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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1969), vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Habsburgergasse 4/7, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Oktober 2017, VGW- 151/063/12309/2017-3, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Abweisung seines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als unbegründet abgewiesen.
Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 8.3.2012, AW 2012/22/0010) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der Aufschiebungsantrag war schon deshalb abzuweisen (VwGH 29.9.2017, Ra 2017/22/0139).
Wien, am 22. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220215.L00Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018