TE Bvwg Beschluss 2018/3/20 W240 2171241-1

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §20
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W240 2171241-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 21.06.2017 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Abuja zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria stellte am 31.05.2017 bei der österreichischen Botschaft in Abuja in Nigeria (im Folgenden: ÖB Abuja) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C.

Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben:

Familienstand: ledig; derzeit berufliche Tätigkeit: keine Beschäftigung; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Zielstaat(en): Österreich; Anzahl der Einreisen: mehrfache Einreise; Anzahl der Tage: 90; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 23.06.2017; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 17.09.2017; einladende Person: eine namentlich genannte weibliche österreichische Staatsbürgerin mit Adresse in Österreich; die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen: von anderer Seite, Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

-

Schengen Antragsformular

-

Zwei Passbilder

-

Bankkontoauszug über die Periode 01.11.2016 bis 30.04.2017 sowie 01.05.2017 bis 30.05.2017

-

Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers

-

Krankenversicherungsnachweis für die Zeit des Aufenthalts vom 29.05.2017

-

Vorstellungsbrief (Self-Introduction Letter) vom 30.05.2017

-

Flugreservierung

In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abuja, datiert mit 09.06.2017, wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass er nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, oder er nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Als nähere Begründung wurde ausgeführt, dass die angegebenen Mittel nicht ausreichen würden und die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung (in der Folge: EVE) nicht tragfähig sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die beabsichtigte Reise entspreche nicht seinen derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Es würden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an seinen Angaben bestehen. Bei der vorgelegten EVE handle es sich um eine Gefälligkeitseinladung. Er habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, hätte ebenso wie die Verwurzelung im Heimatland nicht festgestellt werden können. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestehen.

Mit Schreiben vom 14.06.2017 teilte die einladende Person mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht aus Gefälligkeit eingeladen habe, sondern viel mehr bestehe eine großartige Freundschaft zwischen seiner Mutter und ihr. Sie habe die Mutter des Beschwerdeführers bei einer "Agenttour" durch ihren Beruf (Reisebüro) kennen gelernt und sie seien seit dieser Zeit in stetiger virtueller enger Verbindung. Während ihrer Video-Gespräche hätten sich auch ihre Kinder immer besser kennengelernt. Somit sei der Wunsch ihrer Kinder aufgetreten den Beschwerdeführer nach Österreich einzuladen. Sie sei regelrecht bestürzt gewesen, als sie gesehen habe, dass die Botschaft davon ausgehe, ihre Einladung werde nur als Gefälligkeit angesehen. Der Beschwerdeführer werde definitiv von ihr und ihren Kindern eingeladen den Sommer mit ihnen zu verbringen. Der Zweck seiner Reise bestehe darin, zu seiner "zweiten Familie" nach Österreich zu kommen und das Land sowie die Kultur Österreichs kennenzulernen, um seiner Familie bei der Heimkehr davon berichten zu können. Natürlich wolle sie ihm auch einen Eindruck über die angrenzenden Länder vermitteln. Der Beschwerdeführer werde dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen, da sie und die Kinder dafür Sorge tragen würden, dass es ihm an nichts fehle. Sein Flugticket werde, sobald das Visum bestätigt sei, von ihr persönlich gebucht (inklusive Rückflug). Weiters hätte sie für den Beschwerdeführer die vorgeschriebene Kranken- sowie zusätzlich eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er benötige für seinen Aufenthalt in ihrer Familie kein finanzielles Vermögen, da sie (zu dritt) bestens auf ihn achten würden.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte mit E-Mail vom 19.06.2017. Darin führte er aus, dass die einladende Person einem österreichischen Stadtpolizeikommando Unterlagen vorgelegt habe bezüglich der Ausgabe von ausreichenden Mitteln zur Deckung seiner Lebenserhaltungskosten. Zur Frage des Zweckes des Besuches und des beabsichtigten Aufenthalts möchte er sagen, dass er die einladende Person und ihre Familie schon lange kenne. Seine Mutter und die einladende Person seien seit langer Zeit Freunde und er habe eine sehr starke Beziehung zu deren Kindern. Was die Zweifel an den Dokumenten anbelange, so wolle er erklären, dass nach seinem Wissen alle vorgelegten Unterlagen authentisch seien. Die einladende Person habe auch der Behörde in Österreich versichert, dass er die besten Bedingungen für seinen Aufenthalt zur Verfügung gestellt bekomme. Weiters habe die einladende Person zusätzlich zur verpflichtenden Krankenversicherung auch noch eine Unfall- sowie Haftpflichtversicherung für ihn abgeschlossen. Er habe eine sehr starke emotionale Verbindung zu den Kindern der einladenden Person. Es sei ihm bewusst, dass er in sein Heimatland vor Ablauf des Visums zurückkehren müsse. Er habe Familie in seinem Heimatland, zwei jüngere Geschwister und Eltern, die er nicht länger als notwendig allein lassen wolle. Auch habe er gerade Bewerbungen in seinem Herkunftsland eingereicht, dies sei ein zusätzlicher Grund, warum er nach diesen neunzig Tagen zurückkehren wolle. Er bestätige nochmal, dass er den Schengen Raum vor Ablauf des Visums verlassen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

