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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §4a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/01/0128Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. der M,
2. des R, beide vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016,
1) Zl. W221 2106933-1/5E und 2) Zl. W221 2106937-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2016/01/0127 bis 0128 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Mai 2016 wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. April 2015 abgewiesen und der Spruch der Bescheide jeweils dahin geändert, dass jeweils der - gegenständlich vierte - Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1
Z Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG ausgesprochen wurde.
Nach den (unstrittigen) Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurde den Revisionswerbern bereits im Jahr 2009 in Polen subsidiärer Schutz gewährt, der noch immer aufrecht ist.
2. Gemeinsam mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten (beim Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof - am 4. Dezember 2017 eingelangten) außerordentlichen Revision beantragten die Revisionswerber, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter den Annahmen des Verwaltungsgerichtes sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 8.4.2016, Ra 2016/18/0049, mwN).
5. Davon ausgehend legen die Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend dar, dass mit ihrer Abschiebung nach Polen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den erwähnten Beschluss Ra 2016/18/0049), zumal in der vorliegenden Konstellation (vierter Asylantrag nach drei rechtskräftigen zurückweisenden Entscheidungen bzw. Ausweisungen nach Polen, zweimalige Abschiebung der Revisionswerber dorthin) ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht.
6. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010127.L00Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018