechtigten bei der VOK am 29.09.2009 zu kontaktieren, denn da hätte dies gleich vor Ort geklärt werden können.

Daher stelle er den Antrag seiner Berufung Folge zu geben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2015 zur Entscheidung vor.

Die AMA führte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Offenlegung des Verlaufs der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche, der zur Änderung der betreffenden ZA geführt hat, wie folgt aus:

Auf der XXXX mit der BNr. XXXX habe am 29.09.2009 eine VOK stattgefunden, bei der weniger Almfläche vorgefunden als beantragt wurde (146,58 ha statt 170,06 ha). Aufgrund der VOK sei es zu Rückforderungen, Flächenabweichungen und ZA-Änderungen gekommen und es seien Flächensanktionen verhängt worden. Das VOK-Ergebnis sei für das AJ 2009 und ebenso rückwirkend bis ins AJ 2005 berücksichtigt worden.

Somit seien im Zuge der Berechnungen (Jänner bis Juli 2010) für den gegenständlichen Betrieb Abänderungsbescheide für die AJ 2005 - 2009 entstanden.

Die Änderung bei den ZA-Gruppen resultiere aus der Berücksichtigung der VOK auf der Alm in den einzelnen AJ seit 2005 und den daraus resultierenden Änderungen der ZA-Nutzungsberechnung.

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Mit Erstbescheid EBP 2005 vom 30.12.2005 seien dem Beschwerdeführer 15,89 ZA zugeteilt worden und habe er diese auch nutzen können.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2005 vom 26.05.2010 sei die VOK auf der XXXX berücksichtigt worden. In diesem Fall sei eine Rückforderung in der Höhe von EUR 119,08 entstanden. Es seien Flächenabweichungen festgestellt worden und somit habe sich eine Differenzfläche von 1,10 ha ergeben. Die anteilige Almfläche des Landwirts habe sich somit auch von 9,08 ha auf 7,59 ha verringert. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtfläche von 16,28 ha mit 15,89 ZA beantragt. Da im Zuge der VOK nur 14,79 ha vorgefunden worden seien, seien auch nur diese zur Auszahlung gelangt. Folglich hätten nur rund 15 ZA als genutzt gewertet werden können. Aus den restlichen 0,89 ZA sei eine neue ZA-Gruppe (Nr. 14081171) gebildet worden.

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Auch im AJ 2006 sei die VOK mit Abänderungsbescheid EBP 2006 vom 24.02.2010 berücksichtigt worden. Es habe sich eine Rückforderung in der Höhe von EUR 10,72 ergeben. Trotz einer Differenzfläche von 0,30 ha sei, aufgrund der geringen Abweichung (unter 3 %), keine Sanktion verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtfläche von 17,63 ha beantragt, jedoch sei nur eine Fläche von 15,59 ha ermittelt worden, welche auch zur Auszahlung gelangt sei. Es seien alle 15,89 ZA als genutzt gewertet worden, die ZA-Gruppen hätten sich daher nicht aufgespaltet.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2006 vom 28.07.2010 habe sich nichts an der berücksichtigten Fläche der VOK geändert, doch die ZA-Gruppen hätten sich aufgespaltet, basierend auf den EBP Berechnungen aus dem AJ 2005 (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2005 vom 26.05.2010). Folglich sei die ZA-Gruppennummer 14081171 auch übernommen worden, da diese aufgrund der VOK mit Berechnungstand April 2010 entstanden sei.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 28.04.2010 sei ebenfalls die VOK 2009 berücksichtigt worden. Aufgrund einer festgestellten Differenzfläche von 1,32 ha sei eine Flächensanktion verhängt worden, da nur 14,57 ha ermittelte Fläche berücksichtigt worden seien anstatt einer beantragten Gesamtfläche von 16,79 ha. Es habe sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 273,46 ergeben. Folglich hätten nur rund 15 ZA als genutzt gewertet werden können. Aus den restlichen 0,89 ZA sei eine neue ZA-Gruppe (Nr. 14073888) gebildet worden. In diesem Fall hätten die 0,89 ZA die ZA-Nr. 14073888 gebildet, da diese Gruppennummer mit dem Berechnungstand März 2010 entstanden sei.

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Basierend auf den EBP Berechnungen aus den AJ 2005 und 2006 hätten sich auch mit Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 29.09.2010 die ZA-Gruppen geändert. Die ZA-Nummer 14073888 habe sich auf 14081171 geändert (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2006 vom 28.07.2010 und Abänderungsbescheid EBP 2005 vom 26.05.2010).

