RS Vwgh 2018/2/27 Ro 2016/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauRallg;
B-VG Art11 Abs2;

Rechtssatz

§ 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 trifft eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Mitwirkungspflicht einer Partei. Wie sich aus dem Erkenntnis VfGH 7.10.2014, B 1114/2011, in Bezug auf die § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 enthaltene Nachweispflicht ergibt, erscheint es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber für Nachbarn, auf deren Grundstück eine Emissionsquelle betrieben wird, eine besondere Regelung geschaffen hat und für solche (von dieser Gesetzesbestimmung erfassten) Fälle die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit dahingehend konkretisiert, dass der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise (in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen) beizubringen hat. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Nachbarn hat der VfGH in diesem Erkenntnis allerdings dahin relativiert, dass die Nachweispflicht bei verfassungskonformer Auslegung - auch im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B-VG - nicht überspannt werden darf, so etwa im Falle von für die Behörde offenkundigen Tatsachen, die nach § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises bedürfen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Nachbar auf diese Tatsachen hinreichend bestimmt hinweist. Der VwGH teilt die vom VfGH in diesem Erkenntnis vertretene Auffassung, dass die in § 31 Abs. 5 dritter Satz OÖ BauO 1994 getroffene Regelung die jede Partei im Verwaltungsverfahren ohnehin treffende Mitwirkungsobliegenheit dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich der Nachbar selbst die entsprechenden Nachweise - in der Regel die Betriebsanlagengenehmigung sowie Nachweise über die tatsächlich von der Anlage ausgehenden Emissionen - beizubringen hat.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J06

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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