Gegen den Bescheid der ÖB Abuja wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Gründe für seine Ablehnung die Gleichen geblieben seien, obwohl er eine umfassende Stellungnahme abgegeben habe. Unter Verweis auf diese Stellungnahme wurde (erneut) ausgeführt, dass die einladende Person schon lange ein Teil seines Lebens sei und er eine besondere Beziehung zu den Kindern dieser Person habe. Er verfüge über einen Nachweis über ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für den Zeitraum seines beabsichtigten Aufenthalts. Er habe auch am Antragsformular ausgefüllt, dass alle Kosten übernommen würden. Die einladende Person habe diese Verpflichtungserklärung mit ihrem Einkommen in ihrer Heimatstadt der Polizei präsentiert und dadurch auch das Dokument des BMI (EVE) erhalten. Die einladende Person habe ihn gebeten mitzuteilen, dass die Familie insgesamt drei Einkommen beziehe. Seine Informationen und Unterlagen seien nach besten Wissen und Gewissen von ihm sowie der einladenden Person ausgefüllt worden. Wie aus dem Flugplan ersichtlich, habe er seine Reise geplant, dass er den Schengen Raum vor Ablauf der 90 Tage verlassen werde. Er plane im Heimatland eine Karriere in der Politik zu machen. Er wolle am 09.07.2017 reisen.

Mit Schreiben vom 04.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die von ihm eingereichten Schreiben (vom 30.05.2017 und vom 03.07.2017) einer deutschen Übersetzung zu unterziehen.

Am 11.07.2017 langten bei der ÖB Abuja die übersetzten Schreiben (Vorstellungsbrief vom 30.05.2017 sowie persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.07.2017) ein.