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 11.10.2012 hätte sich wiederum die ZA-Nr. 14081171 auf die Nr. 14073888 geändert.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 27.01.2010 sei ebenfalls die VOK 2009 berücksichtigt worden. Aufgrund einer festgestellten Differenzfläche von 1,36 ha sei wiederum eine Flächensanktion verhängt worden, da nur 14,49 ha ermittelte Fläche berücksichtigt worden seien anstatt einer beantragten Gesamtfläche von 15,85 ha. Es habe sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 281,75 ergeben. Folglich hätten nur rund 15 ZA als genutzt gewertet werden können. Aus den restlichen 0,89 ZA sei eine neue ZA-Gruppe (Nr. 14032572) gebildet worden. Diese ZA-Nr. sei bereits mit dem Berechnungstand Dezember 2009 aufgrund der VOK vom 29.09.2009 entstanden. Da sich die anderen ZA-Nummern erst später gebildet hätten, hätten diese nicht übernommen werden können.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.07.2010 hätten sich die ZA erstmals in drei verschiedene ZA-Gruppen aufgespaltet (Nr. 11556866, 14032572, 14073888). In diesem Fall werde die Rotation der ZA ersichtlich. Da aufgrund der VOK nur 14,49 ha ermittelt worden seien und keine ZA verfallen sollten, seien von der ZA-Gruppe 11556866 von den vorhandenen 15,00 ZA 13,60 ZA (aufgerundet 14 ZA) genutzt worden. Von der ZA-Gruppe 14073888 seien alle 0,89 ZA genutzt und auch ausbezahlt worden. Aus dem restlichen 1,00 ZA sei eine neue ZA-Gruppe (Nr. 14032572) gebildet worden.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 17.11.2010 habe sich nur die ZA-Nr. 14073888 auf die Nr. 14081171 geändert.

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Erneut habe sich aufgrund der Vorjahre mit Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.12.2012 die ZA-Nr. 14081171 auf die Nr. 14073888 geändert.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 26.05.2010 sei die VOK auf der XXXX vom 29.09.2009 berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtfläche von 16,92 ha beantragt, wovon nur eine ermittelte Fläche von 15,68 ha berücksichtigt worden sei. Trotz einer Differenzfläche von 0,21 ha sei keine Sanktion verhängt worden (unter 3 %). So wie im Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 27.01.2010 habe sich die ZA-Gruppe 14032572 mit 0,89 ZA gebildet, da diese mit Berechnungstand im Dezember 2009 entstanden sei.

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Basierend auf der EBP Berechnung 2008 hätten sich auch mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 29.09.2010 die ZA-Gruppen aufgespaltet (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.07.2010).

Mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 28.01.2011 habe sich ebenfalls, so wie in den Vorjahren, die ZA-Gruppennummer 14073888 auf die Nr. 14081171 geändert.

Folglich habe sich diese ZA-Nr. im Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 27.02.2013 wieder geändert (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.12.2012).

Diese ZA-Aufspaltung auf drei verschiedene Gruppen und die Änderung der ZA-Nummern (14073888 und 14081171) habe sich ab Juli 2010 auch bei den Berechnungen und in den Bescheiden der EBP 2009 ausgewirkt und sei gleichzeitig die Grundlage für die Berechnungen und Änderungen im AJ 2010 gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.374,33 gewährt. Zur Auszahlung gelangten mit diesem Bescheid 15,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche unter den ZA-Nummern 11556866, 14032572 und 14073888.

Mit auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 ergangenem Abänderungsbescheid vom 27.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.374,33 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ging abermals von 15,89 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, nunmehr unter den ZA-Nummern 11556866, 14032572 und 14081171. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2010 ergab sich somit eine Änderung der Zahlungsansprüche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, der den rechtskräftigen Vorbescheid vom 27.04.2011 abändert, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.374,33 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie den Vorbescheiden zugrunde gelegt. Zur Auszahlung gelangten abermals 15,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche, nunmehr wieder unter den ZA-Nummern 11556866, 14032572 und 14073888. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich somit wieder eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen).

Es wird festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 betreffend die EBP 2010, der den rechtskräftigen Bescheid vom 27.04.2011 abändert, im Vergleich zu den abgeänderten Vorbescheiden (nur) die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch in den von diesem abgeänderten Bescheiden zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass dieser angefochtene Abänderungsbescheid nicht wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen wurde.

