Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2176091-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2838343010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 03.10.2013 langte bei der AMA ein angezeigter Bewirtschafterwechsel ein, in welchem auf Grund einer Pachtauflösung ein Bewirtschafterwechsel des Betriebes mit der BNr. XXXX von XXXX, XXXX, XXXX auf XXXX, XXXX, XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) angezeigt wurde.
2. Am 09.04.2014 erfolgte eine Übertragung von 9 Zahlungsansprüchen von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX an die Beschwerdeführerin wobei es sich um eine Übertragung ohne Fläche handelte.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte am 04.04.2014 im Rahmen eines Mehrfachantrages-Flächen (MFA) die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 6,89 ha.
4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14/122780163, wurde der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von 6,30 vorhandenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
5. Am 22.04.2015 stellte der BF auch einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 6,8635 ha.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2838343010, wies die Behörde den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab.
Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)
Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)
Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)
Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)
Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch
Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder
Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder
die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden könnten, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der Antrag auf Direktzahlungen abgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche bei der AMA am 16.06.2016 einlangte. Begründend führte sie aus, dass sie ihren Betrieb seit dem 01.10.2013 bewirtschafte. Als Nachweis dafür verwies sie auf Belege über eine Pferdeeinstellung für zwei Pferde im November bzw. Dezember 2013.
Sie habe auch vom Vorbewirtschafter mit einem Antrag vom 14.04.2015 auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bereits 9 Zahlungsansprüche erhalten, die sie auch im Jahr 2014 ausbezahlt bekommen habe.
Mit der Beschwerde legte sie auch einen von XXXX, XXXX, XXXX, BNr.XXXX als Übergeber und von der Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit 13.06.2016 datierte und unterfertigte "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vor, mit welcher der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) 1307/2013 das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung übertragen wurde.
8. Am 10.11.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einer Stellungnahme führte die AMA aus, dass eine Rechnung über Einstellgebühren und der Antrag auf Teilnahme an der Basisprämienregelung nicht geeignet wären, die Voraussetzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nachzuweisen. Der Antrag sei als verspätet zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 keinen Mehrfachantrag-Flächen, da sie die Bewirtschaftung ihres Betriebes erst mit 01.10.2013 übernahm.
In ihrem Betrieb wurden im relevanten Antragsjahr 2013 zwei Pferde eingestellt, wofür sie für November 2013 und Dezember 2013 je eine Einstellgebühr in Höhe von EUR 320.-- lukrierte.
Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder eine erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013 wurden nicht vorgelegt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt hat, findet sich in den Verfahrensunterlagen kein Hinweis.
Für das Antragsjahr 2015 stellte die Beschwerdeführerin wiederum einen MFA wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...]
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
§ 8a des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idFd. BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen."
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), lautet:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. (1) Andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 sind
1. die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,
2. Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder
3. die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013."
§§ 3 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Weiteren: Horizontale GAP-Verordnung oder GAP-VO, BGBl. II Nr. 100/2015 idFd BGBl. II Nr. 111/2015, lauten:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, - vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung)."
"Antragstellung
Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015."
3.3. Rechtliche Würdigung:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben.
Die Beschwerdeführerin hat nun zwar glaubhaft gemacht, dass bei ihr im entscheidenden Jahr 2013 zwei Pferde eingestellt wurden. Dies allein stellt jedoch keinen ausreichenden Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dar. Art. 24 VO (EU) 1307/2013 verlangt Nachweise für die Zucht von Tieren oder die Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. In zulässiger Ausführung dieser Bestimmung verlangt § 5 DIZA-VO Nachweise, aus denen die Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie hat zwar glaubhaft gemacht, dass sie Pferde gehalten hat, doch konnte sie nicht nachweisen, dass diese zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten wurden. Weder wurden Vermarktungsbelege noch die Haltung der Tiere im Rahmen einer Zucht nachgewiesen.
Sofern die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie am 09.04.2014 gemeinsam mit XXXX als Übergeber einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 gestellt habe und ihr damit 9 Zahlungsansprüche (minus 30 %, die in die Nationale Reserve verfallen) letztlich mit Bescheid der AMA vom 05.01.205, AZ II/7-EBP/14-122780163, übertragen (stattgegeben) worden wären und sie damit über 6,30 (alte) Zahlungsansprüche und eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 6,89 ha verfügt habe, übersieht sie, dass es sich bei der Übertragung der 9 Zahlungsansprüche um eine Übertragung ohne Flächen gehandelt hat. Das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 der VO (EU) 1307/2013 wurde damit nicht übertragen.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr mit der Beschwerde unter Verwendung des Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015", das von XXXX und der Beschwerdeführerin gefertigt wurde und mit 13.06.2016 datiert wurde einen Antrag auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung stellt, übersieht sie, dass ein solcher Antrag gemäß § 3 Abs. 1 GAP-VO elektronisch einzubringen gewesen wäre und vor allem, dass ein solcher Antrag gemäß § 21 Abs. 1a GAP-VO - unter Berücksichtigung einer möglichen Nachfrist - bis spätestens 26.06.2015 zu stellen gewesen wäre. Die AMA hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Antrag von der AMA als verspätet zurückzuweisen sein wird.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2176091.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018