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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
QZV Ökologie OG 2010;Rechtssatz
Nichtstattgebung - letztmalige Vorkehrungen - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei anlässlich des Erlöschens näher bezeichneter Wasserbenutzungsrechte die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 aufgetragen. Mit ihrer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision verband die revisionswerbende Partei den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend hielt die revisionswerbende Partei fest, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden. Die angeordneten letztmaligen Vorkehrungen stünden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im öffentlichen Interesse. Explizit wurde dabei auf die Bestimmungen der §§ 30a und 105 Abs. 1 lit. a, b und m WRG 1959 sowie der Qualitätszielverordnung Ökologie OG hingewiesen. Davon ausgehend kann der Bezirkshauptmannschaft nicht entgegen getreten werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag - im Ergebnis - die Ansicht vertritt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070079.L01Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018