TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/14 98/18/0371

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Veröffentlicht am 14.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §58 Abs1;
AVG §61;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A Z M, (geb. am 6. Juli 1974), vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Mai 1998, Zl. SD 242/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 1998 erlassene (befristete) Aufenthaltsverbot erhobene Berufung des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelbelehrung des Aufenthaltsverbotsbescheides habe (unter anderem) den Hinweis enthalten, dass eine Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richte, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Innerhalb der vierzehntägigen Berufungsfrist habe der Beschwerdeführer am 14. April 1998 einen Schriftsatz an die Erstbehörde gerichtet, der folgenden Wortlaut gehabt habe: "Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 30.03.1998, Zahl IV-859.143-FrB/98, erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, welche ich wie folgt begründe: Ich werde innerhalb von 14 Tagen eine genaue Begründung einer Berufung einbringen. Ich stelle den Antrag, den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 30.03.1998, Zahl IV-859.143-FrB/98, ersatzlos zu beheben".

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG habe die Berufung einen Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richte, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" solle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein strenger Maßstab angelegt werden, da dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd sei. Die Berufung müsse aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Aus der Begründung des Berufungsantrages müsse in diesem Sinn zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft werde.

Diesen sich aus § 63 Abs. 3 AVG ergebenden Anforderungen entspreche die Berufung des Beschwerdeführers vom 14. April 1998 nicht. Dieser sei zwar entnehmbar, dass der Beschwerdeführer den Erstbescheid bekämpfe, sie lasse aber nicht einmal ansatzweise erkennen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werden solle. Da der Beschwerdeführer bislang eine Begründung seiner Berufung nicht nachgereicht habe und dem angefochtenen Bescheid eine dem § 61 Abs. 5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen gewesen sei, stelle das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages im vorliegenden Fall einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sodass das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sich aus seiner - oben unter I.1. wiedergegebenen - Berufung ergebe, dass der daraus ersichtliche fristgerechte Berufungsantrag erkennbar von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch die Erstbehörde ausgegangen sei, weshalb die belangte Behörde amtswegig die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes hätte prüfen müssen. Bei dieser Prüfung hätte die belangte Behörde festgestellt, dass das Aufenthaltsverbot von der Erstbehörde aus näher ausgeführten rechtlichen Erwägungen zu Unrecht erlassen worden sei. Zu diesen rechtlichen Erwägungen sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, da der Berufungsantrag gegen den Erstbescheid habe erkennen lassen, dass mit der Berufung jedenfalls auch dessen rechtliche Beurteilung bekämpft würde. Davon sei umsomehr auszugehen gewesen, als es der Beschwerdeführer - entgegen der Ankündigung in der Berufung - dann verabsäumt habe, nähere Ausführungen vorzunehmen, er von daher aber im Zusammenhalt mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung zu verstehen gegeben habe, dass er den Erstbescheid jedenfalls materiellrechtlich als dem Grunde nach verfehlt erachte.

1.2. Dieses Vorbringen geht fehl. Den sich aus § 63 Abs. 3 AVG ergebenden, im angefochtenen Bescheid dargestellten Anforderungen entspricht die besagte Berufung des Beschwerdeführers vom 14. April 1998 nicht, verweist sie doch hinsichtlich der Begründung des Berufungsantrages zur Gänze auf eine innerhalb von 14 Tagen einzubringende "genaue Begründung einer Berufung". Von daher lässt die besagte Berufung in keiner Weise erkennen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werden soll.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die Beschwerde gegen den Bescheid ein, die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Berufungsausführungen ein verbesserungsfähiger Mangel anhafte. In Anbetracht dessen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Aufenthaltsverbotsbescheides zwar von einem begründeten Berufungsantrag, nicht jedoch von einer "Berufungsbegründung per se" spreche, hätte die belangte Behörde "in Zusammenschau der Umstände", dass der Beschwerdeführer die ersatzlose Bescheidbehebung beantragt und die nähere Berufungsbegründung angekündigt habe sowie erkennbar nicht rechts- und verfahrenssprachekundig gewesen sei, die Verbesserungsfähigkeit des eingebrachten Berufungsantrags annehmen und den Beschwerdeführer die Verbesserung ungeachtet der Verabsäumung der von ihm angekündigten weiteren Ausführungen auftragen müssen.

2.2. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags unter der Voraussetzung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung kein der Behebung zugängliches Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1997, Zl. 97/18/0292, mwH). Wenn - wie vorliegend unbestritten - die Rechtsmittelbelehrung des Erstbescheides auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen hat, bestand für die belangte Behörde auch kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung nach § 13a AVG (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 87/04/0223, sowie die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 40 zu § 13a AVG angegebene weitere Judikatur). Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass die in Rede stehende Berufung des Beschwerdeführers, die durch einen Vertreter eingebracht wurde, ihrer Abfassung nach im Übrigen nicht erkennen lässt, dass dieser für den Beschwerdeführer einschreitende Vertreter nicht "rechts- und verfahrenssprachekundig" gewesen wäre.

3. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. April 2000

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180371.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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