Im Akt der ÖB Abuja findet sich ein Aktenvermerk "AV Zusammenfassung zum Visaantrag XXXX " vom 18.07.2017. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar den Namen der nicht persönlich bekannten Freundin seiner Mutter nennen, jedoch keinerlei detaillierte Angaben zu Österreich oder dem geplanten Aufenthalt machen habe können. Die einladende Person habe eine EVE abgegeben, die als nicht tragfähig eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Formular angegeben, ohne Beschäftigung zu sein, das vorgelegte Bankkonto der namentlich bezeichneten Bank für den Zeitraum 10.03.2017 bis 29.05.2017 habe ein Guthaben von umgerechnet ca. 10 Cent aufgewiesen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass zu dem in der Beschwerde Ausgeführten zu sagen sei, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2017 anlässlich der Abgabe der Beschwerde befragt worden sei und die Bedenken der Botschaft nicht habe zerstreuen können. Die einladende Person sei ihm persönlich nicht gekannt und die Angaben zu den Namen der Kinder würden auswendig gelernt wirken. Die seitens der einladenden Person abgegeben Verpflichtungserklärung mit Zweifel an der Tragfähigkeit gewertet worden sei. Die EVE weise ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.873,81 auf, von welchem Mietkosten in Höhe von € 578,40 abzuziehen seien und zusätzlich eine Sorgepflicht für zwei Kinder bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe im Antragsformular "arbeitslos" angegeben und habe keinerlei finanzielle Eigenmittel vorweisen bzw. die auf seinem Konto ersichtlichen Einzahlungen schlüssig erklären können. Anhand des verbliebenen Banksaldos in Höhe von umgerechnet 10 Cent habe dieses Statement nicht gewertet und die Zweifel an einer ausreichenden Verwurzelung im Heimatland nicht zerstreut werden können. Gem. § 11 Abs. 1 FPG obliege es einem Visum-Antragsteller die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen, wobei die Behörde eine Manuduktionspflicht treffe. Dieser Manuduktionspflicht sei die Behörde durch die zusätzliche persönliche Befragung am 03.07.2017 nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der Befragung angegeben, dass seine Schulausbildung bereits vor einigen Jahren abgeschlossen sei und er überlege, was er weiter machen wolle. Der Beschwerdeführer habe bereits im Februar 2016 versucht ein Visum zwecks Einreise in den Schengen Raum bei der französischen Botschaft zu erhalten. Diesen Umstand habe er verschwiegen und dies verstärke die Annahme der Botschaft, dass es sich bei der Einladung der einladenden Person um eine Gefälligkeitseinladung handeln könne. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme vom Beschwerdeführer angeführten Argumente hätten die Botschaft von einer gesicherten Wiederausreise nicht überzeugen können. Weder der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex noch der Nachweispflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Es würden somit entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus bestehen.

Mit E-Mail vom 06.03.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die ÖB Abuja auf, das Protokoll der - im Aktenvermerk vom 18.07.2017 angeführten - persönlichen Befragung des Beschwerdeführers vom 03.07.2017 im Zuge der Abgabe der Beschwerde zu übermitteln.

Mit Antwortschreiben vom 07.03.2017 teilte die ÖB Abuja dem BVwG mit, dass irrtümlich ein Interview am 03.07.2017 angegeben worden sei. Dabei habe es sich lediglich um das Eingangsdatum der Beschwerde gehandelt. Eine persönliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer sei jedoch tatsächlich nicht durchgeführt worden.

Das BVwG ersuchte weiters die ÖB Abuja um Übermittlung eines Nachweises hinsichtlich des in der im Aktenvermerk vom 18.07.2017 angeführten Versuchs des Beschwerdeführers vom Februar ein Visum zwecks Einreise in den Schengen Raum bei der französischen Botschaft zu erhalten.

Dem BVwG wurde ein Screenshot über die Ablehnung des am 18.02.2016 gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Erlangung eines französischen Visums übermittelt. Als Grund für die Ablehnung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Reise nicht habe nachweisen bzw. glaubhaft machen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum von 90 Tagen für eine mehrmalige Einreise für die Dauer von 23.06.2017 bis 17.09.2017 mit dem angegebenen Reisezweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Person wurde eine namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin angeführt.

Im Verfahren wurde von der einladenden Person eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der ihr monatliches Nettoeinkommen als Selbständige in Höhe von

€ 1.873,81, Familienbeihilfe in der Höhe von € 432,- und Alimente in der Höhe von € 500 sowie Mietkosten in Höhe von € 578,40 und Sorgepflichten für zwei Kinder hervorgehen. Weiters schloss die einladende Person eine Haftpflicht- und Unfallversicherung mit einer Schadenssumme bis € 50.000 für den Beschwerdeführer ab. Ein Hin- bzw. Rückflug für den Beschwerdeführer wurde nicht gebucht.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und ist arbeitslos. Das vorgelegte Bankkonto einer namentlich bezeichneten Bank für den Zeitraum 10.03.2017 bis 30.05.2017 weist ein Guthaben in Höhe von 33,98, NGN (nigerianische Naria) umgerechnet rund 10 Cent auf.

