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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §4a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/01/0128Rechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Die Revisionswerber legen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend dar, dass mit ihrer Abschiebung nach Polen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den Beschluss des VwGH vom 8.4.2016, Ra 2016/18/0049), zumal in der vorliegenden Konstellation (vierter Asylantrag nach drei rechtskräftigen zurückweisenden Entscheidungen bzw. Ausweisungen nach Polen, zweimalige Abschiebung der Revisionswerber dorthin) ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010127.L01Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018