Festgestellt wird gleichsam auch als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung, dass einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche - auch wenn eine solche letztlich ursächlich begründet sein mag als Auswirkung vorangegangener festgestellter Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen - Relevanz zukommt für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich beispielsweise die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann den Prämienanspruch nicht nur für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche ist erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Bei Nichtnutzung droht der Verfall von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren, deshalb muss die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitgeteilt werden, auch um eine entsprechende und vor allem unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können. Eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche mag sich zwar - wie etwa im gegenständlichen Fall - im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken, kann aber nur im Rahmen des Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche hätte daher im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen zur Folge.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 19 Abs. 2 MOG lautet:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Art. 15, 18, 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 15

Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a) eine elektronische Datenbank;

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

d) Beihilfeanträge;

e) ein integriertes Kontrollsystem;

f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3) Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen."

"Artikel 18

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.

(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre."

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]."

Art. 2 Z 23, 7, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 7

Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten: Inhaber; Wert; Datum des Entstehens; Datum der letzten Aktivierung; Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung; Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in Übereinstimmung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilte Ansprüche; gegebenenfalls regionale Beschränkungen.

(2) Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die belangte Behörde hat sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 MOG gestützt, nach der Bescheide zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Vorweg ist, wie bereits in den getroffenen Feststellungen ausgeführt, zunächst festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 im Vergleich zu den abgeänderten Vorbescheiden nur die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; (nur) aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Nicht hingegen wurde dieser angefochtene Abänderungsbescheid wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch in den von diesem abgeänderten Bescheiden zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion. Die Frage von Flächenabweichungen und einer Rückforderung ist vom Prüfgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, der durch den angefochtenen Bescheid determiniert wird, daher nicht unmittelbar umfasst.

Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach im Ergebnis gegen eine Verpflichtung zu einer Rückzahlung bzw. gegen die Verhängung von Sanktionen. Es wurde im angefochtenen Bescheid aber weder eine Rückforderung ausgesprochen noch eine Sanktion verhängt. Die inhaltlich darauf abzielenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.

Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist eine amtswegige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 19 Abs. 2 MOG nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist; diesbezüglich ist zunächst allgemein zur - u.a. in den (oben wiedergegebenen) Artikeln 7 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle.

Betreffend das Antragsjahr 2010 ist Folgendes festzuhalten:

Basierend auf der EBP Berechnung 2008 spalteten sich mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 29.09.2010 die ZA-Gruppen auf (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.07.2010). Mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 28.01.2011 änderte sich ebenfalls, so wie in den Vorjahren (siehe Verfahrensgang), die ZA-Gruppennummer 14073888 auf die Nr. 14081171. Folglich änderte sich diese ZA-Nr. im Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 27.02.2013 wieder (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.12.2012). Diese ZA-Aufspaltung auf drei verschiedene Gruppen und die Änderung der ZA-Nummern (14073888 und 14081171) wirkte sich ab Juli 2010 auch bei den Berechnungen und in den Bescheiden der EBP 2009 aus und war gleichzeitig die Grundlage für die Berechnungen und Änderungen im AJ 2010. In diesem Sinne haben sich ausgehend von den Abänderungen in vorangegangenen Antragsjahren in der Folge auch die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der neu aufgerollten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche in den Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2010 geändert.

Im Antragsjahr 2010 gab es keine Flächenprobleme, es konnten alle 15,89 ZA genutzt werden. Es kam in den einzelnen Bescheiden lediglich zur Änderung der Zahlungsansprüche basierend auf den Änderungen in den Vorjahren.

Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c iVm Art. 18 VO (EG) Nr. 73/2009 umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen ZA aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)".

Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der ZA auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende AJ verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Art. 44 VO 73/2009).

Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können.

Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr ist aber auch unter dem Aspekt eines - auch unionsrechtlich gebotenen - effektiven Rechtsschutzes betrachtet erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Auch wenn sich eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken mag und nicht unmittelbar im Rahmen des laufenden Antragsjahres, kann aber eine geringere Nutzung von Zahlungsansprüchen nur im Rahmen des laufenden Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein könnte und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr hätte daher, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen in Folgejahren zur Folge.

Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - die Zahlungsansprüche mit Bescheid aktualisiert werden mussten, schon um einem Verstoß des abgeänderten Bescheides vom 27.04.2011 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 betreffend die EBP 2010 war daher zu Recht von der belangten Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG zu erlassen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Für den vorliegenden Fall der Rechtsfrage, ob ein auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützter Abänderungsbescheid wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen erlassen werden darf, wenn sich im Verhältnis zum abgeänderten Vorbescheid "nur" die Nummern der Zahlungsansprüche aufgrund der geänderten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, bzw. inwiefern die Erlassung eines solchen auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheides erforderlich ist, um einen Verstoß durch den abgeänderten Bescheid gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, effektiver Rechtsschutz,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Informationspflicht,
INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Revision zulässig, Rückforderung, Verfall, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2100737.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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