Entscheidungsdatum
16.03.2018Norm
AVG §66 Abs2Spruch
W131 2142659-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (= Bf), BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 28.04.2016, AZ XXXX nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ XXXX und Stellung eines Vorlageantrags, betreffend Direktzahlungen 2015:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ XXXX , die den Bescheid vom 28.04.2016 endgültig iSv VwGH Zl Ro 2015/08/0026 ersetzt hat, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Die AMA erließ vorerst am 28.04.2016 den im Spruch ersichtlichen Direktzahlungsbescheid, den der Bf in Beschwerde zog.
Danach erging datiert mit 31.08.2016 die im Spruch ersichtliche Beschwerdevorentscheidung, gegen welche ein Vorlageantrag gestellt wurde.
2. Während die AMA im erstangefochtene Bescheid Prämien iHv 16.471,11 Euro zuerkannte, errechnete sie in der Beschwerdevorentscheidung Prämien iHv 33.757,34 Euro für das Jahr 2015.
Nach zusätzlich zuvor vorgelegten anderen Reports mit wiederum anderen Prämienzahlen teilte die AMA dem BVwG schließlich mit Report vom 07.11.2017, eingelangt bei BVwG am 02.01.2018 mit, dass der aktuelle Berechnungsstand für das fragliche Jahr 2015 einen Prämienbetrag iHv 33.738,65 Euro ergeben würde.
Mit diesen im Prämienbetrag variierenden Berechnungen für das Jahr 2015 steht fest, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht entsprechend dem Gebot der materiellen Wahrheit ermittelt war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Allgemeines
1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1.2. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
1.3. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA - wie eben hier - unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
1.4. Das BVwG hatte gegenständliche mangels marktordnungsrechtlicher Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht anzuwenden.
2. Zu A) Zurückverweisung
2.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 11).
2.3. Aus dem von der Behörde nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung übermittelten "Reports" ergibt sich, dass sich die Eckdaten für die Beihilfenberechnung seit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung auch aus Sicht der AMA wesentlich anders darstellen. Bereits hieraus ergibt sich, dass nunmehr auch die belangte Behörde der Ansicht ist, dass hinsichtlich des von ihr ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids führen dürften und dass die im Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen und Berechnungen daher - in erheblichem Maß - ergänzungs- bzw änderungsbedürftig sind.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts und der daran anschließenden neuen Beihilfenberechnung für das Jahr 2015, zumal der Sachverhalt ausweislich der vorgelegten Reports nicht entsprechend ermittelt erscheint.
Auch wenn der VwGH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2015 zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt gemäß § 19 Abs 7b MOG durch die AMA erheben lassen kann.
Aus diesem Grund war der Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorringen noch näher einzugehen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Berechnung, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2142659.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018