Der Beschwerdeführer hatte bereits am 18.02.2016 einen Antrag auf Erlangung eines französischen Visums gestellt. Als Grund für die Ablehnung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Reise nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Abuja, ergänzt durch schriftliche Auskünfte der ÖB Abuja auf Nachfrage des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Erkenntnisse

"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4... )"

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Zunächst ist auszuführen, dass die ÖB Abuja zu Recht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer ledig ist, keine Kinder hat und arbeitslos ist. Es wurde darauf verwiesen, dass sich aus den vorgelegten Bankauszügen ergibt, dass die Summe für den Zeitraum 10.03.2017 bis 30.05.2017 ein Guthaben in Höhe von lediglich 33,98, NGN (nigerianische Naria) umgerechnet rund 10 Cent aufweist.

Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann jedoch nicht nur durch entsprechende Einkommen, sondern etwa auch durch die Verfügbarkeit von Bargeld nachgewiesen werden.

In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am Antragsformular ausgefüllt habe, alle Kosten würden übernommen. Die einladende Person, eine Bekannte vom Beschwerdeführer sowie seiner Mutter, habe diese Verpflichtungserklärung mit ihrem Einkommen in ihrer Heimatstadt der Polizei präsentiert und dadurch auch das Dokument des BMI (EVE) erhalten

Es wurde von der ÖB Abuja ausgeführt, dass eine tragfähige Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer nicht vorliege. Die Einstufung der ÖB Abuja, dass die Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist, wurde jedoch nicht schlüssig nachvollziehbar dargelegt.

Die ÖB Abuja hat die Bedenken über die Tragfähigkeit der Mittel der einladenden Person in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 09.06.2017 nicht konkret dargetan, sondern wurde allgemein ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, oder er nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Als nähere Begründung wurde - ebenfalls völlig unkonkret - ausgeführt, dass die angegebenen Mittel nicht ausreichen würden und die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei.

In der elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) ergibt sich, dass ihr monatliches Nettoeinkommen als Selbständige in Höhe von €

1.873,81, Familienbeihilfe in der Höhe von

€ 432,- und Alimente in der Höhe von € 500 sowie Mietkosten in Höhe von € 578,40 und Sorgepflichten für zwei Kinder hervorgehen. Weiters schloss die einladende Person eine Haftpflicht- und Unfallversicherung mit einer Schadenssumme bis € 50.000 für den Beschwerdeführer ab. In der Beschwerde wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die einladende Person mitteilen wolle, ihre Familie beziehe insgesamt drei Einkommen.

Mit dem Einkommensteilen, der Zusicherung, für die Ausgaben des Beschwerdeführers auszukommen und mit der abgeschlossenen Versicherung der einladenden Person hat sich die ÖB Abuja in der Folge nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es wurde von der ÖB Abuja nicht schlüssig nachvollziehbar dargelegt, warum die angeführten Geldmittel der einladenden Person samt abgeschlossener Versicherungen nicht für die Lebenshaltungskosten für einen maximal 90tägigen Aufenthalt einer erwachsenen Person als ausreichend zu qualifizieren sind.

Mit Schreiben vom 14.06.2017 teilte die einladende Person mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht aus Gefälligkeit eingeladen habe, sondern dass viel mehr eine großartige Freundschaft zwischen seiner Mutter und ihr bestehe. Die einladende Person gab an, der Beschwerdeführer werde dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen, da sie und die Kinder dafür Sorge tragen würden, dass es ihm an nichts fehle. Sein Flugticket werde, sobald das Visum bestätigt sei, von ihr persönlich gebucht (inklusive Rückflug). Weiters hätte sie für den Beschwerdeführer die vorgeschriebene Kranken- sowie zusätzlich eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er benötige für seinen Aufenthalt bei ihrer Familie kein finanzielles Vermögen, da sie (zu dritt) bestens auf ihn achten würden. Der Verweis der belangten Behörde im Aktenvermerk vom 18.07.2017, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2016 versucht habe ein Visum zwecks Einreise in den Schengenraum bei der französischen Botschaft zu erhalten und der Umstand, dass er dies verschwiegen habe, die Annahme verstärke, dass es sich bei gegenständlicher Einladung der einladenden Person um eine Gefälligkeitseinladung handeln könne, vermochte dabei nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Akt keine konkrete Frage an den Beschwerdeführer ersichtlich ist, ob er bereits erfolglos versucht hatte ein Visum für den Zweck der Einreise in den Schengenraum zu erlangen.

