TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 W131 2123356-1

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2123356-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard

GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr XXXX,

gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 03.01.2014, AZ

XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie (= EBP) 2013, zu Recht

erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Wirksamkeit für die Beschwerdeführerin (= Bf) wurde nach dem hier nicht näher angezweifelten Aktenstand für das Antragsjahr 2013 ein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (= EBP) gestellt, wobei die vorgelegten Formularangaben als wahr unterstellt werden - zur Wahrunterstellung siehe zB VwGH Zl Ra2015/18/0266.

Nach dem Akteninhalt und insbesondere den nicht substantiiert bestrittenen Tatsachenelementen des angefochtenen Bescheids standen der Bf - zum Antragstellungszeitpunkt für den Mehrfachantrag für 2013, der für die EBP 2013 notwendig war, keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Der Antrag auf Gewährung der EBP wurde insb deshalb abgewiesen.

2. Die Bf verfasste danach gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 eine Bescheidbeschwerde, in welcher die Bf vorerst einmal vorbrachte, dass sie den Betrieb ab 01.04.2014 gepachtet gehabt hätte, womit bei fortgesetzter Relevanz die Frage zu erörtern gewesen sein könnte, ob die Bf bereits für 2013 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anspruchsberechtigt auf die EBP 2013 gewesen sein könnte. Soweit in der Beschwerdeschrift auf einen Bescheid vom 01.03.2014, zugestellt am 07.01.2014 abgestellt wird, war damit obiter ein Datumsfehler evident, der die Behandlung der Beschwerde nicht hinderte.

Die Bf hat nicht substantiiert vorgebracht, dass die auch für ihren für die EBP 2013 - fristgebundenen - Antrag erforderlichen Unterschriften iZm historischen Bewirtschafterwechseln bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bf bzw insgesamt historisch rechtzeitig vorgelegen wären, sondern bringt die Bf vielmehr insb in etwa vor,

dass auf Grund des EBP Bescheids ihres Onkels und Vorbewirtschafters vom 26.09.2013 ausgeführt wurde, dass keine Zahlungsansprüche für die Übertragung erfasst wurden und dass Unterschriften gefehlt hätten. Die Bf gehe davon aus, dass es sich bei einem beanstandeten Dokument um den Bewirtschafterwechsel zwischen ihrer verstorbenen Tante und ihrem Onkel mit Stichtag 28.01.2010 handeln müsse. Seitens ihres Onkels wären alle Unterschriften nachgereicht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf verfügt (-e) nicht (und insb nicht rechtzeitig) über die Zahlungsansprüche, die sie für die Erlangung der EBP für das Jahr 2013 benötigt hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheids), wonach die Bf keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gehabt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - als Beschwerde zu behandelnde - Berufung zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG und Art 151 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG). Abseits von Sonderverfahrensvorschriften insb im MOG hatte das BVwG gegenständlich das VwGVG und das AVG anzuwenden.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

Die hier interessierenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]

Artikel 31

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche

Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des

Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

[...]

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede

[...].

Die VERORDNUNG (EG) Nr. 1122/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor normiert nunmehr ua wie folgt:

Artikel 7

Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung -einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesonder ein Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:

a) Inhaber;

b) Wert;

c) Datum des Entstehens;

d) Datum der letzten Aktivierung;

e) Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung;

f) Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungenunterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 und in Übereinstimmung mit Artikel 68Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009zugeteilte Ansprüche;

g) gegebenenfalls regionale Beschränkungen.

(2) Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahreinreichen.

Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er überlandwirtschaftliche Flächen verfügt, und diese nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.

Ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung(EG) Nr. 1234/2007 unterliegt, muss in jedem Kalenderjahr, indem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrageinreichen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von den Pflichten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und für die Durchführung wirksamer Kontrollen benötigten Zeitraum in Betracht.

Nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 kann eine Verschiebung der in Unterabsatz 1des vorliegenden Artikels genannten Termine für bestimmte Gebiete gestattet werden, in denen die Einhaltung der normalen Termine wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nichtmöglich ist.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

[...]

Artikel 22

Abweichung vom Einreichungstermin

Fällt der Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen gemäß diesem Titel oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom)Nr. 1182/71(1) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1. (1) des Rates der erste folgende Arbeitstag als dieser Termin.

Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmender Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 56 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 und Anträge von Betriebsinhabern auf Zahlungsansprüche gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.

[...]

Artikel 75

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oderaußergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.

(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

[...]

3.3. Da für die Bf für das Kalenderjahr 2013 iZm der diesbezüglich fristgebundenen Antragstellung, siehe dazu insb Art 11 und 23 der VO 1122/2009, keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (bzw zessionsrechtlich gesprochen in deren diesbezüglicher Rechtszuständigkeit) waren, war die Beschwerde gemäß Art 33 der VO 73/2009 bereits deshalb abzuweisen.

Dabei ist festzuhalten, dass das Vorliegen von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände iSd Art 31 VO 73/2009 iZm der Bf als Betriebsinhaberin und Antragstellerin für 2013 weder behauptet wurde noch sonst bekannt ist. Ebenso ist weder behauptet noch sonst bekannt, dass die Bf derartige Umstände fristgerecht iSd Art 75 Abs 2 der VO 1122/2009 vorgebracht hätte.

Verfahrensrechtlich ist die Bf darauf hinzuweisen, dass es notwendig gewesen wäre, das erstbehördlich festgestellte Nichtvorliegen von Zahlungsansprüchen substantiiert zu bestreiten, maW darzulegen, warum die Bf definitiv davon ausgeht, dass für 2013 für sie die entsprechenden Zahlungsansprüche zu Verfügung stehen, um weitere Ermittlungspflichten des BVwG auszulösen, wenn der VwGH in stRsp wie zB zu Zl Ra 2014/18/0020 ersichtlich rechtssatzmäßig ausführt:

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit der behaupteten Unzulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde die von der [...-] behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer [...] nicht substantiiert bestritten hat. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht letztlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte.

Die Bf hat dazu vielmehr gegenteilig vorgebracht, dass sie davon ausgehe, dass ..., sohin Vermutungen angestellt, wobei das BVwG keinen Erkundungsbeweisanträgen nachgehen musste, siehe dazu zB VwGH Zl Ra 2014/02/0059 mit folgenden rechtssatzmäßigen Ausführungen:

Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377).

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (- maW der bescheidmäßig ersichtliche Sachverhalt, soweit relevant, also nicht substantiiert strittig ist) und das Vorbringen im Übrigen nicht rechtserheblich war.

Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rechtslage dahin eindeutig- mit der Rechtsfolge der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision - ist, dass für die Gewährung der EBP 2012 bereits bei Antragstellung bzw kurzfristig danach die entsprechenden Zahlungsansprüche in der Rechtszuständigkeit des Bf hätten sein müssen.

Schlagworte

Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist, INVEKOS,
Nachreichung von Unterlagen, Pacht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Unterfertigung, Unterschrift, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2123356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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