RS Vwgh 2017/12/27 Ra 2016/01/0127

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Veröffentlicht am 27.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/01/0128

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Die Revisionswerber legen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend dar, dass mit ihrer Abschiebung nach Polen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den Beschluss des VwGH vom 8.4.2016, Ra 2016/18/0049), zumal in der vorliegenden Konstellation (vierter Asylantrag nach drei rechtskräftigen zurückweisenden Entscheidungen bzw. Ausweisungen nach Polen, zweimalige Abschiebung der Revisionswerber dorthin) ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010127.L01

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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