In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abuja, datiert mit 09.06.2017, wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Die beabsichtigte Reise entspreche nicht seinen derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Es würden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an seinen Angaben bestehen. Die vorgelegten EVE wurde als Gefälligkeitseinladung eingestuft. Mit Schreiben vom 14.06.2017 hatte die einladende Person diesbezüglich bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer nicht aus Gefälligkeit eingeladen habe, sondern viel mehr bestehe eine großartige Freundschaft zwischen seiner Mutter und ihr. Sie habe die Mutter des Beschwerdeführers bei einer "Agenttour" durch ihren Beruf (Reisebüro) kennen gelernt und sie seien seit dieser Zeit in stetiger virtueller enger Verbindung. Während ihrer Video-Gespräche hätten sich auch ihre Kinder immer besser kennengelernt. Somit sei der Wunsch ihrer Kinder aufgetreten den Beschwerdeführer nach Österreich einzuladen. Sie sei regelrecht bestürzt gewesen, als sie gesehen habe, dass die Botschaft davon ausgehe, ihre Einladung werde nur als Gefälligkeit angesehen. Der Beschwerdeführer werde definitiv von ihr und ihren Kindern eingeladen den Sommer mit ihnen zu verbringen. Der Zweck seiner Reise bestehe darin, zu seiner "zweiten Familie" nach Österreich zu kommen und das Land sowie die Kultur Österreichs kennenzulernen, um seiner Familie bei der Heimkehr davon berichten zu können. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.06.2017 wurden die Ausführungen der einladenden Person im Wesentlichen wiederholt und behauptet, er habe eine sehr starke Beziehung zu deren Kindern.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abuja, datiert mit 09.06.2017 mitgeteilt, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, ebenso wie die Verwurzelung im Heimatland nicht festgestellt hätte werden könne und es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestehen. Mit Schreiben vom 14.06.2017 hatte die einladende Person diesbezüglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen werde, da sie und die Kinder dafür Sorge tragen würden, dass es ihm an nichts fehle. Sein Flugticket und das Rückflugticket würden, sobald das Visum bestätigt sei, von ihr persönlich gebucht. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.06.2017 wurde diesbezüglich angeführt, es sei ihm bewusst, dass er in sein Heimatland vor Ablauf des Visums zurückkehren müsse. Er habe Familie in seinem Heimatland, zwei jüngere Geschwister und Eltern, die er nicht länger als notwendig allein lassen wolle. Auch habe er gerade Bewerbungen in seinem Herkunftsland eingereicht, dies sei ein zusätzlicher Grund, warum er nach neunzig Tagen zurückkehren wolle. Er bestätigte nochmal, dass er den Schengen Raum vor Ablauf des Visums verlassen werde.

Im Akt der ÖB Abuja findet sich ein Aktenvermerk "AV Zusammenfassung zum Visaantrag XXXX " vom 18.07.2017. Darin werden insbesondere die Ausführungen aus der Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abuja, datiert mit 09.06.2017, wiederholt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und der einladenden Person werden darin jedoch nicht berücksichtigt und ist für das erkennende Gericht nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers und der einladenden Person keinen Glauben schenkt. In der im Akt einliegenden Zusammenfassung wird zudem festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 03.07.2017 anlässlich der Abgabe der Beschwerde befragt worden und hätte die Bedenken der Botschaft nicht zerstreuen können. Die einladende Person sei ihm persönlich nicht gekannt und die Angaben zu den Namen der Kinder würden auswendig für die ÖB Abuja gelernt wirken. Auch an anderer Stelle wurde im Aktenvermerk darauf hingewiesen, die Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht dadurch nachgekommen, dass sie die zusätzliche persönliche Befragung am 03.07.2017 mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der Befragung angegeben, dass seine Schulausbildung bereits vor einigen Jahren abgeschlossen sei und er überlege, was er weiter machen wolle. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente hätten die Botschaft jedoch von einer gesicherten Wiederausreise nicht überzeugen können. Da das Protokoll über die im Aktenvermerk erwähnte persönliche Befragung des Beschwerdeführers vom 03.07.2017 nicht im Akt einliegt, forderte das BVwG dieses Einvernahmeprotokoll bei der ÖB Abuja an. Mit Antwortschreiben vom 07.03.2017 teilte die ÖB Abuja dem BVwG mit, dass irrtümlich eine Befragung am 03.07.2017 angegeben worden sei. Tatsächlich habe es sich dabei lediglich um das Eingangsdatum der Beschwerde gehandelt. Eine persönliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer sei jedoch tatsächlich nicht durchgeführt worden. Somit müssen die angeführten Einschätzungen der ÖB Abuja über den persönlichen unglaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers als aktenwidrige Feststellung gewertet werden.

Der Beschwerdeführer hatte somit in Summe keine Möglichkeit zu den teilweise aktenwidrigen Feststellungen der belangten Behörde und in der Folge zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und seinen Rechtsstandpunkt zu verteidigen bzw. wurden seine Ausführungen sowie die Ausführungen der einladenden Person nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde an der Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel, am Zweck seiner Reise und an seiner behaupteten Ausreisewilligkeit zu zerstreuen.

Zur Gewährung von Parteiengehör in Verfahren nach dem Visakodex hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.11.2011, Zl. 2010/21/0344, Folgendes ausgeführt:

"Der Visakodex enthält zwar auch keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben.

§ 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FPG ausdrücklich normiert ist (vgl. etwa das zum FPG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2006/21/0117, mwN). Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. insbesondere die Verpflichtung zur "Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren" nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die EMRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex).

Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht. Die belangte Behörde hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin vor der Abweisung des Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat."

Zur Verpflichtung, konkrete Vorhalte an die Parteien zu formulieren, hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014, Zl. 2014/22/0009, ausgeführt:

" .....Die Nichtberücksichtigung dieses Betrages begründet die Behörde damit, dass die Revisionswerberin nicht habe erklären können, wie sie die auf den Bankstatements angeführten Beträge erlangt habe. Die Beträge ließen sich schwer aus ihren monatlichen Pensionseinkünften erklären.

Da die Revisionswerberin nicht konkret aufgefordert wurde, die Herkunft der Mittel darzulegen, leidet auch diesbezüglich der angefochtene Bescheid an einem relevanten Verfahrensmangel. Die Behörde war nicht ermächtigt, ohne eigene Ermittlungen, jedenfalls aber eines entsprechend konkreten Vorhaltes an die Revisionswerberin anzunehmen, dass die auf einem Konto der Revisionswerberin vorhandenen Mittel in Wahrheit nicht dieser zustünden oder nicht aus legalen Quellen stammten.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben."

Vgl. weiters auch VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2012/21/0100,:

"Gewährt die Behörde der Fremden zu den Verweigerungsgründen des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex und des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex zwar formal Parteiengehör, ohne sie allerdings - sei es auch nur durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen der im verwendeten Formular dafür vorgesehenen Felder - davon in Kenntnis zu setzen, auf Grund welcher konkreten Umstände sie diese Tatbestände verwirklicht sieht, so erweist sich die Gewährung des Parteiengehörs, von der auch im Anwendungsbereich des Visakodex nicht abgesehen werden kann (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0344), als unzureichend (vgl. E 17. November 2011, 2009/21/0043)."

Der Beschwerde ist somit deshalb stattzugeben, da seitens der ÖB Abuja mangels Durchführung eines ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme eingeräumt wurde sowie die einlangenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der einladenden Person nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Weiters können die Feststellungen - wie dargelegt auch aufgrund aktenwidriger - Feststellungen sowie aufgrund von nicht schlüssig nachvollziehbaren Feststellungen im gegenständlichen Fall für das erkennende Gericht nicht nachvollzogen werden.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Weiters hat die belangte Behörde ihre Feststellungen nachvollziehbar darzulegen.

Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der erforderlichen Informationen vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2171241.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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